Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 446<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
447<br />
448<br />
minderte sich die KSt. für den Zeitpunkt der Umwandlungumden Betrag,<br />
der sich bei Vollausschüttung des Eigenkapitals amÜbertragungsstichtag<br />
nach §<strong>37</strong> KStG ergeben hätte. Gem. §10 Satz 2 UmwStG war §<strong>37</strong><br />
Abs. 2a KStG (Einschränkung der Realisierung des KSt.-Guthabens) in<br />
Umwandlungsfällen nicht an<strong>zu</strong>wenden. Nach dem Wortlaut des §10<br />
UmwStG idF des UntStFG kam eine KSt.-Minderung allerdings nur für<br />
die tatsächlich vorhandenen ausschüttbaren Rücklagen in Betracht 1 .<br />
4. Ratierliche Auszahlung ab 2008<br />
Durch das SEStEG 2 ist die Möglichkeit, das KSt.-Guthaben durch Ausschüttungen<br />
<strong>zu</strong> realisieren, vollständig entfallen. Die oben beschriebenen<br />
Regelungen gelten letztmalig für Ausschüttungen, die im Jahr 2006 abgeflossen<br />
sind. Dies gilt auch dann, wenn die ausschüttende Gesellschaft<br />
ein vom Kalenderjahr abweichendesWirtschaftsjahr hat. Im Kalenderjahr<br />
2007 kann eine KSt.-Minderung überhaupt nicht in Anspruch genommen<br />
werden. Selbst durch Umwandlung in eine Personengesellschaft oder durch<br />
Liquidation ist eine Sofortrealisierung des Guthabens nicht mehr <strong>zu</strong> erreichen.<br />
Gem. §<strong>37</strong>Abs. 4bis 6KStG idF des SEStEG wird das KSt.-Guthaben seit<br />
2008 in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Diese Auszahlung ist unabhängig<br />
von tatsächlichen Ausschüttungen und ebenso unabhängig von<br />
der Höhe des ausschüttbaren Gewinns. Die Nut<strong>zu</strong>ng des Guthabens setzt<br />
also auch keine Versteuerung einer Dividende beim Gesellschafter voraus.<br />
Tatsächliche Ausschüttungen lösen dementsprechend auch innerhalb eines<br />
Konzerns keine Nachsteuer (§ <strong>37</strong> Abs. 3KStG) mehr aus. Eine Nachsteuerpflicht<br />
auf der nächst höheren Beteiligungsstufe ergibt sich auch<br />
nicht durch die Auszahlung des Guthabens. Das Guthaben kann nicht<br />
mehr verfallen. Mit der Erstattung des KSt.-Guthabens ist nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung keine entsprechende Erstattung eines darauf entfallenden<br />
SolZ verbunden 3 .<br />
1Ebenso Dötsch in Dötsch/Jost/Pung /Witt, Die Körperschaftsteuer, §10UmwStG<br />
nF Rz. 28c und Ott, INF 2002, 1157 (1165); aA Brodersen/Littan, GmbHR 2003,<br />
678 (681); Widmann in Widmann/Mayer, UmwStG, grüne Blätter, §10Rz. 9; Schwedhelm/Olbing<br />
/Binnewies, GmbHR 2002, 1157 (1165).<br />
2SEStEG v. 12.12.2006, BGBl. I2006, 2782.<br />
3OFD Münster, Kurzinfo v.26.10.2008 –KSt. Nr. 008/2008, GmbHR 2008, 1285.<br />
III 176 |<br />
Neumann