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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 419<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

420<br />

421<br />

422<br />

Abwandlung 2<br />

GmbH zahlt 100 Punkte Gehalt und erzielt danach einen Gewinn von 0.<br />

Es erfolgt dementsprechend auch keine Ausschüttung.<br />

GmbH VZ 2007 VZ 2009<br />

Gewinn nach Gehaltsaufwand 0,00 0,00<br />

KSt. 0,00 0,00<br />

GewSt. 0,00 0,00<br />

SolZ 0,00 0,00<br />

Steuerbelastung bei der GmbH 0,00 0,00<br />

Gesellschafter (Anteile im PV) VZ 2007 VZ 2009<br />

Arbeitslohn §19EStG 100,00 100,00<br />

ESt. und SolZ 47,80 47,80<br />

Steuerbelastung insgesamt 47,80 47,80<br />

Benötigt der Gesellschafter Mittel für den Lebensunterhalt, so ist es marginal<br />

günstiger, diese Mittel über eine angemessene Gehaltszahlung aus der<br />

Gesellschaft „heraus<strong>zu</strong>transportieren“. Hohe Geschäftsführergehälter<br />

sind aber nicht mehr als steuerliche Gestaltungsempfehlung an<strong>zu</strong>sehen.<br />

b) Auswirkungen bei verdeckten Gewinnausschüttungen<br />

Die steuerlichen Auswirkungen verdeckter Gewinnausschüttungen an natürliche<br />

Personen, die die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen halten,<br />

wurden durch die Steuersatzänderungen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz<br />

2008 deutlich abgemildert. S. da<strong>zu</strong> im Einzelnen die Darstellung<br />

unter Rz. III 1228 ff.<br />

c) Auswirkungen bei Betriebsaufspaltung<br />

Aus Haftungsgründen ist es gerade bei mittelständischen Kapitalgesellschaften<br />

nach wie vor gängige Praxis, das Betriebsgrundstück nicht auf<br />

die Gesellschaft <strong>zu</strong> übertragen, sondern es <strong>zu</strong> verpachten. Bei entsprechender<br />

personeller und sachlicher Verflechtung wird dadurch eine Betriebsaufspaltung<br />

begründet. Die künftigen steuerlichen Auswirkungen einer solchen<br />

Konstellation sollen anhand der nachfolgenden (vereinfachten)<br />

Beispielsrechnungen verdeutlicht werden (jeweils ohne Berücksichtigung<br />

eines Freibetrages nach §8Nr. 1GewStG).<br />

III 162 |<br />

Neumann

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