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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 496<br />

Wenn der gesamte pauschalierte KSt.-Erhöhungsbetrag 1000 Euro übersteigt<br />

(Freigrenze 1 ), wird die KSt.-Erhöhung festgesetzt und ist in den Jahren<br />

2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresraten <strong>zu</strong> entrichten. Wird die Körperschaft<br />

nach dem 31.12.2006 im Wege der vollen oder partiellen<br />

Gesamtrechtsnachfolge umgewandelt (Verschmel<strong>zu</strong>ng, Spaltung, Formwechsel)<br />

geht die Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger über 2 .<br />

Die Fälligkeitsregelung entspricht der des KSt.-Guthabens (s. da<strong>zu</strong><br />

Rz. III 449). Die Körperschaft passiviert in der Bilanz für das Wirtschaftsjahr<br />

2007 bzw. 2006/2007 eine entsprechende Verbindlichkeit 3 .Die Gewinnauswirkungen<br />

sind allerdings gem. §<strong>38</strong>Abs. 10 KStG steuerneutral.<br />

Wenn die Körperschaft die pauschale Steuer auf Antrag 4 freiwillig in einer<br />

Summe tilgt, gewährt der Fiskus einen Abschlag, der einem Abzinsungssatz<br />

von 5,5 %entspricht. Diese Soforttilgung des jeweiligen Restbetrages<br />

ist bis 2015 möglich. Bei einer Liquidation, die nach dem 31.12.2006 beginnt,<br />

einer Sitzverlegung in ein Land außerhalb des EU/EWR-Raums<br />

oder einer Vermögensübertragung auf im EU/EWR-Raum nicht unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Rechtsträger, ist der KSt.-Erhöhungsbetrag in einer<br />

Summe an dem der Liquidationseröffnung folgenden 30.9. fällig.<br />

Option <strong>zu</strong>m alten Recht: Bis <strong>zu</strong>m 30.9.2008 konnten bestimmte Körperschaften<br />

gem. §34Abs. 16 KStG unwiderruflich bis 2019 die Weiteranwendung<br />

der §§ <strong>38</strong>, 40 KStG aF und §10UmwStG aF, also die ausschüttungs-<br />

bzw. umwandlungsabhängige Realisation des EK 02 beantragen.<br />

In diesem Fall fiel dann zwar bei Ausschüttungen weiterhin eine KSt.-<br />

Erhöhung iH von 3/7 der übersteigenden Leistung (maximal 3/10 des vorhandenen<br />

Teilbetrags EK 02) an. Zu einer ausschüttungsunabhängigen<br />

Nachversteuerung kam es aber nicht. Die Optionsmöglichkeit bestand<br />

nur für<br />

a) Körperschaften, an denen juristischePersonen des öffentlichen Rechts 5<br />

oder gemeinnützige Körperschaften iS des §5Abs. 1Nr. 9KStG unmittelbar<br />

oder mittelbar <strong>zu</strong> mindestens 50%beteiligt sind;<br />

494<br />

495<br />

496<br />

1Der Teilbetrag EK 02 muss also mindestens 33 334 Euro betragen.<br />

2Vgl. Stimpel, GmbH-StB 2008, 74.<br />

3Handelsbilanziell <strong>zu</strong>m Nennwert, steuerbilanziell nach §6Abs. 1Nr. 3EStG abgezinst.<br />

4Dieser Antrag ist jeweils bis spätestens <strong>zu</strong>m 30.9. eines Jahres <strong>zu</strong> stellen.<br />

5Mit Sitz imEU/EWR-Gebiet.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 185

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