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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 614<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten und Erbbauzinsen) für<br />

unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen gem.<br />

§8Nr. 1Buchst. eGewStG idF des UntStRefG 2008 ab EZ 2008 einer<br />

Hin<strong>zu</strong>rechnung von 16,25 %(ein Viertel von drei Vierteln der Vergütungen).<br />

Bei Vermietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter wurde der Finanzierungsanteil<br />

pauschal mit 65 %gesetzlich festgelegt. Mit Wirkung ab dem<br />

Erhebungszeitraum 2010 wurde der Finanzierungsanteil in Immobilienmieten<br />

(§ 8Nr. 1Buchst. eGewStG) auf nunmehr 50 %abgesenkt. Zu den<br />

Auswirkungen s. Rz. III 426f.<br />

Die steuerliche Behandlung beim Empfänger der Vergütungen ist bei beweglichen<br />

und auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ohne Bedeutung<br />

1 .Die Regelung erfasst auch Untermietverträge. Die Hin<strong>zu</strong>rechnung<br />

erfasst die Miet- und Pachtzinsen für alle Wirtschaftsgüter, die<br />

beim Mieter, unterstellt, er wäre Eigentümer, <strong>zu</strong>m Anlagevermögen gehören<br />

würden. Die frühere Beschränkung der Hin<strong>zu</strong>rechnung auf Vergütungen<br />

für die Überlassung nicht in Grundbesitz bestehender Wirtschaftsgüter<br />

ist durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 entfallen.<br />

Beratungshinweis<br />

Miet- und Pachtverträge sind nach den Grundsätzen des BFH-Urteils<br />

v. 15.6.1983 2 <strong>zu</strong> andern Vertragstypen ab<strong>zu</strong>grenzen 3 .Bei gemischten<br />

Verträgen, die unteilbar sind, unterbleibt nach Verwaltungsauffassung<br />

eine Hin<strong>zu</strong>rechnung, wenn ein nicht hin<strong>zu</strong>rechnungspflichtiger Tatbestand<br />

im Vordergrund steht. Gibt dagegen der hin<strong>zu</strong>rechnungspflichtige<br />

Tatbestand dem Vertrag das Gepräge, so wird das volle<br />

Entgelt in die Hin<strong>zu</strong>rechnung einbezogen 4 .UmStreit mit der Betriebsprüfung<br />

vor<strong>zu</strong>beugen, empfiehlt es sich, bereits im Miet- und Pachtvertrag<br />

eine nachvollziehbare Aufteilung nieder<strong>zu</strong>legen.<br />

615<br />

e) Konzessionen und Lizenzen<br />

Erstmals gesetzlich geregelt ist eine 25%ige Hin<strong>zu</strong>rechnung des mit 25 %<br />

pauschalierten Finanzierungsanteils von Lizenzen und Konzessionen (Ge-<br />

1Folglich wurde auch die korrespondierende Kür<strong>zu</strong>ngsvorschrift für den Empfänger<br />

der Vergütungen in §9Nr. 4GewStG ersatzlos gestrichen.<br />

2BStBl. II 1983, 17.<br />

3H8.1 Abs. 4GewStH 2009.<br />

4Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 7.<br />

III 204 |<br />

Neumann

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