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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III <strong>37</strong>1<br />

Da nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH 1 die GmbH nicht über<br />

eine außerbetriebliche –und damit entnahmegeeignete –Sphäre verfügt,<br />

finden die einkommensteuerlichen Vorschriften über Entnahmen bei Kapitalgesellschaften<br />

keine Anwendung. Weil aber im Falle der Sachspende in<br />

aller Regel auch keine vGA an<strong>zu</strong>nehmen ist, kommt mE nur eine Ausbuchung<br />

des gespendeten Wirtschaftsgutes <strong>zu</strong>m Buchwert in Betracht.<br />

Der Verweis in §9Abs. 2Satz 3KStG auf §6Abs. 1Nr. 4Satz 1und 4<br />

EStG läuft ins Leere, da keine vorherige Entnahme fingiert werden kann.<br />

Diese Gesetzeslücke ist mE planwidrig und nur verständlich, wenn der<br />

Gesetzgeber bei Abfassung des §9 KStG davon ausging, dass eine<br />

GmbH auch über eine nichtbetriebliche Sphäre verfügen kann. Eine analoge<br />

Heranziehung des §10b Abs. 3EStG verbietet sich. Die Gesetzeslücke<br />

muss mE durch teleologische Extension des §9Abs. 2KStG dahin<br />

gehend geschlossen werden, dass der in der Gewinnermittlung der GmbH<br />

durch Ausbuchung des Wirtschaftsguts entstandene Aufwand die Obergrenze<br />

für den Spendenab<strong>zu</strong>g darstellt.<br />

Für Sachspendensind genaue Angaben über die Sach<strong>zu</strong>wendung (genaue<br />

Bezeichnung mit Alter, Zustand, Kaufpreis etc.) erforderlich 2 .<br />

In Organschaftsfällen ist die Höchstbetragsberechnung für den Organträger<br />

sowie für die einzelnen Organgesellschaften getrennt durch<strong>zu</strong>führen.<br />

Es sind dabei nur die von jeder Gesellschaft selbst geleisteten Spenden sowie<br />

das jeweils eigene Einkommen und die eigenen Umsätze und Löhne in<br />

die Berechnung ein<strong>zu</strong>beziehen 3 .<br />

b) Höchstbeträge<br />

Seit VZ 2007 ist die Höchstbetragsberechnung für Spenden und Beiträge<br />

wie folgt geregelt:<br />

Die Höchstgrenzen für den Sonderausgabenab<strong>zu</strong>g von Zuwendungen 4 <strong>zu</strong>gunsten<br />

steuerbegünstigter Zwecke (bis einschließlich VZ 2006 je nach<br />

368<br />

369<br />

<strong>37</strong>0<br />

<strong>37</strong>1<br />

1BFH v. 4.12.1996 –IR54/95, GmbHR 1997, 317; BFH v. 22.1.1997 –IR64/96,<br />

BStBl. II 1997, 548 =GmbHR 1997, 667; BFH v. 8.7.1998 –IR123/97, GmbHR<br />

1998, 1134.<br />

2Vgl. das Muster der hierfür aufgelegten Zuwendungsbestätigung –BMF v. 13.12.<br />

2007 –IVC4-S2223/07/0018, BStBl. I2008, 4.<br />

3R47 Abs. 5KStR 2004.<br />

4Spenden und Mitgliedsbeiträge.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 153

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