Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 609<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
609<br />
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612<br />
Werden Forderungen aus schwebenden Vertragsverhältnissen veräußert,<br />
gilt die Differenz zwischen dem (den Nennwert der Forderung unterschreitenden)<br />
Veräußerungserlös und dem Nennwert der Forderung als ein der<br />
Hin<strong>zu</strong>rechnung unterliegender Diskontbetrag.<br />
Nicht der Hin<strong>zu</strong>rechnung unterliegen zB Bereitstellungs- und Zusageprovisionen,<br />
Umsatzprovisionen an Banken, soweit sie das Entgelt für Leistungender<br />
Bank bilden, die nicht in der Überlassung des Kapitals bestehen,<br />
sonstige Geldbeschaffungskosten, laufende Verwaltungskosten, Depotgebühren,<br />
Währungsverluste und Bereitstellungszinsen 1 .Die Aufzinsung<br />
einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung nach §6Abs. 1Nr. 3und<br />
3a EStG ist ebenfalls kein Entgelt iS des §8GewStG 2 .Aufwendungen im<br />
Zusammenhang mit Swap-Vereinbarungen, die nicht mit dem Darlehensgeber<br />
abgeschlossen werden und der Absicherung von Zinsrisiken dienen,<br />
sind ebenfalls nicht hin<strong>zu</strong>rechnungspflichtig 3 .<br />
Die gewerbesteuerliche Hin<strong>zu</strong>rechnung von Zinsaufwendungen setzt voraus,<br />
dass die Zinsaufwendungen den Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7<br />
GewStG) gemindert haben. Eine Hin<strong>zu</strong>rechnung kommt deshalb nur in<br />
Betracht, soweit die Aufwendungen von der (gem. §7Satz 1GewStG vorgeschalteten)<br />
Zinsschranke nicht betroffen sind. Wenn die Zinsen durch<br />
die Zinsschranke <strong>zu</strong>nächst vom Ab<strong>zu</strong>g ausgeschlossen werden, aber in einem<br />
späteren Jahr durch Zinsvortrag steuerliche Berücksichtigung finden,<br />
dann erfolgt die gewerbesteuerliche Hin<strong>zu</strong>rechung nach §8Nr. 1GewStG<br />
in diesem späteren Jahr. Eine Doppelbesteuerung tritt dementsprechend<br />
nicht ein 4 .<br />
b) Renten und dauernde Lasten<br />
Als Betriebsausgaben abgezogene Renten und dauernde Lasten unterliegen<br />
der 25%igen Hin<strong>zu</strong>rechnung (bis EZ 2007 100%ige Hin<strong>zu</strong>rechnung), und<br />
zwar (ab EZ 2008 anders als bis EZ 2007) unabhängig davon, ob sie mit der<br />
Gründung oder dem Erwerb des Betriebes <strong>zu</strong>sammenhängen. Die im<br />
früheren Recht (bis EZ 2007) erforderlichen komplizierten Differenzierun-<br />
1R8.1. Abs. 1GewStR 2009.<br />
2Sobereits Rz. 39 des BMF-Schreibens v. 26.5.2005 –IVB2-S2175 -7/05 972,<br />
BStBl. I2005, 699.<br />
3Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 7;<br />
BFH v. 4.6.2003 –IR89/92, BStBl. II 2004, 517.<br />
4S.auch Wiese/Klass/Möhrle, GmbHR 2007, 405 (409).<br />
III 202 |<br />
Neumann