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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 523<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

523<br />

524<br />

525<br />

Durch das SEStEG 1 ist §27Abs. 5KStG allerdings mit Wirkung ab VZ<br />

2006 2 grundlegend geändert worden. Wenn für Leistungen einer Kapitalgesellschaft<br />

(Ausschüttung) die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos<br />

<strong>zu</strong> niedrig bescheinigt wurde, bleibt künftig die der Bescheinigung <strong>zu</strong>grunde<br />

gelegte Verwendung unverändert, auch wenn sie sich später als un<strong>zu</strong>treffend<br />

herausstellt (hier bleibt es also bei der Verwendungsfestschreibung).<br />

Eine Berichtigung der Bescheinigung ist in diesem Fall nicht möglich<br />

3 .Die Steuerbescheinigung erwächst damit quasi in Bestandskraft.<br />

Wenn eine Bescheinigung bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides<br />

über das steuerliche Einlagekonto überhaupt nicht erteilt<br />

wurde, gilt die Einlagekontoverwendung als mit 0Euro bescheinigt.<br />

Probleme ergeben sich hier insbesondere bei nachträglich durch eine Betriebsprüfung<br />

festgestellten vGA 4 .Durch die Neuregelung kann eine solche<br />

vGA auch dann nicht als aus dem Einlagekonto finanziert gelten, wenn ein<br />

ausreichend hohes Einlagekonto vorhanden ist. Die KSt.-Referatsleiter des<br />

Bundes und der Länder haben beschlossen, dass es für nachträgliche im Rahmen<br />

einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

nicht <strong>zu</strong> einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kommen kann,<br />

wenn bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Feststellungsbescheids<br />

iS von §27Abs. 2KStG keine Steuerbescheinigung erteilt worden ist 5 .<br />

Bei <strong>zu</strong> hoch bescheinigter Einlagekontoverwendung kann dagegen<br />

eine Berichtigung der Bescheinigung erfolgen. Diese geänderte Bescheinigung<br />

kann der Besteuerung des Gesellschafters <strong>zu</strong>grunde gelegt werden 6 .<br />

1SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />

2§27 Abs. 5KStG ist gem. §34Abs. 1KStG idF des SEStEG erstmals für den VZ<br />

2006 an<strong>zu</strong>wenden.<br />

3§27 Abs. 5Satz 3KStG idF des SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />

4S.da<strong>zu</strong> OFD Rheinland u. Münster v. 27.11.2009 –S2836 -1002 -St131 (Rhld)/<br />

S2836 -7-St 13 -33(Ms), GmbHR 2010, 224.<br />

5OFD Rheinland u. Münster v. 27.11.2009 –S2836 -1002 -St131 (Rhld)/S 2836 -<br />

7-St 13 -33(Ms), GmbHR 2010, 224.<br />

6 Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §27Rz. 47.<br />

III 194 |<br />

Neumann

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