Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 402<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
403<br />
404<br />
405<br />
406<br />
<strong>zu</strong>nächst durch Ausschüttungen immer dann verwendet, wenn das sog. neutrale<br />
Vermögen (Eigenkapital – ohne Stammkapital – abzüglich Einlagekonto<br />
und EK 02) nicht ausreichte. Folge der Verwendung des Alt-EK<br />
02 war –wie im früheren Anrechnungsverfahren –eine KSt.-Erhöhung.<br />
Hier<strong>zu</strong> musste allerdings eine gesetzlich festgelegte Verwendungsreihenfolge<br />
beachtet werden (s. Rz. III 513 ff.). Durch das JStG 2008 1 wurde das System<br />
der ausschüttungsabhängigen KSt.-Erhöhung bei EK-02-Ausschüttungen<br />
durch ein System pauschaler Abschlagszahlungen ersetzt (§ <strong>38</strong> Abs. 4bis 9<br />
KStG) und die Technik der ausschüttungsbedingten KSt.-Erhöhung abgeschafft.<br />
Die ertragsteuerliche Gesamtbelastung auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft<br />
(KSt., SolZ und GewSt.) lag im Halbeinkünftesystem bis VZ 2007<br />
bei ca. <strong>38</strong>,5 %. Sie variierte aber je nach Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes<br />
der Sitzgemeinde, denn die Gewerbesteuer ist bei Körperschaften nicht<br />
anrechenbar (dies gilt auch heute noch). Sie war allerdings bis VZ 2007 als<br />
Betriebsausgabe ab<strong>zu</strong>gsfähig.<br />
Der Anteilseigner muss die ausgeschütteten Gewinne auf seiner Ebene<br />
nachversteuern. Dieser Doppelbesteuerungseffekt wird durch die in §3<br />
Nr. 40 Satz 1Buchst. d–h EStG geregelte Halbeinkünftebesteuerung<br />
beseitigt bzw. abgemildert. Dennoch wird durch dieses Verfahren die Gewinnthesaurierung<br />
im Vergleich <strong>zu</strong>r Gewinnausschüttung steuerlich deutlich<br />
begünstigt.<br />
Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform wird insbesondere dann interessant,<br />
wenn eine Gesellschaft in der Lage ist, dauerhaft Gewinne <strong>zu</strong> thesaurieren.<br />
Zur Höhe einer maximalen Ausschüttungsquote einer Kapitalgesellschaft<br />
vgl. Herzig 2 .<br />
Dividendeneinnahmen waren bei natürlichen Personen (bzw. Personengesellschaften)<br />
gem. §3Nr. 40 Satz 1Buchst. dEStG bis einschließlich VZ<br />
2008 <strong>zu</strong>r Hälfte steuerfrei. Dies galt unabhängig davon, ob die ausschüttende<br />
Körperschaft die auf die ausgeschütteten Gewinne entfallende KSt.<br />
bezahlt hat oder nicht 3 .Der steuerfreie Teil der Dividende unterlag nicht<br />
dem Progressionsvorbehalt.<br />
1BGBl. I2008, 3150.<br />
2 Herzig ,WPg 2001, 253 (258).<br />
3§36a EStG wurde abgeschafft.<br />
III 156 |<br />
Neumann