Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 364<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
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fördern, nicht abziehbar sind. Dies gilt auch wenn die Körperschaft gemischte<br />
Zwecke fördert. Damit sollen alle Mitgliedsbeiträge (einschl. Umlagen<br />
und Aufnahmegebühren) vom Ab<strong>zu</strong>g ausgeschlossen werden, bei denen<br />
der Anschein besteht, dass Leistungen gegenüber den Mitgliedern oder<br />
im Interesse der Mitglieder erbracht werden.<br />
In Be<strong>zu</strong>g auf bestimmte Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst<br />
und Kultur fördern, wurde für nach dem 31.12.2006 geleistete Zahlungen<br />
ein Ab<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>gelassen 1 .<br />
Nut<strong>zu</strong>ngen und Leistungen können nach §9Abs. 2Satz 2KStG nicht<br />
steuerwirksam gespendet werden, es sei denn, der Spender verzichtet<br />
wirksam auf einen bereits entstandenen Erstattungsanspruch, vorausgesetzt<br />
der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ist durch Sat<strong>zu</strong>ng oder<br />
Vertrag eingeräumt worden (§ 9Abs. 2Satz 4KStG). In diesem Fall handelt<br />
es sich aber nicht um die Zuwendung einer Nut<strong>zu</strong>ng oder Leistung<br />
sondern um eine Geldspende.<br />
Bei Sachspenden bemisst sich die Höhe der ab<strong>zu</strong>gsfähigen Zuwendung<br />
zwar grundsätzlich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.<br />
Dies gilt aber nur für Spenden aus dem Privatvermögen. Für<br />
Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt grundsätzlich der Teilwertansatz.<br />
§6Abs. 1Nr. 4Satz 4EStG sieht für Spenden aus dem Betriebsvermögen<br />
aber ein besonderes Wahlrecht vor. Wird ein gespendetes Wirtschaftsgut<br />
unmittelbar vor der Zuwendungaus einem Betriebsvermögen entnommen,<br />
so darf die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. §9 Abs. 2<br />
Satz 3KStG übernimmt diesen Wert für die Bewertung der nachfolgenden<br />
Spende. Das Buchwertprivileg ist auch dann <strong>zu</strong> gewähren, wenn das Wirtschaftsgut<br />
durch die übernehmende steuerbegünstigte Körperschaft unmittelbar<br />
nach der Zuwendung veräußert wird 2 .Das Buchwertprivileg und die<br />
Deckelung auf den Entnahmewert gilt gem. §9Abs. 2Satz 3KStG zwar<br />
grundsätzlich auch für Körperschaften. Problematisch ist diese Regelung<br />
aber für Kapitalgesellschaften wie zB die GmbH.<br />
1§9Abs.1 Nr. 2Satz 7iVm. §34a Abs. 8KStG idF des Gesetzes <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng<br />
steuerlicher EU-Vorgaben sowie <strong>zu</strong>r Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010,<br />
BGBl. I2010, <strong>38</strong>6.<br />
2OFD Koblenz v. 16.2.2009 –S2223 -St331.<br />
III 152 |<br />
Neumann