Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 608<br />
teilbares Ganzes dar, scheidet eine Aufteilung des Vertrags aus. Steht dabei<br />
im Einzelfall eine Leistung, die keinen Tatbestand des §8Nr. 1GewStG<br />
erfüllt, im Vergleich <strong>zu</strong> einer Leistung, die den Tatbestand erfüllt, derart<br />
im Vordergrund, dass sie dem Gesamtvertrag das Gepräge gibt, so fällt<br />
der Gesamtvertrag regelmäßig nicht unter §8Nr. 1GewStG 1 .Die steuerliche<br />
Behandlung der Vergütungen beim Empfänger ist für die Hin<strong>zu</strong>rechnungen<br />
bei allen Tatbeständen ohne Bedeutung.ImFalle der Organschaft<br />
unterbleiben Hin<strong>zu</strong>rechnungen, soweit sie im Organkreis <strong>zu</strong> einer<br />
Doppelbelastung führen (zB Zinsaufwendungen bei Darlehen des Organträgers<br />
an die Organgesellschaft) 2 .<br />
a) Entgelte für Schulden (Zinsen/Skonti/Diskontbeträge)<br />
Entgelte (Zinsen) für sämtliche betrieblichen Schulden werden (ab<br />
EZ 2008) <strong>zu</strong> 25 %hin<strong>zu</strong>gerechnet. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich<br />
um Dauerschuldentgelte handelt oder nicht. Es kommt ab EZ 2008 auch<br />
nicht mehr darauf an, ob die Schulden mit der Gründung, dem Erwerb, der<br />
Erweiterung oder der Verbesserung des Betriebs <strong>zu</strong>sammenhängen. Auch<br />
ist es ohne Bedeutung, ob die Schulden der nur vorübergehenden oder der<br />
dauerhaften Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Zinsen auf kurzfristige<br />
Verbindlichkeiten fallen demnach uneingeschränkt auch unter die Hin<strong>zu</strong>rechnungsvorschrift.<br />
Nach dem gleichlautenden Ländererlass v. 4.7.2008 3<br />
fallen künftig auch Durchlaufkredite unter die Hin<strong>zu</strong>rechnungsvorschriften.<br />
Zu den hin<strong>zu</strong>rechnungspflichtigen Entgelten gehören neben festen<br />
und variablen Zinsen auch Vergütungen für partiarische Darlehen, Genussrechte<br />
und Gewinnobligationen, ein Damnum, ein Disagio und ebenfalls<br />
Sondervergütungen wie zB Provisionen und Garantieentgelte, die neben<br />
den Zinsen vereinbart sind 4 .<br />
Der Hin<strong>zu</strong>rechnung unterliegen auch Erlösminderungen (zB Skonti), die<br />
nicht auf einer geschäftsüblichen Vereinbarung beruhen 5 ,sowie Diskontbeträge<br />
bei der Veräußerung von Wechsel- und Geldforderungen.<br />
1Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 7.<br />
2Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 4; R<br />
7.1 Abs. 5GewStR 2009.<br />
3Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 7.<br />
4R8.1. Abs. 1GewStR 2009.<br />
5 Hörster/Merker, NWB Fach 2, 9351 v. 9.7.2007, nennen hier als Beispiel einen Skonto<br />
bei einem unüblich langen Zahlungsziel.<br />
606<br />
607<br />
608<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 201