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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 434<br />

Abs. 2Satz 1KStG). War die Minderung höher als die tarifliche KSt., so<br />

erfolgte eine Erstattung des überschießenden Betrages. Durch das StVerg-<br />

AbG 1 wurde die Möglichkeit, das KSt.-Guthaben <strong>zu</strong> realisieren für Ausschüttungen,<br />

die nach dem 20.11.2002 beschlossen wurden und nach dem<br />

11.4.2003 abgeflossen sind, deutlich eingeschränkt. Für ab 2007 abgeflossene<br />

Ausschüttungen wird nach den Rechtsänderungen durch das SEStEG<br />

überhaupt kein KSt.-Guthaben mehr gewährt. Vgl. hier<strong>zu</strong> im Detail die<br />

Ausführungen unter Rz. III 447ff.<br />

Für die Verwendung von EK 02 und Einlagekonto legt das Gesetz eine<br />

Reihenfolge fest. Diese Verwendungsreihenfolge ergibt sich aus dem Zusammenspielder<br />

§§ 27 und <strong>38</strong> KStG. Für die Nut<strong>zu</strong>ng des KSt.-Guthabens<br />

war eine Verwendungsreihenfolge dagegen nicht festgelegt. Das Guthaben<br />

wurde vielmehr durch jede bei der Kapitalgesellschaft abgeflossene Ausschüttung<br />

ausgelöst. Wegen der fehlenden Verzahnung zwischen §<strong>37</strong>,<br />

§<strong>38</strong>und §27KStG war es denkbar, dass eine Ausschüttung aus dem Einlagekonto<br />

(§ 27 Abs. 1Satz 3KStG) gleichzeitig als Ausschüttung iS des<br />

§<strong>37</strong>Abs. 2Satz 1KStG bzw. §<strong>38</strong>Abs. 2KStG galt und dadurch eine<br />

KSt.-Minderung oder eine KSt.-Erhöhung auslöste 2 .<br />

Die durch eine Verwendung des KSt.-Guthabens (§ <strong>37</strong> KStG) ausgelöste<br />

KSt.-Minderung fiel immer für den VZ an, in dem die Ausschüttung tatsächlich<br />

abgeflossen war 3 ,dh. die KSt.-Minderung wurde im Jahr des Abflusses<br />

der Ausschüttung von der körperschaftsteuerlichen Tarifbelastung<br />

abgezogen.<br />

Nach Ansicht des BMF 4 und des BMJ entstand das KSt.-Guthaben in<br />

den Jahren, in denen es noch durch Ausschüttungen ausgelöst wurde (also<br />

vor dem 31.12.2006), immer erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, dessen<br />

tarifliche KSt. durch die Ausschüttung gemindert wird. Eine im Jahr 2006<br />

abgeflossene Ausschüttung (für das Jahr 2005) minderte demnach die Steuerschuld<br />

2006 und konnte daher frühestens <strong>zu</strong>m 31.12.2006 in der Handelsund<br />

Steuerbilanz berücksichtigt werden 5 .<br />

1BGBl. I2003, 660; §<strong>37</strong>a KStG.<br />

2Vgl. BMF v. 4.1.2003 –IVA2-S2836 -2/03, FR 2003, 682 =GmbHR 2003, 856,<br />

Rz. 25.<br />

3BMF v. 6.11.2003 –IVA2-S1910 -156/03, BStBl. I2003, 575, Rz. 7und 31;<br />

Frotscher in Frotscher/Maas, §<strong>38</strong>KStG Rz. 18 und 21.<br />

4BMF v. 16.5.2002 –IVA2-S2741 -4/02, GmbHR 2002, 759.<br />

5AAGutachten des HFA, FN-IDW Nr. 12/2002.<br />

432<br />

433<br />

434<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 171

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