Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 531<br />
7. Verfahrensrechtliche Verknüpfung <strong>zu</strong>r Gesellschafterebene<br />
In der Vergangenheit bestand bei verdeckten Einlagen keine Bindungswirkung<br />
zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Ebene des Gesellschafters.<br />
Durch das JStG 2007 1 ist in diesem Punkt eine Rechtsänderung eingetreten.<br />
a) Formale Bindungswirkungen bei verdeckten Einlagen<br />
Wird nach dem 18.12.2006 (erstmalige Anwendung) eine verdeckte Einlage<br />
beim Gesellschafter in seinem Steuer- oder Feststellungsbescheid erstmals<br />
oder durch eine Änderungsveranlagung berücksichtigt, ist der Steuerbescheid<br />
der Körperschaft nach §32a Abs. 2KStG durch Erfassung der<br />
verdeckten Einlage <strong>zu</strong> korrigieren. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt,<br />
gilt diese Regelung auch für den Feststellungsbescheid über das steuerliche<br />
Einlagekonto 2 .Gleiches gilt umgekehrt auch, wenn der Ansatz der verdeckten<br />
Einlage, zB nach einem erfolgreichen Rechtsbehelf des Gesellschafters,<br />
<strong>zu</strong>rückgenommen wird. §32a Abs. 2KStG löst eine eigene Ablaufhemmung<br />
der Festset<strong>zu</strong>ngsfrist aus. Der Steuerbescheid der Körperschaft<br />
kann innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Steuerbescheids des<br />
Gesellschafters, in dem die verdeckte Einlage berücksichtigt wurde, korrigiert<br />
werden. In Änderungsfällen ist es für die zeitliche Anwendung<br />
ohne Bedeutung, wenn der <strong>zu</strong> ändernde Ursprungsbescheid bereits vor<br />
dem 19.12.2006 erlassen worden ist. Die Vorschrift erfasst allerdings nicht<br />
den umgekehrten Fall, in dem die Betriebsprüfung bei der Kapitalgesellschaft<br />
eine einkommensneutrale verdeckte Einlage feststellt, die auch<br />
beim Gesellschafter un<strong>zu</strong>treffenderweise nicht als Anschaffungskosten<br />
der Beteiligung erfasst wurde, sondern das Einkommen gemindert hat.<br />
Wenn in diesem Fall eine Korrektur beim Gesellschafter nach allgemeinen<br />
Verfahrensregeln nicht möglich ist, folgt aus §8Abs. 3Satz 4KStG idF<br />
des JStG 2007 eine entsprechende Einkommenserhöhung bei der Kapitalgesellschaft<br />
(s. nachstehende Rz. III 533).<br />
530<br />
531<br />
1JStG 2007 v. 13.12.2006, verkündet am 18.12.2006, BGBl. I2006, 2878.<br />
2GlA Trossen, DStR 2006, 2295.<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 197