Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 507<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
508<br />
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einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in<br />
einem EU/EWR-Staat stammt 1 .Hierfür ist auf Antrag ein gesondertes<br />
Feststellungsverfahren durch<strong>zu</strong>führen (§ 27 Abs. 8Satz 3KStG). Zuständig<br />
für dieses Feststellungsverfahren ist zwar grundsätzlich das für die ausschüttende<br />
Körperschaft nach §20AO<strong>zu</strong>ständige Finanzamt. Wenn die<br />
ausschüttendeausländische Körperschaft allerdings nicht über inländisches<br />
Vermögen verfügt, ist das Feststellungsverfahren durch das Bundeszentralamt<br />
für Steuern durch<strong>zu</strong>führen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck spätestens bis <strong>zu</strong>m Ende des dem Kalenderjahr<br />
der Leistung folgenden Wirtschaftsjahres <strong>zu</strong> stellen 2 .<br />
Unklar ist, ob die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns und damit der<br />
Einlagekontoverwendung in den Fällen des §28Abs. 8KStG nach deutschem<br />
oder ausländischem Steuerrecht<strong>zu</strong>erfolgen hat 3 .MEmuss die Feststellung<br />
nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts erfolgen, dh.,<br />
die ausländischen Bilanzen sind im Rahmen einer Überleitungsrechnung<br />
an das deutsche Steuerbilanzrecht an<strong>zu</strong>passen. Gleichzeitig muss für<br />
die ausländische Gesellschaft der Bestand des steuerlichen Einlagekontos<br />
historisch entwickelt werden. Dieses Verfahren ist aus meiner Sicht nur<br />
in wenigen Fällen wirklich praktikabel.<br />
2. Vorgänge, die das Einlagekonto verändern<br />
Das Einlagekonto wird nach dem Systemwechsel um unentgeltliche Vorteils<strong>zu</strong>wendungen<br />
des Gesellschafters erhöht und jährlich fortgeschrieben.<br />
Leistungen iS des §27KStG, die das Einlagekonto vermindern können,<br />
sind:<br />
• offene Gewinnausschüttungen,<br />
• verunglückte (handelsrechtlich unwirksame) offene Gewinnausschüttungen<br />
(s. da<strong>zu</strong> Teil IRz. I1230ff.),<br />
• Gewinnabführungen bei fehlgeschlagener Organschaft,<br />
• vGA iS des §8Abs. 3Satz 2KStG und §8aKStG,<br />
• Vorabausschüttungen,<br />
1Imfrüheren Recht streitig, s. Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481 (1490) mwN.<br />
2§27 Abs. 8Satz 4KStG.<br />
3S.da<strong>zu</strong> Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481 (1490) und Blumberg /Lechner, BB-Special<br />
8/2006, 25 (33).<br />
III 188 |<br />
Neumann