Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 518<br />
grundsätzlich ohne Bedeutung. Allerdings gab es in der Vergangenheit einige<br />
wenige Ausnahmen von der strikten Verwendungsreihenfolge.<br />
Bei einer ordentlichen Kapitalherabset<strong>zu</strong>ng erhöht der Herabset<strong>zu</strong>ngsbetrag<br />
im ersten Schritt das Einlagekonto (§ 28 Abs. 2Satz 2KStG). Bei<br />
Auszahlung des Herabset<strong>zu</strong>ngsbetrages erfolgt ein Ab<strong>zu</strong>g vom Einlagekonto,und<br />
zwar auch dann, wenn es dadurch negativ wird. Die zweite<br />
Ausnahme war die Rückzahlung von Nachschusskapital 1 .<br />
Durch das SEStEG 2 ist §27Abs. 1KStG mit Wirkung ab VZ 2007 dahingehend<br />
klargestellt worden, dass bei allen Leistungen der Körperschaft „unabhängig<br />
von ihrer handelsrechtlichen Einordnung“ stets die gesetzliche<br />
Verwendungsreihenfolge <strong>zu</strong> beachten ist. Dies soll mit Ausnahme der ordentlichen<br />
Kapitalrückzahlung in allen denkbaren Fällen gelten. Die früher<br />
durch die Finanzverwaltung eingeräumte Möglichkeit, bei einer Rückzahlung<br />
von Nachschusskapital entgegen §27Abs. 3KStG direkt auf das<br />
Einlagekonto <strong>zu</strong><strong>zu</strong>greifen, ist dadurch entfallen 3 .<br />
Probleme ergeben sich auch in Be<strong>zu</strong>g auf den Forderungsverzicht mit<br />
Besserungsschein 4 .Hier wird die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Verzichts<br />
wie bei einem normalen Schulderlass erfolgswirksam ausgebucht. Es<br />
kommt <strong>zu</strong> einer verdeckten Einlage in Höhe des noch werthaltigen Teils<br />
der Forderung 5 .Tritt später der vereinbarte Besserungsfall ein, so wird<br />
die Verbindlichkeit gegen den Gesellschafter wieder erfolgswirksam eingebucht.<br />
Durch den Bedingungseintritt lebt der ursprüngliche schuldrechtliche<br />
Veranlassungs<strong>zu</strong>sammenhang wieder auf und der gesellschaftsrechtliche<br />
Zusammenhang entfällt. Soweit der vorherige Forderungsverzicht<br />
als verdeckte Einlage behandelt wurde, wird bei Wiedereinbuchung ein außerbilanzieller<br />
Ab<strong>zu</strong>g vorgenommen und das steuerliche Einlagekonto<br />
(§ 27 KStG) wird mE unmittelbar vermindert, soweit es durch den Forde-<br />
516<br />
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518<br />
1Zunächst Abschn. 95 Abs. 3KStR 1995 und später BMF v. 4.6.2003, BStBl. I2003,<br />
366, Rz. 29; s.auch Frotscher in Frotscher/Maas, §27 KStG Rz. 30, der die Direktverrechnung<br />
in diesem Fall aus dem Handelsrecht ableitet.<br />
2SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />
3Gesetzesbegründung <strong>zu</strong>m SEStEG S. 50.<br />
4BMF v. 2.12.2003 –IVA2-S2743 -5/03, GmbHR 2004, 143.<br />
5BFH v. 9.6.1997 –GrS 1/94, BStBl. II 1998, 307 =GmbHR 1997, 851; vgl. da<strong>zu</strong><br />
Hoffmann, DStR 1997, 1625; Gosch, StBp 1997, 301; Neu, GmbH-StB 1998, 131; Neumann,<br />
FR1997, 925.<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 191