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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 427<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

428<br />

428.1<br />

428.2<br />

Wie im Beispiel 2vermindert sich die Gesamtbelastung ab 2010 durch die Verminderung<br />

der Hin<strong>zu</strong>rechnung von Miet- undPachtzinsen um 0,52 Punkte auf 49,23 Punkte.<br />

Eine mögliche Alternative wäre hier die Option gem. §32d Abs. 2Nr. 3<br />

EStG (Rz. III 752 ff.).<br />

III. Der Übergang vom Anrechnungsverfahren<br />

<strong>zu</strong>m Halbeinkünfteverfahren<br />

Die Darstellung des Übergangs von Anrechnungsverfahren <strong>zu</strong>m Halbeinkünfteverfahren<br />

wird nachfolgend in sehr vereinfachter Form beibehalten,<br />

weil das Bundesverfassungsgericht am 17.11.2009 1 entschiedenhat, dass die<br />

Vernichtung von KSt.-Guthaben durch §36Abs. 3und Abs. 4KStG idF<br />

des StSenkG 2 in bestimmten Konstellationen mit Art. 3Abs. 1des Grundgesetzes<br />

unvereinbar ist. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben,<br />

spätestens mit Wirkung <strong>zu</strong>m 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen<br />

Verfahren eine Neuregelung <strong>zu</strong>treffen, die den Erhalt des<br />

im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenenund realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotentials<br />

<strong>zu</strong>m Gegenstand hat.<br />

Zum 31.12.2000 endete bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft<br />

das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren und damit<br />

auch die Gliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals.<br />

Da in den Töpfen EK 45 und EK 40 aber ein KSt.-Minderungsguthaben<br />

enthalten war und auf der anderen Seite dem Teilbetrag EK 02 ein KSt.-<br />

Erhöhungspotenzial innewohnte, bedurfte es detaillierter Sondervorschriften<br />

für den Übergang vom Anrechnungsverfahren <strong>zu</strong>m Halbeinkünfteverfahren.<br />

§36KStG regelte im Einzelnen, wie dieser Übergang gliederungstechnisch<br />

ab<strong>zu</strong>wickeln war.<br />

Der Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünftesystem<br />

<strong>zu</strong>m 31.12.2000 vollzog sich in mehreren Schritten. Zunächst wurden die<br />

nach altem Gliederungsrecht (§ 47 Abs. 1 KStG aF) ermittelten Teilbeträge<br />

des vEK <strong>zu</strong>m 31.12.2000 ermittelt und letztmals gesondert festgestellt.<br />

1BVerfG v.17.11.2009 –1BvR 2192/05, DStR 2010, 434 =GmbHR 2010, 368 m.<br />

Komm. Prinz.<br />

2Gesetz v. 23.10.2000, BGBl. I2000, 1433.<br />

III 166 |<br />

Neumann

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