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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 518<br />

grundsätzlich ohne Bedeutung. Allerdings gab es in der Vergangenheit einige<br />

wenige Ausnahmen von der strikten Verwendungsreihenfolge.<br />

Bei einer ordentlichen Kapitalherabset<strong>zu</strong>ng erhöht der Herabset<strong>zu</strong>ngsbetrag<br />

im ersten Schritt das Einlagekonto (§ 28 Abs. 2Satz 2KStG). Bei<br />

Auszahlung des Herabset<strong>zu</strong>ngsbetrages erfolgt ein Ab<strong>zu</strong>g vom Einlagekonto,und<br />

zwar auch dann, wenn es dadurch negativ wird. Die zweite<br />

Ausnahme war die Rückzahlung von Nachschusskapital 1 .<br />

Durch das SEStEG 2 ist §27Abs. 1KStG mit Wirkung ab VZ 2007 dahingehend<br />

klargestellt worden, dass bei allen Leistungen der Körperschaft „unabhängig<br />

von ihrer handelsrechtlichen Einordnung“ stets die gesetzliche<br />

Verwendungsreihenfolge <strong>zu</strong> beachten ist. Dies soll mit Ausnahme der ordentlichen<br />

Kapitalrückzahlung in allen denkbaren Fällen gelten. Die früher<br />

durch die Finanzverwaltung eingeräumte Möglichkeit, bei einer Rückzahlung<br />

von Nachschusskapital entgegen §27Abs. 3KStG direkt auf das<br />

Einlagekonto <strong>zu</strong><strong>zu</strong>greifen, ist dadurch entfallen 3 .<br />

Probleme ergeben sich auch in Be<strong>zu</strong>g auf den Forderungsverzicht mit<br />

Besserungsschein 4 .Hier wird die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Verzichts<br />

wie bei einem normalen Schulderlass erfolgswirksam ausgebucht. Es<br />

kommt <strong>zu</strong> einer verdeckten Einlage in Höhe des noch werthaltigen Teils<br />

der Forderung 5 .Tritt später der vereinbarte Besserungsfall ein, so wird<br />

die Verbindlichkeit gegen den Gesellschafter wieder erfolgswirksam eingebucht.<br />

Durch den Bedingungseintritt lebt der ursprüngliche schuldrechtliche<br />

Veranlassungs<strong>zu</strong>sammenhang wieder auf und der gesellschaftsrechtliche<br />

Zusammenhang entfällt. Soweit der vorherige Forderungsverzicht<br />

als verdeckte Einlage behandelt wurde, wird bei Wiedereinbuchung ein außerbilanzieller<br />

Ab<strong>zu</strong>g vorgenommen und das steuerliche Einlagekonto<br />

(§ 27 KStG) wird mE unmittelbar vermindert, soweit es durch den Forde-<br />

516<br />

517<br />

518<br />

1Zunächst Abschn. 95 Abs. 3KStR 1995 und später BMF v. 4.6.2003, BStBl. I2003,<br />

366, Rz. 29; s.auch Frotscher in Frotscher/Maas, §27 KStG Rz. 30, der die Direktverrechnung<br />

in diesem Fall aus dem Handelsrecht ableitet.<br />

2SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />

3Gesetzesbegründung <strong>zu</strong>m SEStEG S. 50.<br />

4BMF v. 2.12.2003 –IVA2-S2743 -5/03, GmbHR 2004, 143.<br />

5BFH v. 9.6.1997 –GrS 1/94, BStBl. II 1998, 307 =GmbHR 1997, 851; vgl. da<strong>zu</strong><br />

Hoffmann, DStR 1997, 1625; Gosch, StBp 1997, 301; Neu, GmbH-StB 1998, 131; Neumann,<br />

FR1997, 925.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 191

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