Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 493<br />
das KSt.-Guthaben (Höchstbeträge) des §<strong>37</strong>Abs. 2a Nr. 2KStG fanden in<br />
Be<strong>zu</strong>g auf das EK 02 keine Anwendung. Diese Sonderregelungen bezogen<br />
sich nur auf das KSt.-Guthaben.<br />
2. Rechtslage ab 2007<br />
Durch das JStG 2008 1 wurde das System der ausschüttungsabhängigen<br />
KSt.-Erhöhung bei EK-02-Ausschüttungen durch ein System pauschaler<br />
Abschlagszahlungen (ratierliche Nachversteuerung) ersetzt (§ <strong>38</strong> Abs. 4bis<br />
9KStG).<br />
Der Bestand des EK 02 wurde letztmals auf den 31.12.2006 ermittelt und<br />
gesondert festgestellt. Eine ausschüttungsabhängige KSt.-Erhöhung war<br />
letztmalig für bis <strong>zu</strong>m 31.12.2006 abgeflossene Leistungen möglich. Dies<br />
galt auch für Körperschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr 2 .Bei am<br />
31.12.2006 laufenden Liquidationsverfahren wurde auf den Schluss des<br />
letzten vor dem 1.1.2007 endenden Besteuerungszeitraums abgestellt 3<br />
und die gesamte Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabedes entsprechenden<br />
Bescheides fällig 4 .Auf Antrag konnte hier aber ein Zwischenabschluss<br />
<strong>zu</strong>m 31.12.2006 erstellt werden 5 .Indiesem Fall wurde dann die<br />
letztmalige Feststellung des EK 02 <strong>zu</strong>m 31.12.2006 durchgeführt.<br />
Von dem auf den 31.12.2006 festgestellten Endbestand wird –verteilt auf<br />
10 Jahre –ein Anteil von 10 %einer pauschalen KSt. von 30 %unterworfen.<br />
Der Bestand des EK 02 unterliegt damit einer Pauschalsteuer von<br />
3%.Diese Besteuerung ist (anders als bisher) nicht mehr von einer tatsächlichen<br />
Ausschüttung abhängig. Damit wird die Höhe der Körperschaftsteuer<br />
letztlich überhaupt nicht mehr durch Gewinnausschüttungen beeinflusst.<br />
Der gesamte pauschale Erhöhungsbetrag entsteht am 1.1.2007.<br />
Der KSt.-Erhöhungsbetrag ist allerdings auf den Betrag gedeckelt, der sich<br />
ergeben hätte, wenn die Kapitalgesellschaft ihr gesamtes steuerbilanzielles<br />
Eigenkapital unter Geltung von §<strong>38</strong>Abs. 1bis 3KStG ausgeschüttet hätte.<br />
490<br />
491<br />
492<br />
493<br />
1BGBl. I2008, 3150.<br />
2Hier wird nicht auf den Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 abgestellt.<br />
3Inder Regel dürfte dieser der letzte Abschlussstichtag vor Beginn des Liquidationszeitraums<br />
iS des §11KStG liegen.<br />
4§<strong>38</strong> Abs. 6Satz 7KStG.<br />
5Dadurch entstehen im Liquidationszeitraum mindestens zwei Besteuerungszeiträume.<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 183