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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 402<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

403<br />

404<br />

405<br />

406<br />

<strong>zu</strong>nächst durch Ausschüttungen immer dann verwendet, wenn das sog. neutrale<br />

Vermögen (Eigenkapital – ohne Stammkapital – abzüglich Einlagekonto<br />

und EK 02) nicht ausreichte. Folge der Verwendung des Alt-EK<br />

02 war –wie im früheren Anrechnungsverfahren –eine KSt.-Erhöhung.<br />

Hier<strong>zu</strong> musste allerdings eine gesetzlich festgelegte Verwendungsreihenfolge<br />

beachtet werden (s. Rz. III 513 ff.). Durch das JStG 2008 1 wurde das System<br />

der ausschüttungsabhängigen KSt.-Erhöhung bei EK-02-Ausschüttungen<br />

durch ein System pauschaler Abschlagszahlungen ersetzt (§ <strong>38</strong> Abs. 4bis 9<br />

KStG) und die Technik der ausschüttungsbedingten KSt.-Erhöhung abgeschafft.<br />

Die ertragsteuerliche Gesamtbelastung auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft<br />

(KSt., SolZ und GewSt.) lag im Halbeinkünftesystem bis VZ 2007<br />

bei ca. <strong>38</strong>,5 %. Sie variierte aber je nach Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes<br />

der Sitzgemeinde, denn die Gewerbesteuer ist bei Körperschaften nicht<br />

anrechenbar (dies gilt auch heute noch). Sie war allerdings bis VZ 2007 als<br />

Betriebsausgabe ab<strong>zu</strong>gsfähig.<br />

Der Anteilseigner muss die ausgeschütteten Gewinne auf seiner Ebene<br />

nachversteuern. Dieser Doppelbesteuerungseffekt wird durch die in §3<br />

Nr. 40 Satz 1Buchst. d–h EStG geregelte Halbeinkünftebesteuerung<br />

beseitigt bzw. abgemildert. Dennoch wird durch dieses Verfahren die Gewinnthesaurierung<br />

im Vergleich <strong>zu</strong>r Gewinnausschüttung steuerlich deutlich<br />

begünstigt.<br />

Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform wird insbesondere dann interessant,<br />

wenn eine Gesellschaft in der Lage ist, dauerhaft Gewinne <strong>zu</strong> thesaurieren.<br />

Zur Höhe einer maximalen Ausschüttungsquote einer Kapitalgesellschaft<br />

vgl. Herzig 2 .<br />

Dividendeneinnahmen waren bei natürlichen Personen (bzw. Personengesellschaften)<br />

gem. §3Nr. 40 Satz 1Buchst. dEStG bis einschließlich VZ<br />

2008 <strong>zu</strong>r Hälfte steuerfrei. Dies galt unabhängig davon, ob die ausschüttende<br />

Körperschaft die auf die ausgeschütteten Gewinne entfallende KSt.<br />

bezahlt hat oder nicht 3 .Der steuerfreie Teil der Dividende unterlag nicht<br />

dem Progressionsvorbehalt.<br />

1BGBl. I2008, 3150.<br />

2 Herzig ,WPg 2001, 253 (258).<br />

3§36a EStG wurde abgeschafft.<br />

III 156 |<br />

Neumann

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