Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 614<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten und Erbbauzinsen) für<br />
unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen gem.<br />
§8Nr. 1Buchst. eGewStG idF des UntStRefG 2008 ab EZ 2008 einer<br />
Hin<strong>zu</strong>rechnung von 16,25 %(ein Viertel von drei Vierteln der Vergütungen).<br />
Bei Vermietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter wurde der Finanzierungsanteil<br />
pauschal mit 65 %gesetzlich festgelegt. Mit Wirkung ab dem<br />
Erhebungszeitraum 2010 wurde der Finanzierungsanteil in Immobilienmieten<br />
(§ 8Nr. 1Buchst. eGewStG) auf nunmehr 50 %abgesenkt. Zu den<br />
Auswirkungen s. Rz. III 426f.<br />
Die steuerliche Behandlung beim Empfänger der Vergütungen ist bei beweglichen<br />
und auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ohne Bedeutung<br />
1 .Die Regelung erfasst auch Untermietverträge. Die Hin<strong>zu</strong>rechnung<br />
erfasst die Miet- und Pachtzinsen für alle Wirtschaftsgüter, die<br />
beim Mieter, unterstellt, er wäre Eigentümer, <strong>zu</strong>m Anlagevermögen gehören<br />
würden. Die frühere Beschränkung der Hin<strong>zu</strong>rechnung auf Vergütungen<br />
für die Überlassung nicht in Grundbesitz bestehender Wirtschaftsgüter<br />
ist durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 entfallen.<br />
Beratungshinweis<br />
Miet- und Pachtverträge sind nach den Grundsätzen des BFH-Urteils<br />
v. 15.6.1983 2 <strong>zu</strong> andern Vertragstypen ab<strong>zu</strong>grenzen 3 .Bei gemischten<br />
Verträgen, die unteilbar sind, unterbleibt nach Verwaltungsauffassung<br />
eine Hin<strong>zu</strong>rechnung, wenn ein nicht hin<strong>zu</strong>rechnungspflichtiger Tatbestand<br />
im Vordergrund steht. Gibt dagegen der hin<strong>zu</strong>rechnungspflichtige<br />
Tatbestand dem Vertrag das Gepräge, so wird das volle<br />
Entgelt in die Hin<strong>zu</strong>rechnung einbezogen 4 .UmStreit mit der Betriebsprüfung<br />
vor<strong>zu</strong>beugen, empfiehlt es sich, bereits im Miet- und Pachtvertrag<br />
eine nachvollziehbare Aufteilung nieder<strong>zu</strong>legen.<br />
615<br />
e) Konzessionen und Lizenzen<br />
Erstmals gesetzlich geregelt ist eine 25%ige Hin<strong>zu</strong>rechnung des mit 25 %<br />
pauschalierten Finanzierungsanteils von Lizenzen und Konzessionen (Ge-<br />
1Folglich wurde auch die korrespondierende Kür<strong>zu</strong>ngsvorschrift für den Empfänger<br />
der Vergütungen in §9Nr. 4GewStG ersatzlos gestrichen.<br />
2BStBl. II 1983, 17.<br />
3H8.1 Abs. 4GewStH 2009.<br />
4Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 7.<br />
III 204 |<br />
Neumann