Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 496<br />
Wenn der gesamte pauschalierte KSt.-Erhöhungsbetrag 1000 Euro übersteigt<br />
(Freigrenze 1 ), wird die KSt.-Erhöhung festgesetzt und ist in den Jahren<br />
2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresraten <strong>zu</strong> entrichten. Wird die Körperschaft<br />
nach dem 31.12.2006 im Wege der vollen oder partiellen<br />
Gesamtrechtsnachfolge umgewandelt (Verschmel<strong>zu</strong>ng, Spaltung, Formwechsel)<br />
geht die Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger über 2 .<br />
Die Fälligkeitsregelung entspricht der des KSt.-Guthabens (s. da<strong>zu</strong><br />
Rz. III 449). Die Körperschaft passiviert in der Bilanz für das Wirtschaftsjahr<br />
2007 bzw. 2006/2007 eine entsprechende Verbindlichkeit 3 .Die Gewinnauswirkungen<br />
sind allerdings gem. §<strong>38</strong>Abs. 10 KStG steuerneutral.<br />
Wenn die Körperschaft die pauschale Steuer auf Antrag 4 freiwillig in einer<br />
Summe tilgt, gewährt der Fiskus einen Abschlag, der einem Abzinsungssatz<br />
von 5,5 %entspricht. Diese Soforttilgung des jeweiligen Restbetrages<br />
ist bis 2015 möglich. Bei einer Liquidation, die nach dem 31.12.2006 beginnt,<br />
einer Sitzverlegung in ein Land außerhalb des EU/EWR-Raums<br />
oder einer Vermögensübertragung auf im EU/EWR-Raum nicht unbeschränkt<br />
steuerpflichtige Rechtsträger, ist der KSt.-Erhöhungsbetrag in einer<br />
Summe an dem der Liquidationseröffnung folgenden 30.9. fällig.<br />
Option <strong>zu</strong>m alten Recht: Bis <strong>zu</strong>m 30.9.2008 konnten bestimmte Körperschaften<br />
gem. §34Abs. 16 KStG unwiderruflich bis 2019 die Weiteranwendung<br />
der §§ <strong>38</strong>, 40 KStG aF und §10UmwStG aF, also die ausschüttungs-<br />
bzw. umwandlungsabhängige Realisation des EK 02 beantragen.<br />
In diesem Fall fiel dann zwar bei Ausschüttungen weiterhin eine KSt.-<br />
Erhöhung iH von 3/7 der übersteigenden Leistung (maximal 3/10 des vorhandenen<br />
Teilbetrags EK 02) an. Zu einer ausschüttungsunabhängigen<br />
Nachversteuerung kam es aber nicht. Die Optionsmöglichkeit bestand<br />
nur für<br />
a) Körperschaften, an denen juristischePersonen des öffentlichen Rechts 5<br />
oder gemeinnützige Körperschaften iS des §5Abs. 1Nr. 9KStG unmittelbar<br />
oder mittelbar <strong>zu</strong> mindestens 50%beteiligt sind;<br />
494<br />
495<br />
496<br />
1Der Teilbetrag EK 02 muss also mindestens 33 334 Euro betragen.<br />
2Vgl. Stimpel, GmbH-StB 2008, 74.<br />
3Handelsbilanziell <strong>zu</strong>m Nennwert, steuerbilanziell nach §6Abs. 1Nr. 3EStG abgezinst.<br />
4Dieser Antrag ist jeweils bis spätestens <strong>zu</strong>m 30.9. eines Jahres <strong>zu</strong> stellen.<br />
5Mit Sitz imEU/EWR-Gebiet.<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 185