11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 614<br />

gen 1 entfallen. Zahlungen aufgrund einer betrieblichen Pensions<strong>zu</strong>sage<br />

fallen nicht unter die Hin<strong>zu</strong>rechnungsvorschrift. Gleiches gilt für Aufwendungen<br />

des Arbeitgebers für Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds<br />

und U-Kassen 2 .Erbbauzinsen werden (anders als noch bis EZ<br />

2007) nicht als dauernde Last behandelt, sondern den Miet- und Pachtentgelten<br />

gleichgestellt 3 .Die Hin<strong>zu</strong>rechnung erfasst bei passivierten Renten<br />

und dauernden Lasten 100 %des Unterschiedsbetrags zwischen laufenden<br />

Zahlungen und der Verminderung des für die Verpflichtung gebildeten<br />

Passivpostens 4 .Dies entspricht der früheren Regelung 5 .<br />

c) Gewinnanteile stiller Gesellschafter<br />

Die Gewinnanteile der typisch stillen Gesellschafter waren bis EZ 2007 nach<br />

§8Nr. 3GewStG <strong>zu</strong> 100 %dem Gewerbeertrag hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen, wenn sie<br />

beim Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterlagen. Nach §8 Nr. 1<br />

Buchst. cGewStG idF des UntStRefG 2008 werden die Gewinnanteile der<br />

typisch stillen Gesellschafter künftig, unabhängig von der Sachbehandlung<br />

beim Empfänger, stets <strong>zu</strong> 25 %hin<strong>zu</strong>gerechnet. Erhält der Stille einen Verlustanteil<br />

und hat dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert,<br />

so ist die Summe der nach §8Nr. 1GewStG hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden<br />

Finanzierungsanteile um diesen Verlustanteil <strong>zu</strong> kürzen. Es erfolgt allerdings<br />

keine negative Hin<strong>zu</strong>rechnung, soweit die Summe der nach §8 Nr. 1<br />

GewStG hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden Finanzierungsanteile hierdurch negativ würde 6<br />

(<strong>zu</strong>r gewerbesteuerlichen Behandlung der GmbH &Still s. Rz. III 3459).<br />

d) Mieten, Pachten, Leasingraten<br />

Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

des Anlagevermögens unterliegen gem. §8Nr. 1Buchst. d<br />

GewStG ab EZ 2008 einer Hin<strong>zu</strong>rechnung von 5%(ein Viertel von einem<br />

Fünftel der Vergütungen). Der Hin<strong>zu</strong>rechnung unterliegt damit nur ein gesetzlich<br />

pauschalierter Finanzierungsanteil der Vergütungen.<br />

1S.da<strong>zu</strong> noch Abschn. 49 Abs. 1GewStR 1998.<br />

2Zutr. Franke/Gageur, BB2008, 1704 (1707).<br />

3Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 25;<br />

BFH v. 7.3.2007 –IR60/06, BStBl. II 2007, 654.<br />

4R8.1 Abs. 2GewStH 2009.<br />

5Sobereits Abschn. 49 Abs. 3GewStR 1998.<br />

6R8.1 GewStR 2009.<br />

613<br />

614<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 203

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!