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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 531<br />

7. Verfahrensrechtliche Verknüpfung <strong>zu</strong>r Gesellschafterebene<br />

In der Vergangenheit bestand bei verdeckten Einlagen keine Bindungswirkung<br />

zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Ebene des Gesellschafters.<br />

Durch das JStG 2007 1 ist in diesem Punkt eine Rechtsänderung eingetreten.<br />

a) Formale Bindungswirkungen bei verdeckten Einlagen<br />

Wird nach dem 18.12.2006 (erstmalige Anwendung) eine verdeckte Einlage<br />

beim Gesellschafter in seinem Steuer- oder Feststellungsbescheid erstmals<br />

oder durch eine Änderungsveranlagung berücksichtigt, ist der Steuerbescheid<br />

der Körperschaft nach §32a Abs. 2KStG durch Erfassung der<br />

verdeckten Einlage <strong>zu</strong> korrigieren. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt,<br />

gilt diese Regelung auch für den Feststellungsbescheid über das steuerliche<br />

Einlagekonto 2 .Gleiches gilt umgekehrt auch, wenn der Ansatz der verdeckten<br />

Einlage, zB nach einem erfolgreichen Rechtsbehelf des Gesellschafters,<br />

<strong>zu</strong>rückgenommen wird. §32a Abs. 2KStG löst eine eigene Ablaufhemmung<br />

der Festset<strong>zu</strong>ngsfrist aus. Der Steuerbescheid der Körperschaft<br />

kann innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Steuerbescheids des<br />

Gesellschafters, in dem die verdeckte Einlage berücksichtigt wurde, korrigiert<br />

werden. In Änderungsfällen ist es für die zeitliche Anwendung<br />

ohne Bedeutung, wenn der <strong>zu</strong> ändernde Ursprungsbescheid bereits vor<br />

dem 19.12.2006 erlassen worden ist. Die Vorschrift erfasst allerdings nicht<br />

den umgekehrten Fall, in dem die Betriebsprüfung bei der Kapitalgesellschaft<br />

eine einkommensneutrale verdeckte Einlage feststellt, die auch<br />

beim Gesellschafter un<strong>zu</strong>treffenderweise nicht als Anschaffungskosten<br />

der Beteiligung erfasst wurde, sondern das Einkommen gemindert hat.<br />

Wenn in diesem Fall eine Korrektur beim Gesellschafter nach allgemeinen<br />

Verfahrensregeln nicht möglich ist, folgt aus §8Abs. 3Satz 4KStG idF<br />

des JStG 2007 eine entsprechende Einkommenserhöhung bei der Kapitalgesellschaft<br />

(s. nachstehende Rz. III 533).<br />

530<br />

531<br />

1JStG 2007 v. 13.12.2006, verkündet am 18.12.2006, BGBl. I2006, 2878.<br />

2GlA Trossen, DStR 2006, 2295.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 197

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