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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 507<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

508<br />

509<br />

510<br />

einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in<br />

einem EU/EWR-Staat stammt 1 .Hierfür ist auf Antrag ein gesondertes<br />

Feststellungsverfahren durch<strong>zu</strong>führen (§ 27 Abs. 8Satz 3KStG). Zuständig<br />

für dieses Feststellungsverfahren ist zwar grundsätzlich das für die ausschüttende<br />

Körperschaft nach §20AO<strong>zu</strong>ständige Finanzamt. Wenn die<br />

ausschüttendeausländische Körperschaft allerdings nicht über inländisches<br />

Vermögen verfügt, ist das Feststellungsverfahren durch das Bundeszentralamt<br />

für Steuern durch<strong>zu</strong>führen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck spätestens bis <strong>zu</strong>m Ende des dem Kalenderjahr<br />

der Leistung folgenden Wirtschaftsjahres <strong>zu</strong> stellen 2 .<br />

Unklar ist, ob die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns und damit der<br />

Einlagekontoverwendung in den Fällen des §28Abs. 8KStG nach deutschem<br />

oder ausländischem Steuerrecht<strong>zu</strong>erfolgen hat 3 .MEmuss die Feststellung<br />

nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts erfolgen, dh.,<br />

die ausländischen Bilanzen sind im Rahmen einer Überleitungsrechnung<br />

an das deutsche Steuerbilanzrecht an<strong>zu</strong>passen. Gleichzeitig muss für<br />

die ausländische Gesellschaft der Bestand des steuerlichen Einlagekontos<br />

historisch entwickelt werden. Dieses Verfahren ist aus meiner Sicht nur<br />

in wenigen Fällen wirklich praktikabel.<br />

2. Vorgänge, die das Einlagekonto verändern<br />

Das Einlagekonto wird nach dem Systemwechsel um unentgeltliche Vorteils<strong>zu</strong>wendungen<br />

des Gesellschafters erhöht und jährlich fortgeschrieben.<br />

Leistungen iS des §27KStG, die das Einlagekonto vermindern können,<br />

sind:<br />

• offene Gewinnausschüttungen,<br />

• verunglückte (handelsrechtlich unwirksame) offene Gewinnausschüttungen<br />

(s. da<strong>zu</strong> Teil IRz. I1230ff.),<br />

• Gewinnabführungen bei fehlgeschlagener Organschaft,<br />

• vGA iS des §8Abs. 3Satz 2KStG und §8aKStG,<br />

• Vorabausschüttungen,<br />

1Imfrüheren Recht streitig, s. Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481 (1490) mwN.<br />

2§27 Abs. 8Satz 4KStG.<br />

3S.da<strong>zu</strong> Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481 (1490) und Blumberg /Lechner, BB-Special<br />

8/2006, 25 (33).<br />

III 188 |<br />

Neumann

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