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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 608<br />

teilbares Ganzes dar, scheidet eine Aufteilung des Vertrags aus. Steht dabei<br />

im Einzelfall eine Leistung, die keinen Tatbestand des §8Nr. 1GewStG<br />

erfüllt, im Vergleich <strong>zu</strong> einer Leistung, die den Tatbestand erfüllt, derart<br />

im Vordergrund, dass sie dem Gesamtvertrag das Gepräge gibt, so fällt<br />

der Gesamtvertrag regelmäßig nicht unter §8Nr. 1GewStG 1 .Die steuerliche<br />

Behandlung der Vergütungen beim Empfänger ist für die Hin<strong>zu</strong>rechnungen<br />

bei allen Tatbeständen ohne Bedeutung.ImFalle der Organschaft<br />

unterbleiben Hin<strong>zu</strong>rechnungen, soweit sie im Organkreis <strong>zu</strong> einer<br />

Doppelbelastung führen (zB Zinsaufwendungen bei Darlehen des Organträgers<br />

an die Organgesellschaft) 2 .<br />

a) Entgelte für Schulden (Zinsen/Skonti/Diskontbeträge)<br />

Entgelte (Zinsen) für sämtliche betrieblichen Schulden werden (ab<br />

EZ 2008) <strong>zu</strong> 25 %hin<strong>zu</strong>gerechnet. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich<br />

um Dauerschuldentgelte handelt oder nicht. Es kommt ab EZ 2008 auch<br />

nicht mehr darauf an, ob die Schulden mit der Gründung, dem Erwerb, der<br />

Erweiterung oder der Verbesserung des Betriebs <strong>zu</strong>sammenhängen. Auch<br />

ist es ohne Bedeutung, ob die Schulden der nur vorübergehenden oder der<br />

dauerhaften Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Zinsen auf kurzfristige<br />

Verbindlichkeiten fallen demnach uneingeschränkt auch unter die Hin<strong>zu</strong>rechnungsvorschrift.<br />

Nach dem gleichlautenden Ländererlass v. 4.7.2008 3<br />

fallen künftig auch Durchlaufkredite unter die Hin<strong>zu</strong>rechnungsvorschriften.<br />

Zu den hin<strong>zu</strong>rechnungspflichtigen Entgelten gehören neben festen<br />

und variablen Zinsen auch Vergütungen für partiarische Darlehen, Genussrechte<br />

und Gewinnobligationen, ein Damnum, ein Disagio und ebenfalls<br />

Sondervergütungen wie zB Provisionen und Garantieentgelte, die neben<br />

den Zinsen vereinbart sind 4 .<br />

Der Hin<strong>zu</strong>rechnung unterliegen auch Erlösminderungen (zB Skonti), die<br />

nicht auf einer geschäftsüblichen Vereinbarung beruhen 5 ,sowie Diskontbeträge<br />

bei der Veräußerung von Wechsel- und Geldforderungen.<br />

1Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 7.<br />

2Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 4; R<br />

7.1 Abs. 5GewStR 2009.<br />

3Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 7.<br />

4R8.1. Abs. 1GewStR 2009.<br />

5 Hörster/Merker, NWB Fach 2, 9351 v. 9.7.2007, nennen hier als Beispiel einen Skonto<br />

bei einem unüblich langen Zahlungsziel.<br />

606<br />

607<br />

608<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 201

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