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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 402<br />

qualifizierung einer oGA in eine Ausschüttung anderer Art, hat dies zwar<br />

<strong>zu</strong>r Folge, dass die Ausschüttung nicht <strong>zu</strong>r Realisierung des KSt.-Guthabens<br />

gem. §<strong>37</strong>Abs. 2KStG führt. An der Nichtberücksichtigung bei der<br />

Einkommensermittlung ändert sich dadurch nichts. Im Rahmen der Einkommensermittlung<br />

erfolgt eine Hin<strong>zu</strong>rechnung des KSt.-Aufwandes laut<br />

Gewinn- und Verlustrechnung als nichtabziehbare Ausgabe.<br />

Einstweilen frei.<br />

<strong>37</strong>5–400<br />

II. Die Grundsystematik des Halbeinkünfteverfahrens<br />

(VZ 2001 bis 2008); Abgeltungsteuer ab 2009<br />

1. Grundlagen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft und ihrer<br />

Gesellschafter in den VZ 2001 bis 2007 bzw. 2008<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wurde die Besteuerung von Körperschaften<br />

grundlegend modifiziert.Die Reformansätze betrafen in erster Linie<br />

die Besteuerung von Gewinnen auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft<br />

und die Besteuerungvon Dividenden und Veräußerungsgewinnen. Hierbei<br />

handelt es sich um ein sog. klassisches System mit definitiver KSt.-Belastung<br />

1 .Die Minderung der körperschaftsteuerlichen Vorbelastung erfolgt<br />

bei Ausschüttungen nicht über eine exakte KSt.-Anrechnung, sondern<br />

über eine hälftige Steuerfreistellung auf der Ebene des Gesellschafters.<br />

Thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne wurden in den Jahren 2001<br />

bis 2007 definitiv mit einem einheitlichen KSt.-Satz von 25 % belastet 2 .<br />

Dieser KSt.-Satz wurde dann ab 2008 auf 15 %abgesenkt. Eine besondere<br />

Ausschüttungsbelastung wird seit der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens<br />

nicht mehr hergestellt. Die Vorschriften über das körperschaftsteuerliche<br />

Anrechnungsverfahren 3 wurden mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens<br />

ersatzlos aufgehoben. Allerdings erhielten alle Kapitalgesellschaften,<br />

die über belastetes vEK (EK 40 oder EK 45) verfügten, ein KSt.-Guthaben,<br />

welches durch nachfolgende Ausschüttungen (bis einschließlich 2006) realisiert<br />

wurde. Daneben wurde das aus steuerfreien inländischen Einkünften<br />

resultierende frühere EK 02 im Halbeinkünftesystem ebenfalls befristet fortgeführt.<br />

Dieses EK 02 wurde nach Abschaffung des Anrechnungsverfahrens<br />

1 Lang ,GmbHR 2000, 456.<br />

2Nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz wurde (ausschließlich) für den VZ 2003 der<br />

KSt.-Satz auf 26,5 %angehoben.<br />

3§§27–47 KStG =vierter Teil des KStG aF.<br />

401<br />

402<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 155

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