Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 619 Teil III: Steuerrecht Tatbestand Kürzung bis EZ 2007 Kürzung ab EZ 2008 §9Nr. 5GewStG Spenden §9Nr. 7und 8 GewStG Ausländische Tochter und Enkelgesellschaften s. Rz. III 631 s. Rz. III 631 Kürzung wenn Beteiligung mindestens 10 %; zur Technik der Kürzung s. Rz. III 894 ff. Kürzung wenn Beteiligung mindestens 15 %; zur Technik der Kürzung s. Rz. III 894 ff. 620–630 Einstweilen frei. 631 III. Besonderheiten bei Spenden (§ 8Nr. 9GewStG) Spenden werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zunächst in vollem Umfang hinzugerechnet (§ 8Nr. 9GewStG). Sie werden sodann nach Maßgabe des §9Nr. 5GewStG von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen abgezogen. Dementsprechend werden gewerbesteuerlich alle in §9 Abs. 1Nr. 2KStG genannten Spenden in Abzug gebracht (Rz. III 363 ff.). Materielle Regelungsunterschiede zu §9Abs. 1Nr. 2 KStG sind folgende: • Bemessungsgrundlage für die 20%ige Begrenzung 1 ist nicht –wie bei der KSt. –das Einkommen sondern der Gewinn aus Gewerbebetrieb, und zwar vor Abzug der Spenden, des Verlustabzuges und der sonstigen Hinzurechnungen und Kürzungen. • Der Vomtausendsatz von 4vTbezieht sich bei der Gewerbesteuer auf die gesamten Umsätze und die im Wirtschaftsjahr (statt Kalenderjahr) aufgewendeten Löhne und Gehälter. Ansonsten ergeben sich zwischen der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Spendenabzugsvorschrift keine Abweichungen. Es wird daher vollumfänglich auf die Ausführungenunter Rz. III 361 ff. verwiesen. IV. Gewerbesteuerliche Behandlung inländischer und ausländischer Dividenden 632 S. dazu unten 4. Dividendenbesteuerung (Rz. III 850 ff.). 1Prozentsatz ab 2007 geändert durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 18.10.2007 (BGBl. I2007, 2332). III 208 | Neumann

3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 659 V. Gewerbesteuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Teilwertabschreibungen in Bezug auf Anteile an Kapitalgesellschaften S. dazu unten 11. Veräußerung, Erwerb und Wertansatz von GmbH-Anteilen (Rz. III 4185ff.). 633 VI. Verlustabzug Der gewerbesteuerliche Verlustabzug knüpft nicht unmittelbar an die körperschaftsteuerlichen bzw. einkommensteuerlichen Vorschriften an. Der nach §10a Satz 2GewStG iVm. §§ 179ff. AO gesondert festzustellende vortragsfähige Fehlbetrag ist ein um die Hinzurechnungen bzw. Kürzungen nach den §§ 8und 9GewStG bereinigter Betrag, der zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden kann. Infolge dieser Korrekturen kann ein vorzutragender Fehlbetrag entstehen, obwohl ertragsteuerlich ein positives Jahresergebnis vorliegt. Die körperschaftsteuerlichen Regelungen zur Beschränkung des Verlustabzuges (§8cKStG) gelten auch für das Gewerbesteuerrecht (§ 10a Satz 10 GewStG). S. dazu Rz. III 3100 ff. Gem. §10GewStG gilt die sog. Mindestbesteuerung gem. §10a Sätze 1und 2GewStG auch für die Gewerbesteuer. Bei einem maßgebenden Gewerbeertrag bis zu 1Mio. Euro können gewerbesteuerliche Verlustvorträge in vollem Umfang in Abzug gebracht werden. Der 1Mio. Euro übersteigendeBetrag kann maximal iH von 60 %umVerlustvorträge gekürzt werden. Der die 1Mio. Euro- Grenze überschießende Betrag ist also stets iH von 40 %der Besteuerung zugrunde zu legen. Zur Mindestbesteuerung s. im Übrigen Rz. III 3012 ff. 634 VII. GmbH &Still S. dazu unten 8. Beteiligungsverhältnisse (Rz. III 3459 und III 3483). VIII. Gewerbesteuerliche Organschaft S. dazu Rz. III 5947 ff. Einstweilen frei. 635 636 637–659 GH Lfg. 133 Juli 2010 Neumann | III 209

Rz. III 619<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

Tatbestand Kür<strong>zu</strong>ng bis EZ 2007 Kür<strong>zu</strong>ng ab EZ 2008<br />

§9Nr. 5GewStG<br />

Spenden<br />

§9Nr. 7und 8<br />

GewStG Ausländische<br />

Tochter<br />

und Enkelgesellschaften<br />

s. Rz. III 631 s. Rz. III 631<br />

Kür<strong>zu</strong>ng wenn Beteiligung<br />

mindestens 10 %; <strong>zu</strong>r Technik<br />

der Kür<strong>zu</strong>ng s. Rz. III 894 ff.<br />

Kür<strong>zu</strong>ng wenn Beteiligung<br />

mindestens 15 %; <strong>zu</strong>r Technik<br />

der Kür<strong>zu</strong>ng s. Rz. III 894 ff.<br />

620–630<br />

Einstweilen frei.<br />

631<br />

III. Besonderheiten bei Spenden (§ 8Nr. 9GewStG)<br />

Spenden werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags <strong>zu</strong>nächst in vollem<br />

Umfang hin<strong>zu</strong>gerechnet (§ 8Nr. 9GewStG). Sie werden sodann nach<br />

Maßgabe des §9Nr. 5GewStG von der Summe des Gewinns und der Hin<strong>zu</strong>rechnungen<br />

abgezogen. Dementsprechend werden gewerbesteuerlich<br />

alle in §9 Abs. 1Nr. 2KStG genannten Spenden in Ab<strong>zu</strong>g gebracht<br />

(Rz. III 363 ff.). Materielle Regelungsunterschiede <strong>zu</strong> §9Abs. 1Nr. 2<br />

KStG sind folgende:<br />

• Bemessungsgrundlage für die 20%ige Begren<strong>zu</strong>ng 1 ist nicht –wie bei<br />

der KSt. –das Einkommen sondern der Gewinn aus Gewerbebetrieb,<br />

und zwar vor Ab<strong>zu</strong>g der Spenden, des Verlustab<strong>zu</strong>ges und der sonstigen<br />

Hin<strong>zu</strong>rechnungen und Kür<strong>zu</strong>ngen.<br />

• Der Vomtausendsatz von 4vTbezieht sich bei der Gewerbesteuer auf<br />

die gesamten Umsätze und die im Wirtschaftsjahr (statt Kalenderjahr)<br />

aufgewendeten Löhne und Gehälter.<br />

Ansonsten ergeben sich zwischen der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen<br />

Spendenab<strong>zu</strong>gsvorschrift keine Abweichungen. Es wird<br />

daher vollumfänglich auf die Ausführungenunter Rz. III 361 ff. verwiesen.<br />

IV. Gewerbesteuerliche Behandlung inländischer<br />

und ausländischer Dividenden<br />

632 S. da<strong>zu</strong> unten 4. Dividendenbesteuerung (Rz. III 850 ff.).<br />

1Prozentsatz ab 2007 geändert durch das Gesetz <strong>zu</strong>r weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements v. 18.10.2007 (BGBl. I2007, 2332).<br />

III 208 |<br />

Neumann

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