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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 439<br />

Das Guthaben konnte sich grundsätzlich im laufenden Besteuerungsverfahren<br />

nur verringern. Erhöhungen des Guthabens konnten sich ausnahmsweise<br />

in folgenden Fällen ergeben:<br />

• Veränderung des Anfangsbestandes durch eine Betriebsprüfung<br />

• Fälle der sog. Nachsteuer iS des §<strong>37</strong>Abs. 3KStG (s. Rz. III 444)<br />

• Vermögensübergang durch Verschmel<strong>zu</strong>ng oder Spaltung (§ 40<br />

KStG) 1<br />

War kein KSt.-Guthaben mehr vorhanden, so führte eine Ausschüttung<br />

nicht <strong>zu</strong> einer weiteren KSt.-Minderung.<br />

Für alle auf einem ordnungsmäßigen Gewinnverteilungsbeschluss beruhenden<br />

Gewinnausschüttungen, die in den Jahren ab 2002 abflossen, minderte<br />

sich die KSt. des Abflussjahres grundsätzlich um 1/6 des Ausschüttungsbetrages<br />

(§ <strong>37</strong> Abs. 2Satz 1KStG). War die Minderung höher als die tarifliche<br />

KSt., so erfolgte eine Erstattung des überschießenden Betrages. Zu<br />

einer Realisierung des KSt.-Guthabens kam es auch dann, wenn die Ausschüttung<br />

nach der durch §27Abs. 1KStG vorgeschriebenen Verwendungsrechnung<br />

aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert wurde 2 .<br />

Im Zusammenhang mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens bzw.<br />

der späteren Einführung des Moratoriums (Rz. III 440) wurde das KSt.-<br />

Guthaben durch zielgerichtete Gestaltungen realisiert. Der I. Senat des<br />

BFH akzeptierte in diesem Zusammenhang nahe<strong>zu</strong> alle Spielarten. Sowohl<br />

inkongruente Ausschüttungen als auch ein inkonguentes Leg-ein-hol-<strong>zu</strong>rück-Verfahren<br />

3 wurden nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen 4 .Die<br />

Anwendung des Schütt-aus-hol-<strong>zu</strong>rück-Verfahrens war nach Ansicht des<br />

BFH selbst dann steuerwirksam praktizierbar, wenn ausschüttbares Vermögen<br />

bei der GmbH nicht mehr vorhanden war 5 und wenn die Ausschüttungen<br />

abweichend von den Beteiligungsverhältnissen erfolgten 6 .<br />

4<strong>38</strong><br />

439<br />

1S.da<strong>zu</strong> BMF v. 16.12.2003 –IVA2-S1978 -16/03, BStBl. I2003, 786.<br />

2BMF v. 4.6.2003 –IVA2-S2836 -2/03, GmbHR 2003, 856.<br />

3BFH v. 8.8.2001 –IR25/00, BFHE 196, 485 =BStBl. II 2003, 923 =GmbHR<br />

2002, 274 m. Komm. Breuninger/Krüger.<br />

4BFH v. 28.6.2006 –IR97/05, DStR 2006, 19<strong>38</strong> =GmbHR 2006, 1206 m. Komm.<br />

Roser.<br />

5BFH v. 7.11.2001 –IR11/01, GmbHR 2002, 3<strong>37</strong>.<br />

6BFH v. 19.8.1999 –IR77/96, BStBl. II 2001, 43 =GmbHR 1999, 1258.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 173

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