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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 609<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

609<br />

610<br />

611<br />

612<br />

Werden Forderungen aus schwebenden Vertragsverhältnissen veräußert,<br />

gilt die Differenz zwischen dem (den Nennwert der Forderung unterschreitenden)<br />

Veräußerungserlös und dem Nennwert der Forderung als ein der<br />

Hin<strong>zu</strong>rechnung unterliegender Diskontbetrag.<br />

Nicht der Hin<strong>zu</strong>rechnung unterliegen zB Bereitstellungs- und Zusageprovisionen,<br />

Umsatzprovisionen an Banken, soweit sie das Entgelt für Leistungender<br />

Bank bilden, die nicht in der Überlassung des Kapitals bestehen,<br />

sonstige Geldbeschaffungskosten, laufende Verwaltungskosten, Depotgebühren,<br />

Währungsverluste und Bereitstellungszinsen 1 .Die Aufzinsung<br />

einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung nach §6Abs. 1Nr. 3und<br />

3a EStG ist ebenfalls kein Entgelt iS des §8GewStG 2 .Aufwendungen im<br />

Zusammenhang mit Swap-Vereinbarungen, die nicht mit dem Darlehensgeber<br />

abgeschlossen werden und der Absicherung von Zinsrisiken dienen,<br />

sind ebenfalls nicht hin<strong>zu</strong>rechnungspflichtig 3 .<br />

Die gewerbesteuerliche Hin<strong>zu</strong>rechnung von Zinsaufwendungen setzt voraus,<br />

dass die Zinsaufwendungen den Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7<br />

GewStG) gemindert haben. Eine Hin<strong>zu</strong>rechnung kommt deshalb nur in<br />

Betracht, soweit die Aufwendungen von der (gem. §7Satz 1GewStG vorgeschalteten)<br />

Zinsschranke nicht betroffen sind. Wenn die Zinsen durch<br />

die Zinsschranke <strong>zu</strong>nächst vom Ab<strong>zu</strong>g ausgeschlossen werden, aber in einem<br />

späteren Jahr durch Zinsvortrag steuerliche Berücksichtigung finden,<br />

dann erfolgt die gewerbesteuerliche Hin<strong>zu</strong>rechung nach §8Nr. 1GewStG<br />

in diesem späteren Jahr. Eine Doppelbesteuerung tritt dementsprechend<br />

nicht ein 4 .<br />

b) Renten und dauernde Lasten<br />

Als Betriebsausgaben abgezogene Renten und dauernde Lasten unterliegen<br />

der 25%igen Hin<strong>zu</strong>rechnung (bis EZ 2007 100%ige Hin<strong>zu</strong>rechnung), und<br />

zwar (ab EZ 2008 anders als bis EZ 2007) unabhängig davon, ob sie mit der<br />

Gründung oder dem Erwerb des Betriebes <strong>zu</strong>sammenhängen. Die im<br />

früheren Recht (bis EZ 2007) erforderlichen komplizierten Differenzierun-<br />

1R8.1. Abs. 1GewStR 2009.<br />

2Sobereits Rz. 39 des BMF-Schreibens v. 26.5.2005 –IVB2-S2175 -7/05 972,<br />

BStBl. I2005, 699.<br />

3Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 7;<br />

BFH v. 4.6.2003 –IR89/92, BStBl. II 2004, 517.<br />

4S.auch Wiese/Klass/Möhrle, GmbHR 2007, 405 (409).<br />

III 202 |<br />

Neumann

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