Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 614 Teil III: Steuerrecht Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten und Erbbauzinsen) für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen gem. §8Nr. 1Buchst. eGewStG idF des UntStRefG 2008 ab EZ 2008 einer Hinzurechnung von 16,25 %(ein Viertel von drei Vierteln der Vergütungen). Bei Vermietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter wurde der Finanzierungsanteil pauschal mit 65 %gesetzlich festgelegt. Mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2010 wurde der Finanzierungsanteil in Immobilienmieten (§ 8Nr. 1Buchst. eGewStG) auf nunmehr 50 %abgesenkt. Zu den Auswirkungen s. Rz. III 426f. Die steuerliche Behandlung beim Empfänger der Vergütungen ist bei beweglichen und auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ohne Bedeutung 1 .Die Regelung erfasst auch Untermietverträge. Die Hinzurechnung erfasst die Miet- und Pachtzinsen für alle Wirtschaftsgüter, die beim Mieter, unterstellt, er wäre Eigentümer, zum Anlagevermögen gehören würden. Die frühere Beschränkung der Hinzurechnung auf Vergütungen für die Überlassung nicht in Grundbesitz bestehender Wirtschaftsgüter ist durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 entfallen. Beratungshinweis Miet- und Pachtverträge sind nach den Grundsätzen des BFH-Urteils v. 15.6.1983 2 zu andern Vertragstypen abzugrenzen 3 .Bei gemischten Verträgen, die unteilbar sind, unterbleibt nach Verwaltungsauffassung eine Hinzurechnung, wenn ein nicht hinzurechnungspflichtiger Tatbestand im Vordergrund steht. Gibt dagegen der hinzurechnungspflichtige Tatbestand dem Vertrag das Gepräge, so wird das volle Entgelt in die Hinzurechnung einbezogen 4 .UmStreit mit der Betriebsprüfung vorzubeugen, empfiehlt es sich, bereits im Miet- und Pachtvertrag eine nachvollziehbare Aufteilung niederzulegen. 615 e) Konzessionen und Lizenzen Erstmals gesetzlich geregelt ist eine 25%ige Hinzurechnung des mit 25 % pauschalierten Finanzierungsanteils von Lizenzen und Konzessionen (Ge- 1Folglich wurde auch die korrespondierende Kürzungsvorschrift für den Empfänger der Vergütungen in §9Nr. 4GewStG ersatzlos gestrichen. 2BStBl. II 1983, 17. 3H8.1 Abs. 4GewStH 2009. 4Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 7. III 204 | Neumann

3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 617 bühren für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten). Die effektive Hinzurechnung beläuft sich damit auf 6,25 %der Aufwendungen. Der noch im Erlassentwurf enthaltene Verweis auf ungeschützte Erfindungen, Know-how, Software, Kundenstamm und Firmenwert ist wohl dahingehend zu interpretieren, dass die Finanzverwaltung darin keine Rechte sieht 1 .Esist allerdings unklar, inwieweit solche Aufwendungen als Mietund Pachtzinsen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter nach §8 Nr. 1 Buchst. doder ehinzuzurechnen sind 2 . f) Zusammenfassung der Hinzurechnungen nach §8Nr. 1GewStG Eine Hinzurechnung nach §8Nr. 1GewStG iH eines Viertels erfolgt ab EZ 2007 nur, soweit die hinzurechnungspflichtigen Beträge (Summe der in §8 Nr. 1Buchst. abis fGewStG aufgeführten Finanzierungsentgelte bzw. pauschalen Finanzierungsentgelte) insgesamt 100000 Euro übersteigen (Freibetrag).Alle Hinzurechnungen erfolgen unabhängig von einer evtl. Kürzung beim Vertragspartner. Wenn es sich um Rechtsbeziehungen zwischen zwei Gesellschaften eines Konzerns handelt, können Hinzurechnungen durch Abschluss eines GAV verhindert werden 3 . Eine Übersicht über die (saldierten) Hinzurechnungsquoten ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen (Freibetrag nicht berücksichtigt): Tatbestand Hinzurechnung bis EZ 2007 Hinzurechnung ab EZ 2008 Zinsen 50 %der Dauerschuldzinsen 25 % aller Zinsen Renten und dauernde Lasten Vergütungen an typisch stille Gesellschafter 100 %der Aufwendungen wenn Zusammenhang mit Erwerb/Gründung und beim Erwerber keine GewSt.-Pflicht 100 %der Aufwendungen wenn beim Erwerber keine GewSt.-Pflicht 25 % aller Renten und dauernden Lasten (nicht aus Pensionszusagen) 25 % der Aufwendungen 616 617 1GlA Franke/Gageur, BB2008, 1704 und Ritzer, DStR 2008, 1613. 2S.dazu auch Hofmeister in Blümich, EStG, KStG, GewStG, §8GewStG Rz. 221. 3R7.1 Abs. 5GewStR 2009; ebenso Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95- VB4,BStBl. I2008, 730, Rz. 4. GH Lfg. 133 Juli 2010 Neumann | III 205

