11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 446<br />

Beispiel<br />

Die A-GmbH verfügte <strong>zu</strong>m 31.12.2005 über ein verbleibendes KSt.-Guthaben iH von<br />

1400 000 Euro.<br />

Am 1.6.2006 wurde eine auf einem ordnungsmäßigen Gewinnverteilungsbeschluss beruhende<br />

Gewinnausschüttungen iH von 900000 Euro vorgenommen:<br />

Lösung<br />

Ohne die Einschränkungen des §<strong>37</strong>Abs. 2a Nr. 2KStG ergäbe sich ein auf die Steuer<br />

des Jahres 2006 an<strong>zu</strong>rechnendes Guthaben von 1/6 der Ausschüttung, also 150000 Euro.<br />

Gem. §<strong>37</strong>Abs. 2a Nr. 2KStG wurde das an<strong>zu</strong>rechnende Guthabenaber auf max. 1/14<br />

von 1400 000 Euro also 100 000 Euro begrenzt. Das danach verbleibende Rest-Guthaben<br />

<strong>zu</strong>m 31.12.2006 belief sich somit auf 1300 000 Euro.<br />

Das vorstehend dargestellte sog. „Moratorium“verstieß nach Ansicht des<br />

BFH 1 nicht gegen die Verfassung 2 .<br />

Bei Ausschüttungen an eine andere Kapitalgesellschaft kann das KSt.-Guthaben<br />

grundsätzlich nicht mit endgültiger Wirkung realisiert werden, denn<br />

die ausschüttungsempfangende Gesellschaft muss das bei der Tochtergesellschaft<br />

realisierte (und entsprechende <strong>zu</strong> bescheinigende) KSt.-Guthaben<br />

gem. §<strong>37</strong>Abs. 3KStG wieder an das Finanzamt abführen (sog. Nachsteuer).<br />

c) Unbeschränkte Realisierung durch Liquidation bis einschl. 2006<br />

Im Falle der Liquidation galten die oben beschriebenen (durch das StVerg-<br />

AbG eingeführten) Einschränkungen bei der Realisierung des KSt.-Guthabens<br />

nicht. Die KSt. minderte oder erhöhte sich hier immer um den Betrag,<br />

der sich nach §§ <strong>37</strong> und <strong>38</strong> KStG ohne Anwendung des §<strong>37</strong>Abs. 2a<br />

KStG ergeben hätte, wenn das im Rahmen von Abschlagszahlungen und<br />

im Rahmen der Schlussverteilung insgesamt ausgekehrte Vermögen für<br />

eine Ausschüttung verwendet worden wäre. Die KSt.-Minderung trat stets<br />

in dem Besteuerungszeitraum ein, in dem die Liquidation endete.<br />

d) Unbeschränkte Realisierung durch Umwandlung ineine<br />

Personengesellschaft bis einschl. 2006<br />

Eine uneingeschränkte Realisierung des KSt.-Guthabens war auch während<br />

des Moratoriums ausnahmsweise möglich, wenn die Kapitalgesellschaft in<br />

eine Personengesellschaft umgewandelt wurde. Gem. §10UmwStG<br />

1BFH v. 8.11.2006 –IR69, 70/05, DStRE 2007, 165.<br />

2Anders <strong>zu</strong>vor FG Rh.-Pf. v.19.5.2005 –4K1160/04, EFG 2005, 1473.<br />

443<br />

444<br />

445<br />

446<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 175

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!