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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 528<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

Beratungshinweis<br />

Wer mit einem Haftungsbescheid nach §27Abs. 5KStG in der bis VZ<br />

2005 geltenden Fassung konfrontiert wird, sollte <strong>zu</strong>nächst prüfen, ob<br />

die entscheidende Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ng „unrichtige Bescheinigung“<br />

überhaupt erfüllt ist. Wie Frotscher 1 mE <strong>zu</strong>treffend ausführt, ist<br />

eine Bescheinigung nur dann unrichtig, wenn sie der Verwendung<br />

des Einlagekontos in dem ursprünglichen Steuerbescheid bzw. der ursprünglichen<br />

Steuererklärung nicht entsprochen hat. Wenn sich die<br />

Steuererklärung bzw. der ursprüngliche Steuerbescheid später (zB im<br />

Rahmen einer Betriebsprüfung) in Be<strong>zu</strong>g auf die Höhe des im Rahmen<br />

der Ausschüttung verbrauchten Einlagekontosals unrichtig erweist, begründet<br />

dies noch keine Haftung. Etwas anderes gilt mE nur dann,<br />

wenn die Steuererklärung bewusst fehlerhaft abgegeben wurde und<br />

dem Aussteller bereits <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Bescheinigung<br />

fehlerhaft war.<br />

529<br />

Diese Haftungsregelung ist durch das SEStEG 2 ab VZ 2006 entfallen.Wie<br />

unter Rz. III 525 dargestellt, kann gem. §27Abs. 5Satz 3KStG eine Bescheinigung,<br />

die eine <strong>zu</strong> hohe Einlagekontoverwendung enthält, künftig jederzeit<br />

berichtigt werden. Aus diesem Grund bedarf es grundsätzlich keiner<br />

Haftungsregelung mehr, denn auf der Gesellschafterebene tritt infolge der<br />

Berichtigungsmöglichkeit im Regelfall kein Steuerschaden mehr ein. Allerdings<br />

bestimmt §27Abs. 5Satz 4KStG in der ab VZ 2006 geltenden Fassung,<br />

dass im Falle einer <strong>zu</strong> hohen Einlagekontoverwendung die nicht<br />

einbehaltene Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend gemacht<br />

werden muss. Hierbei steht dem Finanzamt kein Ermessen <strong>zu</strong>.<br />

Der Haftungstatbestand ist auch erfüllt, wenn die Steuerverkür<strong>zu</strong>ng ohne<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist. Allerdings besteht –im<br />

Gegensatz <strong>zu</strong>r früheren Rechtslage –die Möglichkeit, den Steuerschaden<br />

durch Rückforderung und Korrektur der fehlerhaften Bescheinigung <strong>zu</strong><br />

vermeiden 3 .<br />

1 Frotscher in Frotscher/Maas, §27KStG Rz. 82.<br />

2SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />

3 Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §27Rz. 47.<br />

III 196 |<br />

Neumann

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