Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 446 Teil III: Steuerrecht 447 448 minderte sich die KSt. für den Zeitpunkt der Umwandlungumden Betrag, der sich bei Vollausschüttung des Eigenkapitals amÜbertragungsstichtag nach §37 KStG ergeben hätte. Gem. §10 Satz 2 UmwStG war §37 Abs. 2a KStG (Einschränkung der Realisierung des KSt.-Guthabens) in Umwandlungsfällen nicht anzuwenden. Nach dem Wortlaut des §10 UmwStG idF des UntStFG kam eine KSt.-Minderung allerdings nur für die tatsächlich vorhandenen ausschüttbaren Rücklagen in Betracht 1 . 4. Ratierliche Auszahlung ab 2008 Durch das SEStEG 2 ist die Möglichkeit, das KSt.-Guthaben durch Ausschüttungen zu realisieren, vollständig entfallen. Die oben beschriebenen Regelungen gelten letztmalig für Ausschüttungen, die im Jahr 2006 abgeflossen sind. Dies gilt auch dann, wenn die ausschüttende Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendesWirtschaftsjahr hat. Im Kalenderjahr 2007 kann eine KSt.-Minderung überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Selbst durch Umwandlung in eine Personengesellschaft oder durch Liquidation ist eine Sofortrealisierung des Guthabens nicht mehr zu erreichen. Gem. §37Abs. 4bis 6KStG idF des SEStEG wird das KSt.-Guthaben seit 2008 in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Diese Auszahlung ist unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen und ebenso unabhängig von der Höhe des ausschüttbaren Gewinns. Die Nutzung des Guthabens setzt also auch keine Versteuerung einer Dividende beim Gesellschafter voraus. Tatsächliche Ausschüttungen lösen dementsprechend auch innerhalb eines Konzerns keine Nachsteuer (§ 37 Abs. 3KStG) mehr aus. Eine Nachsteuerpflicht auf der nächst höheren Beteiligungsstufe ergibt sich auch nicht durch die Auszahlung des Guthabens. Das Guthaben kann nicht mehr verfallen. Mit der Erstattung des KSt.-Guthabens ist nach Auffassung der Finanzverwaltung keine entsprechende Erstattung eines darauf entfallenden SolZ verbunden 3 . 1Ebenso Dötsch in Dötsch/Jost/Pung /Witt, Die Körperschaftsteuer, §10UmwStG nF Rz. 28c und Ott, INF 2002, 1157 (1165); aA Brodersen/Littan, GmbHR 2003, 678 (681); Widmann in Widmann/Mayer, UmwStG, grüne Blätter, §10Rz. 9; Schwedhelm/Olbing /Binnewies, GmbHR 2002, 1157 (1165). 2SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782. 3OFD Münster, Kurzinfo v.26.10.2008 –KSt. Nr. 008/2008, GmbHR 2008, 1285. III 176 | Neumann
3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 451 Zum 31.12.2006 erfolgte die letztmalige Ermittlung (nicht Feststellung) des KSt.-Guthabens. Der Anspruch auf Auszahlung des KSt.-Guthabens entstand kraft Gesetzes –also auch ohne Antrag des Stpfl. –mit Ablauf des 31.12.2006 1 und wurde vom Finanzamt mit separatem Bescheid in einer Summe für den gesamten Auszahlungszeitraum 2008–2017 festgesetzt 2 . Diese Festsetzung erfolgte im Jahr 2008 und wurde nicht mit dem KSt.- Bescheid verbunden. Der Anspruch wurde innerhalb eines Monats nach seiner Festsetzung fällig und ist unverzinslich. Die erste Rate wurde also innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erstattet; die nachfolgenden Raten jeweils zum 30. September eines jeden Jahres. Sofern der Bescheid über die Festsetzung des Erstattungsanspruchs nach §37Abs. 5Satz 1KStG vor dem 31.8.2008 erging, war die erste Rate des KSt.-Guthabens erst am 30.9.2008 fällig. Bei dem Anspruch auf das ratierlich fällige unverzinsliche KSt.-Guthaben handelt es sich mE um ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens. Der Anspruch ist mit dem Barwert (abgezinster Wert) in Ansatz zu bringen 3 .In Organschaftsfällen muss die Organgesellschaft den Anspruch aktivieren. Das IDW 4 und das BMF 5 schlagen vor, für Zwecke der Abzinsung den marktüblichen Zinssatz von Bundesanleihen heranzuziehen. Sowohl die Einbuchung des abgezinstenGuthabens als auch spätere Aufzinsungserträge, die bei Auszahlung des Guthabens entstehen, sind gem. §37Abs. 7KStG steuerneutral 6 .Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für Zinsverluste und für Verluste, die bei Abtretung des Guthabens entstehen 7 .Der BFH hat bestätigt, dass zumindest Gewinnminderungen, die sich aus einer Abwertung des aktivierten Vergütungsanspruchs ergeben, steuerlich nicht abziehbar sind 8 .§37 Abs. 7KStG gilt allerdings nur für die guthabenberechtigte Körperschaft selbst und für deren Gesamtrechtsnachfolger, sofern es sich dabei auch um eine Kör- 449 450 451 1BFH v. 15.7.2008 –IB16/08, BStBl. II 2008, 886 =GmbHR 2008, 1169. 2BMF v. 14.1.2008 –IVB7-S2861/07/0001, GmbHR 2008, 223. 3BFH v. 15.7.2008 –IB16/08, BStBl. II 2008, 886 =GmbHR 2008, 1169 sowie BMF v. 14.1.2008 –IVB7-S2861/07/0001, GmbHR 2008, 223. 4205. Sitzung des HFA, IFW-FN2007, 107 5BMF v. 14.1.2008 –IVB7-S2861/07/0001, GmbHR 2008, 223. 6BFH v. 15.7.2008 –IB16/08, BStBl. II 2008, 886 =GmbHR 2008, 1169. 7BMF v. 14.1.2008 –IVB7-S2861/07/0001, GmbHR 2008, 223. 8BFH v. 15.7.2008 –IB16/08, BStBl. II 2008, 886 =GmbHR 2008, 1169. GH Lfg. 133 Juli 2010 Neumann | III 177
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 451<br />
Zum 31.12.2006 erfolgte die letztmalige Ermittlung (nicht Feststellung) des<br />
KSt.-Guthabens. Der Anspruch auf Auszahlung des KSt.-Guthabens<br />
entstand kraft Gesetzes –also auch ohne Antrag des Stpfl. –mit Ablauf<br />
des 31.12.2006 1 und wurde vom Finanzamt mit separatem Bescheid in einer<br />
Summe für den gesamten Auszahlungszeitraum 2008–2017 festgesetzt 2 .<br />
Diese Festset<strong>zu</strong>ng erfolgte im Jahr 2008 und wurde nicht mit dem KSt.-<br />
Bescheid verbunden. Der Anspruch wurde innerhalb eines Monats nach<br />
seiner Festset<strong>zu</strong>ng fällig und ist unverzinslich. Die erste Rate wurde<br />
also innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erstattet;<br />
die nachfolgenden Raten jeweils <strong>zu</strong>m 30. September eines jeden Jahres.<br />
Sofern der Bescheid über die Festset<strong>zu</strong>ng des Erstattungsanspruchs nach<br />
§<strong>37</strong>Abs. 5Satz 1KStG vor dem 31.8.2008 erging, war die erste Rate<br />
des KSt.-Guthabens erst am 30.9.2008 fällig.<br />
Bei dem Anspruch auf das ratierlich fällige unverzinsliche KSt.-Guthaben<br />
handelt es sich mE um ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens. Der Anspruch<br />
ist mit dem Barwert (abgezinster Wert) in Ansatz <strong>zu</strong> bringen 3 .In<br />
Organschaftsfällen muss die Organgesellschaft den Anspruch aktivieren.<br />
Das IDW 4 und das BMF 5 schlagen vor, für Zwecke der Abzinsung den<br />
marktüblichen Zinssatz von Bundesanleihen heran<strong>zu</strong>ziehen.<br />
Sowohl die Einbuchung des abgezinstenGuthabens als auch spätere Aufzinsungserträge,<br />
die bei Auszahlung des Guthabens entstehen, sind gem.<br />
§<strong>37</strong>Abs. 7KStG steuerneutral 6 .Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
auch für Zinsverluste und für Verluste, die bei Abtretung des<br />
Guthabens entstehen 7 .Der BFH hat bestätigt, dass <strong>zu</strong>mindest Gewinnminderungen,<br />
die sich aus einer Abwertung des aktivierten Vergütungsanspruchs<br />
ergeben, steuerlich nicht abziehbar sind 8 .§<strong>37</strong> Abs. 7KStG<br />
gilt allerdings nur für die guthabenberechtigte Körperschaft selbst und<br />
für deren Gesamtrechtsnachfolger, sofern es sich dabei auch um eine Kör-<br />
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1BFH v. 15.7.2008 –IB16/08, BStBl. II 2008, 886 =GmbHR 2008, 1169.<br />
2BMF v. 14.1.2008 –IVB7-S2861/07/0001, GmbHR 2008, 223.<br />
3BFH v. 15.7.2008 –IB16/08, BStBl. II 2008, 886 =GmbHR 2008, 1169 sowie<br />
BMF v. 14.1.2008 –IVB7-S2861/07/0001, GmbHR 2008, 223.<br />
4205. Sit<strong>zu</strong>ng des HFA, IFW-FN2007, 107<br />
5BMF v. 14.1.2008 –IVB7-S2861/07/0001, GmbHR 2008, 223.<br />
6BFH v. 15.7.2008 –IB16/08, BStBl. II 2008, 886 =GmbHR 2008, 1169.<br />
7BMF v. 14.1.2008 –IVB7-S2861/07/0001, GmbHR 2008, 223.<br />
8BFH v. 15.7.2008 –IB16/08, BStBl. II 2008, 886 =GmbHR 2008, 1169.<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
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