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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 512<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

513<br />

514<br />

515<br />

Das Einlagekonto kann sich außerdem erhöhen durch<br />

• die Zurechnung des anteiligen Einlagekontos bei einer Umwandlung<br />

(§ 29 Abs. 2und 3KStG),<br />

• Kapitalherabset<strong>zu</strong>ngen ohne Auszahlung an die Gesellschafter (§ 29<br />

Abs. 2Satz 1KStG).<br />

3. Verwendungsreihenfolge<br />

Eine Verringerung des steuerlichen Einlagekontos kommt insbesondere<br />

durch Ausschüttungen in Betracht. Infolge der Differenzrechnung gem.<br />

§27Abs. 1Satz 3und 4KStG ergibt sich allerdings eine Verwendungsreihenfolge,<br />

die (ähnlich wie in §28Abs. 3KStG aF) nur eine nachrangige<br />

Verwendung des Einlagekontos ermöglicht.<br />

Beispiel<br />

Die A-GmbH hatte <strong>zu</strong>m 31.12.2006 ein Steuerbilanzkapital von 7000 TE; das Stammkapital<br />

belief sich auf 1000 TE.Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos <strong>zu</strong>m 31.12.<br />

2003 betrug 1000 TE.Die Gesellschaft schüttet im Jahr 2007 einen Betrag von 5500 TE<br />

an ihre Gesellschafter aus.<br />

Berechnung des ausschüttbaren Gewinns in TE<br />

Beträge in TE<br />

Steuerbilanzkapital <strong>zu</strong>m 31.12.2006 7000<br />

./. Stammkapital ./. 1000<br />

Eigenkapital <strong>zu</strong>m 31.12.2006 6000<br />

./. Bestand des steuerlichen Einlagekonto <strong>zu</strong>m 31.12.2006 ./. 1100<br />

ausschüttbarer Gewinn gem. §27Abs. 1Satz 4KStG 4900<br />

Berechnung der den ausschüttbaren Gewinn überschießenden<br />

Ausschüttung in 2007<br />

Summe der Leistungen im Wirtschaftsjahr 2007 5500<br />

./. ausschüttbarer Gewinn gem. §27Abs. 1Satz 4KStG ./. 4900<br />

=überschießende Ausschüttung 600<br />

Verwendung des steuerlichen Einlagekontos<br />

Bestand des steuerlichen Einlagekonto <strong>zu</strong>m 31.12.2006 1100<br />

Ausschüttung aus dem Einlagekonto ./. 600<br />

Restbestand des Einlagekontos 500<br />

Es kommt selbst dann <strong>zu</strong> einer nachrangigen Verwendung des Einlagekontos,<br />

wenn handelsrechtlich gezielt aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet<br />

wird. Die handelsrechtlicheQualifikation der ausgeschütteten Mittel ist wegen<br />

der im Steuerrecht gesetzlich normierten Verwendungsrechnung<br />

III 190 |<br />

Neumann

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