3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 617<br />

bühren für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten). Die effektive<br />

Hin<strong>zu</strong>rechnung beläuft sich damit auf 6,25 %der Aufwendungen. Der<br />

noch im Erlassentwurf enthaltene Verweis auf ungeschützte Erfindungen,<br />

Know-how, Software, Kundenstamm und Firmenwert ist wohl dahingehend<br />

<strong>zu</strong> interpretieren, dass die Finanzverwaltung darin keine Rechte<br />

sieht 1 .Esist allerdings unklar, inwieweit solche Aufwendungen als Mietund<br />

Pachtzinsen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter nach §8 Nr. 1<br />

Buchst. doder ehin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen sind 2 .<br />

f) Zusammenfassung der Hin<strong>zu</strong>rechnungen nach<br />

§8Nr. 1GewStG<br />

Eine Hin<strong>zu</strong>rechnung nach §8Nr. 1GewStG iH eines Viertels erfolgt ab<br />

EZ 2007 nur, soweit die hin<strong>zu</strong>rechnungspflichtigen Beträge (Summe der<br />

in §8 Nr. 1Buchst. abis fGewStG aufgeführten Finanzierungsentgelte<br />

bzw. pauschalen Finanzierungsentgelte) insgesamt 100000 Euro übersteigen<br />

(Freibetrag).Alle Hin<strong>zu</strong>rechnungen erfolgen unabhängig von einer<br />

evtl. Kür<strong>zu</strong>ng beim Vertragspartner. Wenn es sich um Rechtsbeziehungen<br />

zwischen zwei Gesellschaften eines Konzerns handelt, können Hin<strong>zu</strong>rechnungen<br />

durch Abschluss eines GAV verhindert werden 3 .<br />

Eine Übersicht über die (saldierten) Hin<strong>zu</strong>rechnungsquoten ist der nachstehenden<br />

Tabelle <strong>zu</strong> entnehmen (Freibetrag nicht berücksichtigt):<br />

Tatbestand Hin<strong>zu</strong>rechnung bis EZ 2007 Hin<strong>zu</strong>rechnung ab EZ 2008<br />

Zinsen 50 %der Dauerschuldzinsen 25 % aller Zinsen<br />

Renten und dauernde<br />

Lasten<br />

Vergütungen an<br />

typisch stille Gesellschafter<br />

100 %der Aufwendungen<br />

wenn Zusammenhang mit Erwerb/Gründung<br />

und beim Erwerber<br />

keine GewSt.-Pflicht<br />

100 %der Aufwendungen<br />

wenn beim Erwerber keine<br />

GewSt.-Pflicht<br />

25 % aller Renten und dauernden<br />

Lasten (nicht aus Pensions<strong>zu</strong>sagen)<br />

25 % der Aufwendungen<br />

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1GlA Franke/Gageur, BB2008, 1704 und Ritzer, DStR 2008, 1613.<br />

2S.da<strong>zu</strong> auch Hofmeister in Blümich, EStG, KStG, GewStG, §8GewStG Rz. 221.<br />

3R7.1 Abs. 5GewStR 2009; ebenso Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-<br />

VB4,BStBl. I2008, 730, Rz. 4.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

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