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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 522<br />

Allerdings regelte §27Abs. 1Satz 5KStG in der bis einschließlich VZ<br />

2006 geltenden Fassung, dass die Höhe der für eine Ausschüttung verwendeten<br />

Einlagen nicht mehr verändert werden soll, wenn die Verwendung<br />

des Einlagekontos in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen wurde.<br />

Dies bedeutet für VZ bis einschließlich 2006 <strong>zu</strong>nächst, dass der<br />

Umfang der beim Gesellschafter nicht besteuerten Einnahmen auch<br />

dann unverändert bleibt, wenn durch eine spätere Betriebsprüfung die<br />

Höhe des Einlagekontos verändert wird.<br />

Dies galt bei folgenden Fallgestaltungen gleichermaßen:<br />

• Durch Erhöhung des Einkommens im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />

und infolgedessen einer Erhöhung des neutralen Vermögens,<br />

käme an sich eine Verwendung des Einlagekontos nicht mehr in Betracht.<br />

Dennoch bleibt die Einlageverwendung der Höhe nach unverändert.<br />

Die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte des Gesellschafters erhöhen<br />

sich nicht.<br />

• Durch Verminderung des Einkommens im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />

(das gibt es!) und infolgedessen einer Verringerungdes neutralen<br />

Vermögens, wäre an sich eine höhere Verwendung des Einlagekontos<br />

erforderlich. Dennoch bleibt gem. §27Abs. 1Satz 5KStG die<br />

Einlageverwendung der Höhe nach unverändert. Die steuerpflichtigen<br />

Kapitaleinkünfte des Gesellschafters verringern sich nicht. Dies gilt mE<br />

auch dann, wenn bei der Erstveranlagung überhaupt keine Einlagekontoverwendung<br />

bescheinigt wurde 1 .<br />

• Nach einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass das Einlagekonto<br />

<strong>zu</strong> hoch angesetzt wurde. Dadurch käme nach der Grundsystematik<br />

des §27Abs. 1KStG eine höhere Verwendung von Einlagen in Betracht.<br />

Dennoch bleibt gem. §27Abs. 1Satz 5KStG die Einlageverwendung<br />

der Höhe nach unverändert. Die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte<br />

des Gesellschafters verringern sich nicht.<br />

• Nach einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass das Einlagekonto<br />

<strong>zu</strong> niedrig angesetzt wurde. Dadurch käme nach der Grundsystematik<br />

des §27Abs. 1KStG eine niedrigere Verwendung von Einlagen in<br />

Betracht. Dennoch bleibt gem. §27Abs. 1Satz 5KStG die Einlageverwendung<br />

der Höhe nach unverändert. Die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte<br />

des Gesellschafters erhöhen sich nicht.<br />

1So Dötsch in Dötsch/Jost/Pung /Witt, Die Körperschaftsteuer, §27 KStG nF<br />

Rz. 192; aA Danelsing in Blümich, EStG, KStG, GewStG, §27KStG Rz. 33.<br />

521<br />

522<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 193

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