Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 496 Teil III: Steuerrecht b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn sie ein begünstigtes Wohnungsunternehmen iS des §34Abs. 16 Satz 1Nr. 2KStG sind 1 (Kapitalgesellschaft fallen hierunter allerdings nicht. Ihnen kommt allenfalls die Begünstigung unter a) zugute); c) steuerbefreite Körperschaften 2 . Die unter a) bis c) dargestellten Voraussetzungen müssen während des gesamten Zahlungszeitraums iS des §38Abs. 2Satz 3KStG –also bis einschließlich 2017 –erfüllt sein. 497–500 Einstweilen frei. 501 VI. Das steuerliche Einlagekonto 1. Grundsätze des Einlagekontos Gem. §27Abs. 1Satz 1KStG muss die Gesellschaft alle nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auf einem besonderen steuerlichen Konto (Einlagekonto) ausweisen. Dieses Konto muss nicht zwingend mit den handelsbilanziellen oder steuerbilanziellen Rücklagen korrespondieren. Insbesondere handelsrechtliche Erträge, die steuerlich als verdeckte Einlagen zu qualifizieren sind, führen zum Auseinanderdriften von Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2HGB) und Einlagekonto 3 .Differenzen zwischen dem Eigenkapital nach Handels- und Steuerbilanz sind daher nicht automatisch im Einlagekonto zu erfassen 4 .Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist gem. §27Abs. 2Satz 1KStG auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festzustellen. Auch ein Nullbestand ist mE festzustellen 5 . Der Feststellungsbescheid hinsichtlich des Einlagekontos ist gem. §27 Abs. 2Satz 2KStG Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid zum nachfolgenden Feststellungszeitpunkt. 1Esreicht aus, wenn die Genossenschaft ihre Umsatzerlöse überwiegend durch die Verwaltung und Nutzung eigenen, Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes erzielt. 2ZBnach §5Abs. 1Nr. 3KStG steuerbefreite Unterstützungskassen-GmbH, gem. §5 Abs. 1Nr. 9KStG steuerbefreite Krankenhaus gGmbH oder gem. §5 Abs. 1 Nr. 18 KStG steuerbefreite Wirtschaftsförderungs-GmbH. 3Beschl. des Großen Senats des BFH v. 26.10.1987 –GrS 2/86, BStBl. II 1988, 348 = GmbHR 1988, 159, unter CI3d2.Absatz der Gründe. 4BFH v. 6.10.2009 –IR24/08, GmbHR 2010, 160. 5Ebenso Antweiler in Ernst &Young,KStG, §27Rz. 94; mit Einschränkung aA Dötsch in Dötsch/Jost/Pung /Witt, Die Körperschaftsteuer, §27KStG Rz. 32. III 186 | Neumann
3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 507 Die Rückgewähr von nicht in das Nennkapital geleistetenEinlagen löst auf der Ebene des Gesellschafters keine steuerbaren Beteiligungserträge aus. Deshalb müssen Einlagen der Anteilseigner gesondert erfasst und bei Rückzahlung entsprechend bescheinigt werden. Der Anfangsbestand des Einlagekontos entspricht nach §39KStG dem zum 31.12.2000 gem. §36Abs. 7KStG festzustellenden positiven Endbestand des EK 04. Ein negatives EK 04 wurde beim Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren nicht gesondert festgestellt, sondern ging beim Systemübergang im sog. neutralen Vermögen auf 1 .Das Einlagekonto kann durch Ausschüttungen nicht negativ werden 2 . Das Einlagekonto wird nicht nur von Kapitalgesellschaften geführt, sondern auch von solchen Körperschaften, die Leistungen iS des §20 Abs. 1Nr. 9oder 10 EStG gewähren können, also zB von Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts 3 ,Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder nichtrechtsfähigen Vereinen. Das steuerliche Einlagekonto muss gem. §27Abs. 1Satz 1KStG jährlich gesondert festgestellt werden. Hierzu haben alle Körperschaften, die verpflichtet sind, ein Einlagekonto zu führen, zum Schluss des Wirtschaftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto ist auf Seiten des Anteilseigners gem. §20Abs. 1Nr. 1Satz 3EStG keine steuerbare Einnahme 4 . Sie löst folglich auch keine Kapitalertragsteuerpflicht aus. Zur verfahrensrechtlichen Verknüpfung mit der Gesellschafterebene s. Rz. III 530 ff. Gem. §27Abs. 8KStG idF des SEStEG 5 kann auch dann eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto anzunehmen sein, wenn sie von 1Vgl. auch Eisgruber, DStR 2000, 1493 (1498). 