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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 410<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

411<br />

412<br />

413<br />

schen Einkommensteuer. Die Dividende wird für die Anwendung des<br />

§34c EStG nicht in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufgesplittet.<br />

Dividenden unterliegen auch, soweit sie beim Empfänger nach §3Nr. 40<br />

EStG hälftig oder nach §8bAbs. 1KStG vollständig steuerfrei sind, gem.<br />

§43Abs. 1Satz 1Nr. 1EStG iVm. §32Abs. 1Nr. 2KStG der (bis 2008)<br />

20%igen Kapitalertragsteuer. Während inländische natürliche Personen<br />

und inländische Körperschaften diese Kapitalertragsteuer in vollem Umfang<br />

anrechnen können 1 ,wird die Ab<strong>zu</strong>gssteuer bei Ausschüttungen an<br />

ausländische Gesellschafter ganz oder teilweise definitiv 2 .<br />

2. Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2008<br />

Die Belastung der thesaurierten Gewinne einer Körperschaft mit Körperschaftsteuer<br />

und Gewerbesteuer wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz<br />

2008 3 ab VZ 2008 4 im idealtypischen Fall auf insgesamt knapp<br />

unter 30 %verringert 5 .Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab VZ 2008 6<br />

15 %.<br />

Die Gewerbesteuer darf (einschließlichder darauf entfallenden Nebenleistungen<br />

7 )gem. §4Abs. 5b EStG ab 2008 8 nicht mehr als Betriebsausgabe<br />

abgezogen werden. Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer beeinflussen<br />

sich damit nicht mehr gegenseitig. Die Erstattung von<br />

Gewerbesteuer ist –korrespondierend <strong>zu</strong>r Nichtabziehbarkeit –nicht<br />

mehr als steuerpflichtige Betriebseinnahme <strong>zu</strong> erfassen. Es erfolgt also insoweit<br />

eine außerbilanzielle Einkommensminderung. Etwas anderes gilt<br />

nur dann, wenn die der Erstattung <strong>zu</strong>grunde liegende Gewerbesteuer<br />

noch nach alten Rechtsgrundsätzen (also bis VZ 2007) als steuerlich ab<strong>zu</strong>gsfähige<br />

Betriebsausgabe berücksichtigt worden ist. Zum Ausgleich<br />

1ImErgebnis verbleibt natürlich ein Zinsnachteil.<br />

2Kritisch hier<strong>zu</strong> Neu, GmbH-StB 2000, 303; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach,<br />

Sonderband StSenkG, 2001, §8bKStG R15.<br />

3Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, BGBl. I2007, 1912.<br />

4BR-<strong>Dr</strong>ucks. <strong>38</strong>4/07.<br />

5S.Gesetzesbegründung BR-<strong>Dr</strong>ucks. 220/07, S. 53.<br />

6§34 Abs. 11a KStG.<br />

7Säumnis<strong>zu</strong>schläge, Verspätungs<strong>zu</strong>schläge, Zwangsgelder und Zinsen.<br />

8§52 Abs. 12 Satz 7EStG; das Ab<strong>zu</strong>gsverbot gilt erstmals für Gewerbesteuern, die<br />

für Erhebungszeiträume festgesetzt werden, die nach dem 31.12.2007 enden.<br />

III 158 |<br />

Neumann

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