Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 446<br />
Beispiel<br />
Die A-GmbH verfügte <strong>zu</strong>m 31.12.2005 über ein verbleibendes KSt.-Guthaben iH von<br />
1400 000 Euro.<br />
Am 1.6.2006 wurde eine auf einem ordnungsmäßigen Gewinnverteilungsbeschluss beruhende<br />
Gewinnausschüttungen iH von 900000 Euro vorgenommen:<br />
Lösung<br />
Ohne die Einschränkungen des §<strong>37</strong>Abs. 2a Nr. 2KStG ergäbe sich ein auf die Steuer<br />
des Jahres 2006 an<strong>zu</strong>rechnendes Guthaben von 1/6 der Ausschüttung, also 150000 Euro.<br />
Gem. §<strong>37</strong>Abs. 2a Nr. 2KStG wurde das an<strong>zu</strong>rechnende Guthabenaber auf max. 1/14<br />
von 1400 000 Euro also 100 000 Euro begrenzt. Das danach verbleibende Rest-Guthaben<br />
<strong>zu</strong>m 31.12.2006 belief sich somit auf 1300 000 Euro.<br />
Das vorstehend dargestellte sog. „Moratorium“verstieß nach Ansicht des<br />
BFH 1 nicht gegen die Verfassung 2 .<br />
Bei Ausschüttungen an eine andere Kapitalgesellschaft kann das KSt.-Guthaben<br />
grundsätzlich nicht mit endgültiger Wirkung realisiert werden, denn<br />
die ausschüttungsempfangende Gesellschaft muss das bei der Tochtergesellschaft<br />
realisierte (und entsprechende <strong>zu</strong> bescheinigende) KSt.-Guthaben<br />
gem. §<strong>37</strong>Abs. 3KStG wieder an das Finanzamt abführen (sog. Nachsteuer).<br />
c) Unbeschränkte Realisierung durch Liquidation bis einschl. 2006<br />
Im Falle der Liquidation galten die oben beschriebenen (durch das StVerg-<br />
AbG eingeführten) Einschränkungen bei der Realisierung des KSt.-Guthabens<br />
nicht. Die KSt. minderte oder erhöhte sich hier immer um den Betrag,<br />
der sich nach §§ <strong>37</strong> und <strong>38</strong> KStG ohne Anwendung des §<strong>37</strong>Abs. 2a<br />
KStG ergeben hätte, wenn das im Rahmen von Abschlagszahlungen und<br />
im Rahmen der Schlussverteilung insgesamt ausgekehrte Vermögen für<br />
eine Ausschüttung verwendet worden wäre. Die KSt.-Minderung trat stets<br />
in dem Besteuerungszeitraum ein, in dem die Liquidation endete.<br />
d) Unbeschränkte Realisierung durch Umwandlung ineine<br />
Personengesellschaft bis einschl. 2006<br />
Eine uneingeschränkte Realisierung des KSt.-Guthabens war auch während<br />
des Moratoriums ausnahmsweise möglich, wenn die Kapitalgesellschaft in<br />
eine Personengesellschaft umgewandelt wurde. Gem. §10UmwStG<br />
1BFH v. 8.11.2006 –IR69, 70/05, DStRE 2007, 165.<br />
2Anders <strong>zu</strong>vor FG Rh.-Pf. v.19.5.2005 –4K1160/04, EFG 2005, 1473.<br />
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GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
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