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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 507<br />

Die Rückgewähr von nicht in das Nennkapital geleistetenEinlagen löst auf<br />

der Ebene des Gesellschafters keine steuerbaren Beteiligungserträge aus.<br />

Deshalb müssen Einlagen der Anteilseigner gesondert erfasst und bei<br />

Rückzahlung entsprechend bescheinigt werden.<br />

Der Anfangsbestand des Einlagekontos entspricht nach §39KStG dem<br />

<strong>zu</strong>m 31.12.2000 gem. §36Abs. 7KStG fest<strong>zu</strong>stellenden positiven Endbestand<br />

des EK 04. Ein negatives EK 04 wurde beim Übergang vom Anrechnungsverfahren<br />

auf das Halbeinkünfteverfahren nicht gesondert festgestellt,<br />

sondern ging beim Systemübergang im sog. neutralen Vermögen<br />

auf 1 .Das Einlagekonto kann durch Ausschüttungen nicht negativ werden 2 .<br />

Das Einlagekonto wird nicht nur von Kapitalgesellschaften geführt,<br />

sondern auch von solchen Körperschaften, die Leistungen iS des §20<br />

Abs. 1Nr. 9oder 10 EStG gewähren können, also zB von Betrieben gewerblicher<br />

Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts 3 ,Versicherungsvereinen<br />

auf Gegenseitigkeit oder nichtrechtsfähigen Vereinen.<br />

Das steuerliche Einlagekonto muss gem. §27Abs. 1Satz 1KStG jährlich<br />

gesondert festgestellt werden. Hier<strong>zu</strong> haben alle Körperschaften, die verpflichtet<br />

sind, ein Einlagekonto <strong>zu</strong> führen, <strong>zu</strong>m Schluss des Wirtschaftsjahres<br />

eine Erklärung <strong>zu</strong>r gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<br />

ab<strong>zu</strong>geben.<br />

Die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto ist auf Seiten des Anteilseigners<br />

gem. §20Abs. 1Nr. 1Satz 3EStG keine steuerbare Einnahme 4 .<br />

Sie löst folglich auch keine Kapitalertragsteuerpflicht aus. Zur verfahrensrechtlichen<br />

Verknüpfung mit der Gesellschafterebene s. Rz. III 530 ff.<br />

Gem. §27Abs. 8KStG idF des SEStEG 5 kann auch dann eine Ausschüttung<br />

aus dem steuerlichen Einlagekonto an<strong>zu</strong>nehmen sein, wenn sie von<br />

1Vgl. auch Eisgruber, DStR 2000, 1493 (1498).<br />

2BFH v. 6.10.2009 –IR24/08, GmbHR 2010, 160.<br />

3Zur Berechnung des Anfangsbestandes bei BgA s. BFH v. 21.8.2007 –IR78/06,<br />

GmbHR 2008, 212.<br />

4BFH v. 28.10.2009 –IR116/08, BFH/NV 2010, 549 =GmbHR 2010, 323. Der<br />

BFH ließ allerdings offen, ob Einlagerückzahlungsbeträge, die den Beteiligungsbuchwert<br />

übersteigen, sodann unmittelbar nach §8bAbs. 2KStG außer Ansatz bleiben<br />

(so BMF v. 28.4.2003 –IVA2-S2750a -7/03, BStBl. I2003, 292). Dies hat erhebliche<br />

Bedeutung im Umwandlungssteuerrecht (§ 22 Abs. 1Satz 6Nr. 3UmwStG<br />

idF des SEStEG).<br />

5SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />

502<br />

503<br />

504<br />

505<br />

506<br />

507<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 187

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