Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 614<br />
gen 1 entfallen. Zahlungen aufgrund einer betrieblichen Pensions<strong>zu</strong>sage<br />
fallen nicht unter die Hin<strong>zu</strong>rechnungsvorschrift. Gleiches gilt für Aufwendungen<br />
des Arbeitgebers für Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds<br />
und U-Kassen 2 .Erbbauzinsen werden (anders als noch bis EZ<br />
2007) nicht als dauernde Last behandelt, sondern den Miet- und Pachtentgelten<br />
gleichgestellt 3 .Die Hin<strong>zu</strong>rechnung erfasst bei passivierten Renten<br />
und dauernden Lasten 100 %des Unterschiedsbetrags zwischen laufenden<br />
Zahlungen und der Verminderung des für die Verpflichtung gebildeten<br />
Passivpostens 4 .Dies entspricht der früheren Regelung 5 .<br />
c) Gewinnanteile stiller Gesellschafter<br />
Die Gewinnanteile der typisch stillen Gesellschafter waren bis EZ 2007 nach<br />
§8Nr. 3GewStG <strong>zu</strong> 100 %dem Gewerbeertrag hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen, wenn sie<br />
beim Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterlagen. Nach §8 Nr. 1<br />
Buchst. cGewStG idF des UntStRefG 2008 werden die Gewinnanteile der<br />
typisch stillen Gesellschafter künftig, unabhängig von der Sachbehandlung<br />
beim Empfänger, stets <strong>zu</strong> 25 %hin<strong>zu</strong>gerechnet. Erhält der Stille einen Verlustanteil<br />
und hat dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert,<br />
so ist die Summe der nach §8Nr. 1GewStG hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden<br />
Finanzierungsanteile um diesen Verlustanteil <strong>zu</strong> kürzen. Es erfolgt allerdings<br />
keine negative Hin<strong>zu</strong>rechnung, soweit die Summe der nach §8 Nr. 1<br />
GewStG hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnenden Finanzierungsanteile hierdurch negativ würde 6<br />
(<strong>zu</strong>r gewerbesteuerlichen Behandlung der GmbH &Still s. Rz. III 3459).<br />
d) Mieten, Pachten, Leasingraten<br />
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
des Anlagevermögens unterliegen gem. §8Nr. 1Buchst. d<br />
GewStG ab EZ 2008 einer Hin<strong>zu</strong>rechnung von 5%(ein Viertel von einem<br />
Fünftel der Vergütungen). Der Hin<strong>zu</strong>rechnung unterliegt damit nur ein gesetzlich<br />
pauschalierter Finanzierungsanteil der Vergütungen.<br />
1S.da<strong>zu</strong> noch Abschn. 49 Abs. 1GewStR 1998.<br />
2Zutr. Franke/Gageur, BB2008, 1704 (1707).<br />
3Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 25;<br />
BFH v. 7.3.2007 –IR60/06, BStBl. II 2007, 654.<br />
4R8.1 Abs. 2GewStH 2009.<br />
5Sobereits Abschn. 49 Abs. 3GewStR 1998.<br />
6R8.1 GewStR 2009.<br />
613<br />
614<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 203