Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 523 Teil III: Steuerrecht 523 524 525 Durch das SEStEG 1 ist §27Abs. 5KStG allerdings mit Wirkung ab VZ 2006 2 grundlegend geändert worden. Wenn für Leistungen einer Kapitalgesellschaft (Ausschüttung) die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos zu niedrig bescheinigt wurde, bleibt künftig die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert, auch wenn sie sich später als unzutreffend herausstellt (hier bleibt es also bei der Verwendungsfestschreibung). Eine Berichtigung der Bescheinigung ist in diesem Fall nicht möglich 3 .Die Steuerbescheinigung erwächst damit quasi in Bestandskraft. Wenn eine Bescheinigung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides über das steuerliche Einlagekonto überhaupt nicht erteilt wurde, gilt die Einlagekontoverwendung als mit 0Euro bescheinigt. Probleme ergeben sich hier insbesondere bei nachträglich durch eine Betriebsprüfung festgestellten vGA 4 .Durch die Neuregelung kann eine solche vGA auch dann nicht als aus dem Einlagekonto finanziert gelten, wenn ein ausreichend hohes Einlagekonto vorhanden ist. Die KSt.-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass es für nachträgliche im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen nicht zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kommen kann, wenn bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Feststellungsbescheids iS von §27Abs. 2KStG keine Steuerbescheinigung erteilt worden ist 5 . Bei zu hoch bescheinigter Einlagekontoverwendung kann dagegen eine Berichtigung der Bescheinigung erfolgen. Diese geänderte Bescheinigung kann der Besteuerung des Gesellschafters zugrunde gelegt werden 6 . 1SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782. 2§27 Abs. 5KStG ist gem. §34Abs. 1KStG idF des SEStEG erstmals für den VZ 2006 anzuwenden. 3§27 Abs. 5Satz 3KStG idF des SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782. 4S.dazu OFD Rheinland u. Münster v. 27.11.2009 –S2836 -1002 -St131 (Rhld)/ S2836 -7-St 13 -33(Ms), GmbHR 2010, 224. 5OFD Rheinland u. Münster v. 27.11.2009 –S2836 -1002 -St131 (Rhld)/S 2836 - 7-St 13 -33(Ms), GmbHR 2010, 224. 6 Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §27Rz. 47. III 194 | Neumann
3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 528 6. Steuerbescheinigung und Haftung §27Abs. 3KStG bestimmt, dass eine Kapitalgesellschaft 1 bei Verringerung des Einlagekontos im Rahmen einer Ausschüttung Folgendes bescheinigen muss: • Name und Anschrift des Gesellschafters, • Höhe der Einlagerückzahlung, • Tag der Zahlung. Dieses Bescheinigungsverfahren dient ausschließlich der Sicherstellung der Besteuerungbeim Gesellschafter,denn mit Ausnahme der Verwendung von Einlagen hat die steuerliche Beurteilung einer Ausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft keinen Einfluss auf die Besteuerung beim Anteilseigner. Die Höhe der bescheinigten Einlagerückzahlung ist daher die entscheidende Grundlage für die Steuerfreistellung der Ausschüttung beim Gesellschafter bzw. für die Anwendung des §17Abs. 4EStG. Dennoch war gem. §27Abs. 1Satz 5KStG in der bis einschließlich VZ 2005 geltenden Fassung eine Berichtigung einer einmal ausgestellten Steuerbescheinigung steuerlich unbeachtlich (umfassende Verwendungsfestschreibung). Gem. §27Abs. 5KStG in der bis einschließlich VZ 2005 geltenden Fassung haftete deshalb der Aussteller der Bescheinigung bei einer fehlerhaften Bescheinigung des verwendeten Einlagekontos für die dadurch verkürzten Steuern. Ein Verschulden des Ausstellers war nach dem Wortlaut des §27Abs. 5KStG nicht Voraussetzung für die Haftung 2 .Insbesondere war die Haftungsinanspruchnahme nicht deswegen ausgeschlossen, weil das FA wegen der Verwendungsfestschreibung in §27Abs. 1 Satz 5KStG gehindert war, die Steuerfestsetzung zu berichtigen. Bei völlig schuldlosem Verhalten des Ausstellers dürfte eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid allerdings nicht ermessensgerecht sein 3 . 526 527 528 1Andere zur Führung eines Einlagekontos verpflichtete Körperschaften müssen keine Bescheinigung ausstellen. 2GlA Frotscher in Frotscher/Maas, §27KStG Rz. 82; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, §27KStG nF Rz. 201. 3 Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §27Rz. 46; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung /Witt, Die Körperschaftsteuer, §27KStG nF Rz. 201. GH Lfg. 133 Juli 2010 Neumann | III 195
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6. Steuerbescheinigung und Haftung<br />
§27Abs. 3KStG bestimmt, dass eine Kapitalgesellschaft 1 bei Verringerung<br />
des Einlagekontos im Rahmen einer Ausschüttung Folgendes bescheinigen<br />
muss:<br />
• Name und Anschrift des Gesellschafters,<br />
• Höhe der Einlagerückzahlung,<br />
• Tag der Zahlung.<br />
Dieses Bescheinigungsverfahren dient ausschließlich der Sicherstellung<br />
der Besteuerungbeim Gesellschafter,denn mit Ausnahme der Verwendung<br />
von Einlagen hat die steuerliche Beurteilung einer Ausschüttung auf<br />
der Ebene der Kapitalgesellschaft keinen Einfluss auf die Besteuerung beim<br />
Anteilseigner. Die Höhe der bescheinigten Einlagerückzahlung ist daher die<br />
entscheidende Grundlage für die Steuerfreistellung der Ausschüttung beim<br />
Gesellschafter bzw. für die Anwendung des §17Abs. 4EStG. Dennoch<br />
war gem. §27Abs. 1Satz 5KStG in der bis einschließlich VZ 2005 geltenden<br />
Fassung eine Berichtigung einer einmal ausgestellten Steuerbescheinigung<br />
steuerlich unbeachtlich (umfassende Verwendungsfestschreibung).<br />
Gem. §27Abs. 5KStG in der bis einschließlich VZ 2005 geltenden Fassung<br />
haftete deshalb der Aussteller der Bescheinigung bei einer fehlerhaften<br />
Bescheinigung des verwendeten Einlagekontos für die dadurch<br />
verkürzten Steuern. Ein Verschulden des Ausstellers war nach dem Wortlaut<br />
des §27Abs. 5KStG nicht Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Haftung 2 .Insbesondere<br />
war die Haftungsinanspruchnahme nicht deswegen ausgeschlossen,<br />
weil das FA wegen der Verwendungsfestschreibung in §27Abs. 1<br />
Satz 5KStG gehindert war, die Steuerfestset<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> berichtigen. Bei völlig<br />
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1Andere <strong>zu</strong>r Führung eines Einlagekontos verpflichtete Körperschaften müssen keine<br />
Bescheinigung ausstellen.<br />
2GlA Frotscher in Frotscher/Maas, §27KStG Rz. 82; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/<br />
Witt, Die Körperschaftsteuer, §27KStG nF Rz. 201.<br />
3 Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §27Rz. 46; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung /Witt,<br />
Die Körperschaftsteuer, §27KStG nF Rz. 201.<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
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