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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1432<br />

• Änderung der Sat<strong>zu</strong>ng (s. Rz. I568, 573) 1 ; Umwandlungen (s. Rz. I<br />

2773): Die Sat<strong>zu</strong>ngsänderungs- bzw. Umwandlungsbeschlüsse enthalten<br />

die inhaltliche Bestimmung der Rechtsänderung. Deshalb ist<br />

es selbstverständlich, dass es ohne einen wirksamen Beschluss der Gesellschaftergesamtheit<br />

keine Sat<strong>zu</strong>ngsänderung und keinen Formwechsel<br />

geben kann.<br />

• Zustimmung <strong>zu</strong> Unternehmensverträgen (s. Rz. I2931): Ohne den<br />

Zustimmungsbeschluss ist der Unternehmensvertrag nicht wirksam, die<br />

Vertretungsmacht der Geschäftsführer also insoweit eingeschränkt.<br />

Dies folgt aus den entsprechend an<strong>zu</strong>wendenden Bestimmungen des<br />

AktG.<br />

• Zustimmung <strong>zu</strong> Verschmel<strong>zu</strong>ng, Spaltung (s. Rz. I2612, 2699):<br />

Auch dieser Zustimmungsbeschluss hat Außenwirkung, dh., Verschmel<strong>zu</strong>ngsvertrag<br />

bzw. Spaltungs- und Übernahmevertrag oder Spaltungsplan<br />

werden ohne den Zustimmungsbeschluss nicht wirksam.<br />

• Einforderung von Nachschüssen 2 (s. Rz. I1284).<br />

• Verweigerung der Auskunft (s. Rz. I1190): Fehlt es an einem Gesellschafterbeschluss,<br />

so kommt es auf die Weigerungsgründe nicht mehr<br />

an 3 ,§51a Abs. 2Satz 2iVm. Abs. 3GmbHG.<br />

• Auflösung der Gesellschaft (s. Rz. I 3305), §60 Abs. 1 Nr. 2<br />

GmbHG.<br />

Beratungshinweis<br />

Eine mögliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ist es, sämtliche<br />

Kompetenzen der Gesellschafterversammlung bis auf die oben genannten<br />

Kernkompetenzen auf ein weiteres Organ, namentlich einen<br />

Beirat <strong>zu</strong> übertragen. Dieses Organ tritt damit weitgehend an die Stelle<br />

der Gesellschafterversammlung. Dies ist insbesondere bei starker Zersplitterung<br />

des Anteilsbesitzes <strong>zu</strong> empfehlen.<br />

1432<br />

1BGH v. 25.2.1965 –IIZR287/63, BGHZ 43, 261 (264); Wälzholz ,DStR 2003, 511<br />

(513).<br />

2 Wälzholz ,DStR 2003, 511 (513).<br />

3OLG Karlsruhe v. 11.12.1984 –11W135/84, GmbHR 1985, 362 (363).<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 773

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