Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 402<br />
qualifizierung einer oGA in eine Ausschüttung anderer Art, hat dies zwar<br />
<strong>zu</strong>r Folge, dass die Ausschüttung nicht <strong>zu</strong>r Realisierung des KSt.-Guthabens<br />
gem. §<strong>37</strong>Abs. 2KStG führt. An der Nichtberücksichtigung bei der<br />
Einkommensermittlung ändert sich dadurch nichts. Im Rahmen der Einkommensermittlung<br />
erfolgt eine Hin<strong>zu</strong>rechnung des KSt.-Aufwandes laut<br />
Gewinn- und Verlustrechnung als nichtabziehbare Ausgabe.<br />
Einstweilen frei.<br />
<strong>37</strong>5–400<br />
II. Die Grundsystematik des Halbeinkünfteverfahrens<br />
(VZ 2001 bis 2008); Abgeltungsteuer ab 2009<br />
1. Grundlagen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft und ihrer<br />
Gesellschafter in den VZ 2001 bis 2007 bzw. 2008<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wurde die Besteuerung von Körperschaften<br />
grundlegend modifiziert.Die Reformansätze betrafen in erster Linie<br />
die Besteuerung von Gewinnen auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft<br />
und die Besteuerungvon Dividenden und Veräußerungsgewinnen. Hierbei<br />
handelt es sich um ein sog. klassisches System mit definitiver KSt.-Belastung<br />
1 .Die Minderung der körperschaftsteuerlichen Vorbelastung erfolgt<br />
bei Ausschüttungen nicht über eine exakte KSt.-Anrechnung, sondern<br />
über eine hälftige Steuerfreistellung auf der Ebene des Gesellschafters.<br />
Thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne wurden in den Jahren 2001<br />
bis 2007 definitiv mit einem einheitlichen KSt.-Satz von 25 % belastet 2 .<br />
Dieser KSt.-Satz wurde dann ab 2008 auf 15 %abgesenkt. Eine besondere<br />
Ausschüttungsbelastung wird seit der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens<br />
nicht mehr hergestellt. Die Vorschriften über das körperschaftsteuerliche<br />
Anrechnungsverfahren 3 wurden mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens<br />
ersatzlos aufgehoben. Allerdings erhielten alle Kapitalgesellschaften,<br />
die über belastetes vEK (EK 40 oder EK 45) verfügten, ein KSt.-Guthaben,<br />
welches durch nachfolgende Ausschüttungen (bis einschließlich 2006) realisiert<br />
wurde. Daneben wurde das aus steuerfreien inländischen Einkünften<br />
resultierende frühere EK 02 im Halbeinkünftesystem ebenfalls befristet fortgeführt.<br />
Dieses EK 02 wurde nach Abschaffung des Anrechnungsverfahrens<br />
1 Lang ,GmbHR 2000, 456.<br />
2Nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz wurde (ausschließlich) für den VZ 2003 der<br />
KSt.-Satz auf 26,5 %angehoben.<br />
3§§27–47 KStG =vierter Teil des KStG aF.<br />
401<br />
402<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 155