Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 528<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
Beratungshinweis<br />
Wer mit einem Haftungsbescheid nach §27Abs. 5KStG in der bis VZ<br />
2005 geltenden Fassung konfrontiert wird, sollte <strong>zu</strong>nächst prüfen, ob<br />
die entscheidende Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ng „unrichtige Bescheinigung“<br />
überhaupt erfüllt ist. Wie Frotscher 1 mE <strong>zu</strong>treffend ausführt, ist<br />
eine Bescheinigung nur dann unrichtig, wenn sie der Verwendung<br />
des Einlagekontos in dem ursprünglichen Steuerbescheid bzw. der ursprünglichen<br />
Steuererklärung nicht entsprochen hat. Wenn sich die<br />
Steuererklärung bzw. der ursprüngliche Steuerbescheid später (zB im<br />
Rahmen einer Betriebsprüfung) in Be<strong>zu</strong>g auf die Höhe des im Rahmen<br />
der Ausschüttung verbrauchten Einlagekontosals unrichtig erweist, begründet<br />
dies noch keine Haftung. Etwas anderes gilt mE nur dann,<br />
wenn die Steuererklärung bewusst fehlerhaft abgegeben wurde und<br />
dem Aussteller bereits <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Bescheinigung<br />
fehlerhaft war.<br />
529<br />
Diese Haftungsregelung ist durch das SEStEG 2 ab VZ 2006 entfallen.Wie<br />
unter Rz. III 525 dargestellt, kann gem. §27Abs. 5Satz 3KStG eine Bescheinigung,<br />
die eine <strong>zu</strong> hohe Einlagekontoverwendung enthält, künftig jederzeit<br />
berichtigt werden. Aus diesem Grund bedarf es grundsätzlich keiner<br />
Haftungsregelung mehr, denn auf der Gesellschafterebene tritt infolge der<br />
Berichtigungsmöglichkeit im Regelfall kein Steuerschaden mehr ein. Allerdings<br />
bestimmt §27Abs. 5Satz 4KStG in der ab VZ 2006 geltenden Fassung,<br />
dass im Falle einer <strong>zu</strong> hohen Einlagekontoverwendung die nicht<br />
einbehaltene Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend gemacht<br />
werden muss. Hierbei steht dem Finanzamt kein Ermessen <strong>zu</strong>.<br />
Der Haftungstatbestand ist auch erfüllt, wenn die Steuerverkür<strong>zu</strong>ng ohne<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist. Allerdings besteht –im<br />
Gegensatz <strong>zu</strong>r früheren Rechtslage –die Möglichkeit, den Steuerschaden<br />
durch Rückforderung und Korrektur der fehlerhaften Bescheinigung <strong>zu</strong><br />
vermeiden 3 .<br />
1 Frotscher in Frotscher/Maas, §27KStG Rz. 82.<br />
2SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />
3 Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §27Rz. 47.<br />
III 196 |<br />
Neumann