Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 522<br />
Allerdings regelte §27Abs. 1Satz 5KStG in der bis einschließlich VZ<br />
2006 geltenden Fassung, dass die Höhe der für eine Ausschüttung verwendeten<br />
Einlagen nicht mehr verändert werden soll, wenn die Verwendung<br />
des Einlagekontos in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen wurde.<br />
Dies bedeutet für VZ bis einschließlich 2006 <strong>zu</strong>nächst, dass der<br />
Umfang der beim Gesellschafter nicht besteuerten Einnahmen auch<br />
dann unverändert bleibt, wenn durch eine spätere Betriebsprüfung die<br />
Höhe des Einlagekontos verändert wird.<br />
Dies galt bei folgenden Fallgestaltungen gleichermaßen:<br />
• Durch Erhöhung des Einkommens im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />
und infolgedessen einer Erhöhung des neutralen Vermögens,<br />
käme an sich eine Verwendung des Einlagekontos nicht mehr in Betracht.<br />
Dennoch bleibt die Einlageverwendung der Höhe nach unverändert.<br />
Die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte des Gesellschafters erhöhen<br />
sich nicht.<br />
• Durch Verminderung des Einkommens im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />
(das gibt es!) und infolgedessen einer Verringerungdes neutralen<br />
Vermögens, wäre an sich eine höhere Verwendung des Einlagekontos<br />
erforderlich. Dennoch bleibt gem. §27Abs. 1Satz 5KStG die<br />
Einlageverwendung der Höhe nach unverändert. Die steuerpflichtigen<br />
Kapitaleinkünfte des Gesellschafters verringern sich nicht. Dies gilt mE<br />
auch dann, wenn bei der Erstveranlagung überhaupt keine Einlagekontoverwendung<br />
bescheinigt wurde 1 .<br />
• Nach einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass das Einlagekonto<br />
<strong>zu</strong> hoch angesetzt wurde. Dadurch käme nach der Grundsystematik<br />
des §27Abs. 1KStG eine höhere Verwendung von Einlagen in Betracht.<br />
Dennoch bleibt gem. §27Abs. 1Satz 5KStG die Einlageverwendung<br />
der Höhe nach unverändert. Die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte<br />
des Gesellschafters verringern sich nicht.<br />
• Nach einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass das Einlagekonto<br />
<strong>zu</strong> niedrig angesetzt wurde. Dadurch käme nach der Grundsystematik<br />
des §27Abs. 1KStG eine niedrigere Verwendung von Einlagen in<br />
Betracht. Dennoch bleibt gem. §27Abs. 1Satz 5KStG die Einlageverwendung<br />
der Höhe nach unverändert. Die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte<br />
des Gesellschafters erhöhen sich nicht.<br />
1So Dötsch in Dötsch/Jost/Pung /Witt, Die Körperschaftsteuer, §27 KStG nF<br />
Rz. 192; aA Danelsing in Blümich, EStG, KStG, GewStG, §27KStG Rz. 33.<br />
521<br />
522<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 193