Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 523<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
523<br />
524<br />
525<br />
Durch das SEStEG 1 ist §27Abs. 5KStG allerdings mit Wirkung ab VZ<br />
2006 2 grundlegend geändert worden. Wenn für Leistungen einer Kapitalgesellschaft<br />
(Ausschüttung) die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos<br />
<strong>zu</strong> niedrig bescheinigt wurde, bleibt künftig die der Bescheinigung <strong>zu</strong>grunde<br />
gelegte Verwendung unverändert, auch wenn sie sich später als un<strong>zu</strong>treffend<br />
herausstellt (hier bleibt es also bei der Verwendungsfestschreibung).<br />
Eine Berichtigung der Bescheinigung ist in diesem Fall nicht möglich<br />
3 .Die Steuerbescheinigung erwächst damit quasi in Bestandskraft.<br />
Wenn eine Bescheinigung bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides<br />
über das steuerliche Einlagekonto überhaupt nicht erteilt<br />
wurde, gilt die Einlagekontoverwendung als mit 0Euro bescheinigt.<br />
Probleme ergeben sich hier insbesondere bei nachträglich durch eine Betriebsprüfung<br />
festgestellten vGA 4 .Durch die Neuregelung kann eine solche<br />
vGA auch dann nicht als aus dem Einlagekonto finanziert gelten, wenn ein<br />
ausreichend hohes Einlagekonto vorhanden ist. Die KSt.-Referatsleiter des<br />
Bundes und der Länder haben beschlossen, dass es für nachträgliche im Rahmen<br />
einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen<br />
nicht <strong>zu</strong> einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kommen kann,<br />
wenn bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Feststellungsbescheids<br />
iS von §27Abs. 2KStG keine Steuerbescheinigung erteilt worden ist 5 .<br />
Bei <strong>zu</strong> hoch bescheinigter Einlagekontoverwendung kann dagegen<br />
eine Berichtigung der Bescheinigung erfolgen. Diese geänderte Bescheinigung<br />
kann der Besteuerung des Gesellschafters <strong>zu</strong>grunde gelegt werden 6 .<br />
1SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />
2§27 Abs. 5KStG ist gem. §34Abs. 1KStG idF des SEStEG erstmals für den VZ<br />
2006 an<strong>zu</strong>wenden.<br />
3§27 Abs. 5Satz 3KStG idF des SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />
4S.da<strong>zu</strong> OFD Rheinland u. Münster v. 27.11.2009 –S2836 -1002 -St131 (Rhld)/<br />
S2836 -7-St 13 -33(Ms), GmbHR 2010, 224.<br />
5OFD Rheinland u. Münster v. 27.11.2009 –S2836 -1002 -St131 (Rhld)/S 2836 -<br />
7-St 13 -33(Ms), GmbHR 2010, 224.<br />
6 Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §27Rz. 47.<br />
III 194 |<br />
Neumann