Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1432 • Änderung der Satzung (s. Rz. I568, 573) 1 ; Umwandlungen (s. Rz. I 2773): Die Satzungsänderungs- bzw. Umwandlungsbeschlüsse enthalten die inhaltliche Bestimmung der Rechtsänderung. Deshalb ist es selbstverständlich, dass es ohne einen wirksamen Beschluss der Gesellschaftergesamtheit keine Satzungsänderung und keinen Formwechsel geben kann. • Zustimmung zu Unternehmensverträgen (s. Rz. I2931): Ohne den Zustimmungsbeschluss ist der Unternehmensvertrag nicht wirksam, die Vertretungsmacht der Geschäftsführer also insoweit eingeschränkt. Dies folgt aus den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des AktG. • Zustimmung zu Verschmelzung, Spaltung (s. Rz. I2612, 2699): Auch dieser Zustimmungsbeschluss hat Außenwirkung, dh., Verschmelzungsvertrag bzw. Spaltungs- und Übernahmevertrag oder Spaltungsplan werden ohne den Zustimmungsbeschluss nicht wirksam. • Einforderung von Nachschüssen 2 (s. Rz. I1284). • Verweigerung der Auskunft (s. Rz. I1190): Fehlt es an einem Gesellschafterbeschluss, so kommt es auf die Weigerungsgründe nicht mehr an 3 ,§51a Abs. 2Satz 2iVm. Abs. 3GmbHG. • Auflösung der Gesellschaft (s. Rz. I 3305), §60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Beratungshinweis Eine mögliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ist es, sämtliche Kompetenzen der Gesellschafterversammlung bis auf die oben genannten Kernkompetenzen auf ein weiteres Organ, namentlich einen Beirat zu übertragen. Dieses Organ tritt damit weitgehend an die Stelle der Gesellschafterversammlung. Dies ist insbesondere bei starker Zersplitterung des Anteilsbesitzes zu empfehlen. 1432 1BGH v. 25.2.1965 –IIZR287/63, BGHZ 43, 261 (264); Wälzholz ,DStR 2003, 511 (513). 2 Wälzholz ,DStR 2003, 511 (513). 3OLG Karlsruhe v. 11.12.1984 –11W135/84, GmbHR 1985, 362 (363). GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 773

Rz. I 1433 Teil I: Gesellschaftsrecht 1433 1434 1435 2. Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 5GmbHG) Die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung unterliegen nach §46Nr. 5GmbHG der Bestimmung der Gesellschafter 1 .Gestaltbar sind auch Entsendungs- oder Präsentationsrechte einzelner Gesellschafter 2 . Diese Bestimmung erfolgt nach §47 Abs. 1 GmbHG durch einfachen Beschluss. Beachte: Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet allen Gesellschaftern, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen 3 .Geht es um die Bestellung eines Geschäftsführers, so gilt nichts anderes. Kein Gesellschafter hat das Recht, Personen, die eine Gefahr für die Gesellschaftsinteressen darstellen und deshalb für die Gesellschaft untragbar sind, in das Amt des Geschäftsführers zu wählen 4 . Wie sich aus §45Abs. 2GmbHG ergibt, ist diese gesetzliche Vorschrift dispositiv.Der Gesellschaftsvertrag kann also die Kompetenz auf ein anderes Organ übertragen, insbes. auf einen Beirat oder Aufsichtsrat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Bestellungs- und Abberufungskompetenz in einer Hand liegen 5 .Die Abberufungskompetenz kann aber nicht einem Dritten eingeräumtwerden, der nicht Organ der Gesellschaft ist und in deren Organisation nicht eingebunden ist 6 .Auch ist die Übertragung der Zuständigkeitfür die Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund nur als konkurrierende Zuständigkeit zulässig 7 ;die Gesellschafterversammlung kann dieses Recht daher stets ausüben, insbes. um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Nach §46Nr. 5GmbHG ist die Gesellschafterversammlung stets auch für Abschluss, Änderung, vertragliche Aufhebung und Kündigung des 1S.BGH v. 4.5.2009 –IIZR166/07, GmbHR 2009, 1325. 2S.OLG Saarbrücken v. 10.10.2006 –4U382/05–169, GmbHR 2007, 143. 3BGH v. 19.11.1990 –IIZR88/89, GmbHR 1991, 62 =ZIP 1991, 23. 4BGH v. 19.11.1990 –IIZR88/89, GmbHR 1991, 62; BGH v. 12.7.1993 –IIZR 65/92, GmbHR 1993, 579 (581). 5OLG Düsseldorf v. 8.6.1989 –6U223/88, GmbHR 1990, 219 =WM1990, 265 (267); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §38Rz. 24 mwN. 6 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §38Rz. 3; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §38Rz. 24 mwN. 7 Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4.Aufl. 2002, §38 Rz. 17. AA Müller/Wolff, GmbHR 2003, 810 (811). I 774 | Wälzholz

