Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 481<br />
Wenn für <strong>zu</strong>rückliegende Jahre der KSt.-Bescheid im Hinblick auf die Berücksichtigung<br />
einer KSt.-Minderung geändert wird, kann der Feststellungsbescheid<br />
über das KSt.-Guthaben gem. §<strong>37</strong>Abs. 5Satz 8KStG<br />
idF des JStG 2008 ebenfalls geändert werden. §10d Abs. 4Sätze 4und 5<br />
EStG gelten in diesem Fall sinngemäß. Sofern sich die Höhe des KSt.-Guthabens<br />
allerdings nur deshalb ändert, weil für <strong>zu</strong>rückliegende Jahre ausschließlich<br />
die Feststellungsbescheide nach §47KStG aF, §<strong>37</strong>Abs. 2<br />
KStG berichtigt werden, greift diese Änderungsvorschrift nicht 1 .<br />
Wenn der Gesetzgeber den in Rz. III 430 beschriebenen verfassungswidrigen<br />
Umgliederungseffekt <strong>zu</strong>m Anlass nimmt, das nach §36Abs. 3und<br />
Abs. 4KStG idF des StSenkG 2 <strong>zu</strong>m 31.12.2000 entstehende verbleibende<br />
Minderungspotenzial <strong>zu</strong> erhöhen und dieser Umgliederungsbescheid noch<br />
nicht bestandskräftig ist, so wird eine diesbezüglich <strong>zu</strong> erwartende Gesetzesänderung<br />
sich auch auf das <strong>zu</strong>m 31.12.2006 entstehende und ab 2008<br />
erstattete KSt.-Guthaben auswirken müssen. In diesem Zusammenhang<br />
ist fraglich, ob der Verweis in §<strong>37</strong>Abs. 2Satz 2KStG auf die Regelung<br />
des §27Abs. 2KStG, wonach ein Feststellungsbescheid Grundlagenfunktion<br />
für den Feststellungsbescheid des jeweiligen Folgejahres hat, auf den<br />
Bescheid über die Festset<strong>zu</strong>ng der Auszahlung nach §<strong>37</strong>Abs. 5KStG bezogen<br />
werden kann.<br />
454<br />
455<br />
Einstweilen frei.<br />
456–480<br />
V. Das EK 02<br />
1. Rechtslage bis <strong>zu</strong>m 31.12.2006<br />
Das aus steuerfreien inländischen Einnahmen gespeiste aus der Zeit des<br />
Anrechnungsverfahrens stammende positive EK 02 (s. <strong>zu</strong>r Umgliederung<br />
nach Abschaffung des Anrechnungsverfahrens Rz. III 428.4) wurde bis<br />
<strong>zu</strong>m 31.12.2006 weitergeführt und neben dem KSt.-Guthaben gesondert<br />
festgestellt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des EK 02 ist<br />
Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung<br />
<strong>zu</strong>m folgenden Feststellungszeitpunkt 3 .Das EK 02 ist mit einer latenten<br />
KSt.-Erhöhung belastet, die allerdings erst <strong>zu</strong>m Tragen kommt, wenn im<br />
Rahmen einer „Leistung“ (Rz. III 482) das EK 02 als verwendet gilt.<br />
1Vgl. Neumann/Stimpel, GmbHR 2008, 57 (65).<br />
2Gesetz v. 23.10.2000, BGBl. I2000, 1433.<br />
3§<strong>38</strong> Abs. 1Satz 1und 2KStG.<br />
481<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 179