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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 659<br />

V. Gewerbesteuerliche Behandlung von<br />

Veräußerungsgewinnen und Teilwertabschreibungen<br />

in Be<strong>zu</strong>g auf Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

S. da<strong>zu</strong> unten 11. Veräußerung, Erwerb und Wertansatz von GmbH-Anteilen<br />

(Rz. III 4185ff.).<br />

633<br />

VI. Verlustab<strong>zu</strong>g<br />

Der gewerbesteuerliche Verlustab<strong>zu</strong>g knüpft nicht unmittelbar an die körperschaftsteuerlichen<br />

bzw. einkommensteuerlichen Vorschriften an. Der<br />

nach §10a Satz 2GewStG iVm. §§ 179ff. AO gesondert fest<strong>zu</strong>stellende<br />

vortragsfähige Fehlbetrag ist ein um die Hin<strong>zu</strong>rechnungen bzw. Kür<strong>zu</strong>ngen<br />

nach den §§ 8und 9GewStG bereinigter Betrag, der zeitlich unbegrenzt<br />

vorgetragen werden kann. Infolge dieser Korrekturen kann ein vor<strong>zu</strong>tragender<br />

Fehlbetrag entstehen, obwohl ertragsteuerlich ein positives Jahresergebnis<br />

vorliegt. Die körperschaftsteuerlichen Regelungen <strong>zu</strong>r Beschränkung<br />

des Verlustab<strong>zu</strong>ges (§8cKStG) gelten auch für das Gewerbesteuerrecht<br />

(§ 10a Satz 10 GewStG). S. da<strong>zu</strong> Rz. III 3100 ff. Gem. §10GewStG<br />

gilt die sog. Mindestbesteuerung gem. §10a Sätze 1und 2GewStG auch für<br />

die Gewerbesteuer. Bei einem maßgebenden Gewerbeertrag bis <strong>zu</strong> 1Mio.<br />

Euro können gewerbesteuerliche Verlustvorträge in vollem Umfang in Ab<strong>zu</strong>g<br />

gebracht werden. Der 1Mio. Euro übersteigendeBetrag kann maximal<br />

iH von 60 %umVerlustvorträge gekürzt werden. Der die 1Mio. Euro-<br />

Grenze überschießende Betrag ist also stets iH von 40 %der Besteuerung<br />

<strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen. Zur Mindestbesteuerung s. im Übrigen Rz. III 3012 ff.<br />

634<br />

VII. GmbH &Still<br />

S. da<strong>zu</strong> unten 8. Beteiligungsverhältnisse (Rz. III 3459 und III 3483).<br />

VIII. Gewerbesteuerliche Organschaft<br />

S. da<strong>zu</strong> Rz. III 5947 ff.<br />

Einstweilen frei.<br />

635<br />

636<br />

6<strong>37</strong>–659<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 209

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