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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 603<br />

I. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform<br />

Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt iS des Gewerbesteuerrechts auch<br />

dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit nicht unter<br />

eine der sieben Einkunftsarten des §2Abs. 1EStG fällt 1 .Dieser gewerbesteuerlichen<br />

Rechtsprechung ist auch die körperschaftsteuerliche Rechtsprechung<br />

gefolgt 2 .Kapitalgesellschaften iS des §2Abs. 2Satz 1GewStG<br />

sind auch ausländische Gesellschaften, wenn sie ihrem Wesen nach inländischen<br />

Kapitalgesellschaften entsprechen (Typenvergleich).<br />

II. Grundlagen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags<br />

1. Allgemeine Grundlagen<br />

Die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb folgt im Grundsatz den 603<br />

körperschaftsteuerlichen bzw. einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften,<br />

sie ist allerdings unter Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen<br />

Besonderheiten durch<strong>zu</strong>führen. Der KSt.-Bescheid ist<br />

kein Grundlagenbescheid für den GewSt.-Messbescheid. Die Änderungsvorschrift<br />

des §35b GewStG ist –neben den Änderungsvorschriften der<br />

AO 3 –eine selbstständige Berichtigungsnorm, die es zwar ermöglicht,<br />

den GewSt.-Messbescheid <strong>zu</strong> ändern, wenn der KSt.-Bescheid für das entsprechende<br />

Jahr berichtigt wird. Zweck dieser Norm ist aber ausschließlich<br />

eine Vereinfachung 4 , die eine gesamte Wiederaufrollung des Gewerbesteuermessbetragsverfahrens<br />

vermeiden soll. Der Gewerbesteuermessbescheid<br />

kann jederzeit auch wegen Fragen der Gewinnermittlung<br />

selbstständig wirksam angefochten werden 5 .Inder Praxis wird ein<br />

Rechtsbehelfsverfahren gegen den GewSt.-Messbescheid aber nur geführt<br />

werden, wenn der Rechtsbehelfsantrag gewerbesteuerliche Besonderheiten<br />

wie zB eine gewerbesteuerliche Hin<strong>zu</strong>rechnung bzw. Kür<strong>zu</strong>ng oder die<br />

Höhe eines gewerbesteuerlichen Verlustab<strong>zu</strong>ges (§10a GewStG) <strong>zu</strong>m Gegenstand<br />

hat.<br />

1R7.1 Abs. 4 GewStR 2009; Obermeier in Blümich, EStG, KStG, GewStG, §2<br />

GewStG Rz. 60 und 666.<br />

2BFH v. 22.8.1990 –IR67/88, BStBl. II 1991, 250 =GmbHR 1991, 176; BFH v.<br />

4.12.1996 –IR54/95, GmbHR 1997, 317.<br />

3R35b.1 GewStR 2009.<br />

4BFH v. 6.5.1965 –IV19/65 U, BStBl. III 1965, 419 =FR1965, 445; BFH v. 21.12.<br />

1993 –VIII B107/93, BStBl. II 1994, 300.<br />

5R7.2 Abs. 2GewStR 2009.<br />

602<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 199

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