Rz. I 1433<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

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2. Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer<br />

(§ 46 Nr. 5GmbHG)<br />

Die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie deren<br />

Entlastung unterliegen nach §46Nr. 5GmbHG der Bestimmung der Gesellschafter<br />

1 .Gestaltbar sind auch Entsendungs- oder Präsentationsrechte<br />

einzelner Gesellschafter 2 . Diese Bestimmung erfolgt nach §47 Abs. 1<br />

GmbHG durch einfachen Beschluss. Beachte: Die gesellschaftsrechtliche<br />

Treuepflicht gebietet allen Gesellschaftern, der Abberufung eines Geschäftsführers<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen,<br />

die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft un<strong>zu</strong>mutbar<br />

machen 3 .Geht es um die Bestellung eines Geschäftsführers, so gilt nichts<br />

anderes. Kein Gesellschafter hat das Recht, Personen, die eine Gefahr für<br />

die Gesellschaftsinteressen darstellen und deshalb für die Gesellschaft untragbar<br />

sind, in das Amt des Geschäftsführers <strong>zu</strong> wählen 4 .<br />

Wie sich aus §45Abs. 2GmbHG ergibt, ist diese gesetzliche Vorschrift<br />

dispositiv.Der Gesellschaftsvertrag kann also die Kompetenz auf ein anderes<br />

Organ übertragen, insbes. auf einen Beirat oder Aufsichtsrat. Im<br />

Zweifel ist an<strong>zu</strong>nehmen, dass Bestellungs- und Abberufungskompetenz<br />

in einer Hand liegen 5 .Die Abberufungskompetenz kann aber nicht einem<br />

<strong>Dr</strong>itten eingeräumtwerden, der nicht Organ der Gesellschaft ist und in deren<br />

Organisation nicht eingebunden ist 6 .Auch ist die Übertragung der Zuständigkeitfür<br />

die Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund<br />

nur als konkurrierende Zuständigkeit <strong>zu</strong>lässig 7 ;die Gesellschafterversammlung<br />

kann dieses Recht daher stets ausüben, insbes. um Schaden von der<br />

Gesellschaft ab<strong>zu</strong>wenden.<br />

Nach §46Nr. 5GmbHG ist die Gesellschafterversammlung stets auch für<br />

Abschluss, Änderung, vertragliche Aufhebung und Kündigung des<br />

1S.BGH v. 4.5.2009 –IIZR166/07, GmbHR 2009, 1325.<br />

2S.OLG Saarbrücken v. 10.10.2006 –4U<strong>38</strong>2/05–169, GmbHR 2007, 143.<br />

3BGH v. 19.11.1990 –IIZR88/89, GmbHR 1991, 62 =ZIP 1991, 23.<br />

4BGH v. 19.11.1990 –IIZR88/89, GmbHR 1991, 62; BGH v. 12.7.1993 –IIZR<br />

65/92, GmbHR 1993, 579 (581).<br />

5OLG Düsseldorf v. 8.6.1989 –6U223/88, GmbHR 1990, 219 =WM1990, 265<br />

(267); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>38</strong>Rz. 24 mwN.<br />

6 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §<strong>38</strong>Rz. 3; Zöllner/Noack<br />

in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>38</strong>Rz. 24 mwN.<br />

7 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4.Aufl. 2002, §<strong>38</strong> Rz. 17.<br />

AA Müller/Wolff, GmbHR 2003, 810 (811).<br />

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