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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 493<br />

das KSt.-Guthaben (Höchstbeträge) des §<strong>37</strong>Abs. 2a Nr. 2KStG fanden in<br />

Be<strong>zu</strong>g auf das EK 02 keine Anwendung. Diese Sonderregelungen bezogen<br />

sich nur auf das KSt.-Guthaben.<br />

2. Rechtslage ab 2007<br />

Durch das JStG 2008 1 wurde das System der ausschüttungsabhängigen<br />

KSt.-Erhöhung bei EK-02-Ausschüttungen durch ein System pauschaler<br />

Abschlagszahlungen (ratierliche Nachversteuerung) ersetzt (§ <strong>38</strong> Abs. 4bis<br />

9KStG).<br />

Der Bestand des EK 02 wurde letztmals auf den 31.12.2006 ermittelt und<br />

gesondert festgestellt. Eine ausschüttungsabhängige KSt.-Erhöhung war<br />

letztmalig für bis <strong>zu</strong>m 31.12.2006 abgeflossene Leistungen möglich. Dies<br />

galt auch für Körperschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr 2 .Bei am<br />

31.12.2006 laufenden Liquidationsverfahren wurde auf den Schluss des<br />

letzten vor dem 1.1.2007 endenden Besteuerungszeitraums abgestellt 3<br />

und die gesamte Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabedes entsprechenden<br />

Bescheides fällig 4 .Auf Antrag konnte hier aber ein Zwischenabschluss<br />

<strong>zu</strong>m 31.12.2006 erstellt werden 5 .Indiesem Fall wurde dann die<br />

letztmalige Feststellung des EK 02 <strong>zu</strong>m 31.12.2006 durchgeführt.<br />

Von dem auf den 31.12.2006 festgestellten Endbestand wird –verteilt auf<br />

10 Jahre –ein Anteil von 10 %einer pauschalen KSt. von 30 %unterworfen.<br />

Der Bestand des EK 02 unterliegt damit einer Pauschalsteuer von<br />

3%.Diese Besteuerung ist (anders als bisher) nicht mehr von einer tatsächlichen<br />

Ausschüttung abhängig. Damit wird die Höhe der Körperschaftsteuer<br />

letztlich überhaupt nicht mehr durch Gewinnausschüttungen beeinflusst.<br />

Der gesamte pauschale Erhöhungsbetrag entsteht am 1.1.2007.<br />

Der KSt.-Erhöhungsbetrag ist allerdings auf den Betrag gedeckelt, der sich<br />

ergeben hätte, wenn die Kapitalgesellschaft ihr gesamtes steuerbilanzielles<br />

Eigenkapital unter Geltung von §<strong>38</strong>Abs. 1bis 3KStG ausgeschüttet hätte.<br />

490<br />

491<br />

492<br />

493<br />

1BGBl. I2008, 3150.<br />

2Hier wird nicht auf den Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 abgestellt.<br />

3Inder Regel dürfte dieser der letzte Abschlussstichtag vor Beginn des Liquidationszeitraums<br />

iS des §11KStG liegen.<br />

4§<strong>38</strong> Abs. 6Satz 7KStG.<br />

5Dadurch entstehen im Liquidationszeitraum mindestens zwei Besteuerungszeiträume.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 183

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