11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rz. III <strong>37</strong>1<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

<strong>37</strong>2<br />

<strong>37</strong>3<br />

<strong>37</strong>4<br />

Zweck noch 5%bzw. 10 %des Einkommens 1 )betragen seit 2007 gem. §9<br />

Abs. 1Nr. 2KStG für alle steuerbegünstigten Zwecke iS der §§ 52 bis 54<br />

AO (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) einheitlich 20%<br />

des Einkommens 2 .Für Unternehmen (also auch für Körperschaften)<br />

gilt ein alternativer Höchstbetrag von 4 % (bis 2006 nur 2 %) der Summe<br />

der Löhne und Umsätze. Seit 2007 sind alle gemeinnützigen Zwecke<br />

gleichermaßen spendenbegünstigt. Der Katalog in §52Abs. 2Satz 1<br />

AO ist auch für den Spendenab<strong>zu</strong>g als abschließende Aufzählung an<strong>zu</strong>sehen.<br />

Für im Jahr 2007 geleistete Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)<br />

konnte der Stpfl. gem. §52Abs. 24b Satz 2EStG letztmals <strong>zu</strong>m alten<br />

Recht optieren 3 (Übergangsregelung). Dieses Wahlrecht bestand gem.<br />

§34Abs. 8a Satz 2KStG auch für Körperschaften.<br />

Für alle Spenden ab VZ 2007 besteht ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag<br />

(§ 9Abs. 1Satz 3KStG, §10d Abs. 4EStG). Für bis einschließlich<br />

2006 –bzw. bei Inanspruchnahme der oa. Übergangsregelung bis 2007 –<br />

geleistete Großspenden ist §10b Abs. 1Satz 4EStG aF (früherer Großspendenvortrag)<br />

gem. §52 Abs. 24b Satz 1 EStG weiter an<strong>zu</strong>wenden<br />

(Übergangsregelung).<br />

Die Sonderregelung für Stiftungsspenden in §10b Abs. 1a EStG (besondere<br />

Ab<strong>zu</strong>gshöchstbeträge) gilt für eine <strong>zu</strong>wendende Körperschaft nach<br />

wie vor nicht, und zwar weder körperschaftsteuerlich noch gewerbesteuerlich.<br />

5. Behandlung eigener Ausschüttungen bei der Einkommensermittlung<br />

Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen nicht mindern, weil sie in<br />

den Bereich der Einkommensverwendung fallen. Dies gilt gleichermaßen<br />

für offene Gewinnausschüttungen (oGA), Vorabausschüttungen und verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen (vGA) bzw. Ausschüttungen anderer Art.<br />

Kommt es –etwa wegen Nichtigkeit des Jahresabschlusses –<strong>zu</strong>einer Um-<br />

1Bei natürlichen Personen ist die Be<strong>zu</strong>gsgröße der Gesamtbetrag der Einkünfte.<br />

2Be<strong>zu</strong>gsgröße für Körperschaften.<br />

3Dieskann vorteilhaft sein, wenn privilegierte Zuwendungen gem. §10b Abs. 1Satz 4<br />

EStG aF <strong>zu</strong>rückgetragen werden sollen (s. da<strong>zu</strong> Schauhoff/Kirchhain, DStR 2007, 1985<br />

[1986]).<br />

III 154 |<br />

Neumann

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!