2BFH v. 6.10.2009 –IR24/08, GmbHR 2010, 160. 3Zur Berechnung des Anfangsbestandes bei BgA s. BFH v. 21.8.2007 –IR78/06, GmbHR 2008, 212. 4BFH v. 28.10.2009 –IR116/08, BFH/NV 2010, 549 =GmbHR 2010, 323. Der BFH ließ allerdings offen, ob Einlagerückzahlungsbeträge, die den Beteiligungsbuchwert übersteigen, sodann unmittelbar nach §8bAbs. 2KStG außer Ansatz bleiben (so BMF v. 28.4.2003 –IVA2-S2750a -7/03, BStBl. I2003, 292). Dies hat erhebliche Bedeutung im Umwandlungssteuerrecht (§ 22 Abs. 1Satz 6Nr. 3UmwStG idF des SEStEG). 5SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782. 502 503 504 505 506 507 GH Lfg. 133 Juli 2010 Neumann | III 187
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Rz. III 496<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn sie ein begünstigtes<br />
Wohnungsunternehmen iS des §34Abs. 16 Satz 1Nr. 2KStG sind 1<br />
(Kapitalgesellschaft fallen hierunter allerdings nicht. Ihnen kommt allenfalls<br />
die Begünstigung unter a) <strong>zu</strong>gute);<br />
c) steuerbefreite Körperschaften 2 .<br />
Die unter a) bis c) dargestellten Vorausset<strong>zu</strong>ngen müssen während des gesamten<br />
Zahlungszeitraums iS des §<strong>38</strong>Abs. 2Satz 3KStG –also bis einschließlich<br />
2017 –erfüllt sein.<br />
497–500<br />
Einstweilen frei.<br />
501<br />
VI. Das steuerliche Einlagekonto<br />
1. Grundsätze des Einlagekontos<br />
Gem. §27Abs. 1Satz 1KStG muss die Gesellschaft alle nicht in das<br />
Nennkapital geleisteten Einlagen auf einem besonderen steuerlichen Konto<br />
(Einlagekonto) ausweisen. Dieses Konto muss nicht zwingend mit den handelsbilanziellen<br />
oder steuerbilanziellen Rücklagen korrespondieren. Insbesondere<br />
handelsrechtliche Erträge, die steuerlich als verdeckte Einlagen<br />
<strong>zu</strong> qualifizieren sind, führen <strong>zu</strong>m Auseinanderdriften von Kapitalrücklage<br />
(§ 272 Abs. 2HGB) und Einlagekonto 3 .Differenzen zwischen dem Eigenkapital<br />
nach Handels- und Steuerbilanz sind daher nicht automatisch im<br />
Einlagekonto <strong>zu</strong> erfassen 4 .Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos<br />
ist gem. §27Abs. 2Satz 1KStG auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres<br />
gesondert fest<strong>zu</strong>stellen. Auch ein Nullbestand ist mE fest<strong>zu</strong>stellen 5 .<br />
Der Feststellungsbescheid hinsichtlich des Einlagekontos ist gem. §27<br />
Abs. 2Satz 2KStG Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid<br />
<strong>zu</strong>m nachfolgenden Feststellungszeitpunkt.<br />
1Esreicht aus, wenn die Genossenschaft ihre Umsatzerlöse überwiegend durch die<br />
Verwaltung und Nut<strong>zu</strong>ng eigenen, Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes erzielt.<br />
2ZBnach §5Abs. 1Nr. 3KStG steuerbefreite Unterstüt<strong>zu</strong>ngskassen-GmbH, gem.<br />
§5 Abs. 1Nr. 9KStG steuerbefreite Krankenhaus gGmbH oder gem. §5 Abs. 1<br />
Nr. 18 KStG steuerbefreite Wirtschaftsförderungs-GmbH.<br />
3Beschl. des Großen Senats des BFH v. 26.10.1987 –GrS 2/86, BStBl. II 1988, 348 =<br />
GmbHR 1988, 159, unter CI3d2.Absatz der Gründe.<br />
4BFH v. 6.10.2009 –IR24/08, GmbHR 2010, 160.<br />
5Ebenso Antweiler in Ernst &Young,KStG, §27Rz. 94; mit Einschränkung aA Dötsch<br />
in Dötsch/Jost/Pung /Witt, Die Körperschaftsteuer, §27KStG Rz. 32.<br />
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