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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 604<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

604<br />

605<br />

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 1 wurde die Gewerbesteuermesszahl<br />

von 5% auf 3,5 % abgesenkt 2 .Als Gegenfinanzierungsmaßnahme<br />

da<strong>zu</strong> entfällt gem. §4Abs. 5b EStG ab 2008 3 der Ab<strong>zu</strong>g<br />

der Gewerbesteuer (einschließlich der darauf entfallenden Nebenleistungen<br />

4 )als Betriebsausgabe. Wird Gewerbesteuer erstattet, so handelt es<br />

sich dabei nicht um steuerpflichtige Einnahmen 5 .Die Gewerbesteuer beeinflusst<br />

also ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht. Refinanzierungskosten<br />

im Zusammenhang mit der Begleichung der Gewerbesteuerschuld sind<br />

mE <strong>zu</strong>mindest bei Kapitalgesellschaften ab<strong>zu</strong>gsfähige Aufwendungen. Für<br />

Körperschaften ist eine Gewerbesteueranrechnung (nach wie vor) nicht<br />

vorgesehen,wodurch die Gewerbesteuer eine definitive Belastungswirkung<br />

entfaltet. Einen Freibetrag gibt es bei der Ermittlung des Gewerbeertrags<br />

einer Kapitalgesellschaft nicht. Diese Regelungen gelten ab EZ 2008; bei<br />

Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr<br />

also bereits für das Wirtschaftsjahr 2007/2008.<br />

2. Hin<strong>zu</strong>rechnungen<br />

Die gewerbesteuerlichen Hin<strong>zu</strong>rechnungsregeln wurden durch das Unternehmensteuerreformgesetz<br />

2008 erweitert und <strong>zu</strong>gleich deutlich vereinfacht.<br />

Einzelheiten regelt ein koordinierter Ländererlass vom 4.7.2008 6 .<br />

Alle in §8Nr. 1GewStG idF des Unternehmensteuerreformgesetzes genannten<br />

Aufwendungen werden iH von 25 %der Bemessungsgrundlage<br />

hin<strong>zu</strong>gerechnet, wobei bei bestimmten Tatbeständen, wie zB Mietund<br />

Pachtzinsen, Lizenzen und Konzessionen, die Bemessungsgrundlage<br />

nicht der gesamte Aufwand sondern ein gesetzlich pauschalierter Finanzierungsanteil<br />

ist. Je nach Art der Vergütung sind die jeweiligen Finanzierungsanteile<br />

unterschiedlich hoch. Bei gemischten Verträgen ist jede Komponente<br />

für sich <strong>zu</strong> betrachten, wenn eine Trennung möglich ist 7 .Stellt bei<br />

einem gemischten Vertrag das Vertragsverhältnis ein einheitliches und un-<br />

1BGBl. I2007, 1912.<br />

2§23 Abs. 1GewStG.<br />

3§52 Abs. 1und 12 EStG.<br />

4Säumnis<strong>zu</strong>schläge, Verspätungs<strong>zu</strong>schläge, Zwangsgelder und Zinsen.<br />

5Etwas anderes gilt aber dann, wenn die der Erstattung <strong>zu</strong>grunde liegende Gewerbesteuer<br />

noch nach alten Rechtsgrundsätzen als Betriebsausgabe berücksichtigt worden<br />

ist.<br />

6Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730.<br />

7Gleichl. Ländererlass v. 4.7.2008 –G1422 -95-VB4, BStBl. I2008, 730, Rz. 6.<br />

III 200 |<br />

Neumann

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