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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 410<br />

Auf Gewinnausschüttungen wird gem. §43a Abs. 1EStG bis 2008 eine<br />

Kapitalertragsteuer iH von 20 % und ab 2009 iHv. 25 %erhoben (<strong>zu</strong> den<br />

Regelungen ab 2009 s. Rz. III 414 und 727), und zwar unabhängig davon,<br />

ob die Dividende beim Empfänger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt<br />

oder sogar nach §8bAbs. 1KStG gänzlich außer Ansatz bleibt 1 .Eine Abstandnahme<br />

vom Steuerab<strong>zu</strong>g ist in §44a EStG für Dividenden nicht vorgesehen.<br />

An dieser Kapitalertragsteuerpflicht hat sich auch ab 2009 –mit<br />

Ausnahme des Prozentsatzes–nichts geändert. Der Gläubiger der Kapitalerträge<br />

hat allerdings die Möglichkeit der Anrechnung (§ 36 Abs. 2Satz 2<br />

Nr. 2Satz 1EStG) bzw. Erstattung (§ 44b EStG). Der (nicht persönlich<br />

steuerbefreite) Empfänger kann die Kapitalertragsteuer stets in vollem<br />

Umfang anrechnen (§ 36 Abs. 2Satz 2Nr. 2Satz 1EStG). Dies gilt auch,<br />

soweit die Kapitalertragsteuer auf den steuerfreien hälftigen Teil der Dividende<br />

entfällt.<br />

Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit inländischen<br />

und ausländischen Dividenden waren nach §3cAbs. 2EStG bis<br />

einschließlich VZ 2008 nur <strong>zu</strong> 50 %abziehbar (s. da<strong>zu</strong> im Einzelnen<br />

Rz. III 693ff.). Ab VZ 2009 hängt die Ab<strong>zu</strong>gsfähigkeit von Aufwendungen<br />

davon ab, welcher Einkunftsart die Dividenden <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen sind (s.<br />

Rz. III 721, 7<strong>38</strong>) bzw. ob eine Option <strong>zu</strong>m sog. Teileinkünfteverfahren erfolgt<br />

(s. da<strong>zu</strong> Rz. III 752 ff.).<br />

Die Rückgewähr von Einlagen führt grundsätzlich nicht <strong>zu</strong> steuerbaren<br />

Einkünften.Wie beim EK 02 ist allerdings auch hier eine Verwendungsreihenfolge<br />

<strong>zu</strong> beachten (Rz. III 513 ff.). Nur wenn bei einer Ausschüttung auf<br />

das bei der Kapitalgesellschaft künftig <strong>zu</strong> führende steuerliche Einlagekonto<br />

<strong>zu</strong>gegriffen werden kann, ist von einer steuerneutralen Kapitalrückzahlung<br />

aus<strong>zu</strong>gehen (s. da<strong>zu</strong> mehr unter Rz. III 513ff.).<br />

Das Halbeinkünfteverfahren gilt auch für Auslandsdividenden,und zwar<br />

unabhängig von der Beteiligungshöhe. Die Einbeziehung der Auslandsdividenden<br />

hat im Ergebnis den wirtschaftlichen Effekt einer KSt.-Anrechnung<br />

bei grenzüberschreitenden Ausschüttungen. Allerdings gilt auch<br />

hier §3cAbs. 2EStG, dh. die entsprechenden Werbungskosten sind nur<br />

<strong>zu</strong>r Hälfte abziehbar. Ausländische Quellensteuer (Kapitalertragsteuer)<br />

auf die Dividende ist grundsätzlich nach §34c EStG anrechenbar, und<br />

zwar bis <strong>zu</strong>r Höhe der insgesamt auf die Dividende entfallenden inländi-<br />

407<br />

408<br />

409<br />

410<br />

1§43 Abs. 1Nr. 1und Abs. 1Satz 3EStG.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 157

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