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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 364<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

365<br />

366<br />

367<br />

fördern, nicht abziehbar sind. Dies gilt auch wenn die Körperschaft gemischte<br />

Zwecke fördert. Damit sollen alle Mitgliedsbeiträge (einschl. Umlagen<br />

und Aufnahmegebühren) vom Ab<strong>zu</strong>g ausgeschlossen werden, bei denen<br />

der Anschein besteht, dass Leistungen gegenüber den Mitgliedern oder<br />

im Interesse der Mitglieder erbracht werden.<br />

In Be<strong>zu</strong>g auf bestimmte Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst<br />

und Kultur fördern, wurde für nach dem 31.12.2006 geleistete Zahlungen<br />

ein Ab<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>gelassen 1 .<br />

Nut<strong>zu</strong>ngen und Leistungen können nach §9Abs. 2Satz 2KStG nicht<br />

steuerwirksam gespendet werden, es sei denn, der Spender verzichtet<br />

wirksam auf einen bereits entstandenen Erstattungsanspruch, vorausgesetzt<br />

der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ist durch Sat<strong>zu</strong>ng oder<br />

Vertrag eingeräumt worden (§ 9Abs. 2Satz 4KStG). In diesem Fall handelt<br />

es sich aber nicht um die Zuwendung einer Nut<strong>zu</strong>ng oder Leistung<br />

sondern um eine Geldspende.<br />

Bei Sachspenden bemisst sich die Höhe der ab<strong>zu</strong>gsfähigen Zuwendung<br />

zwar grundsätzlich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.<br />

Dies gilt aber nur für Spenden aus dem Privatvermögen. Für<br />

Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt grundsätzlich der Teilwertansatz.<br />

§6Abs. 1Nr. 4Satz 4EStG sieht für Spenden aus dem Betriebsvermögen<br />

aber ein besonderes Wahlrecht vor. Wird ein gespendetes Wirtschaftsgut<br />

unmittelbar vor der Zuwendungaus einem Betriebsvermögen entnommen,<br />

so darf die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. §9 Abs. 2<br />

Satz 3KStG übernimmt diesen Wert für die Bewertung der nachfolgenden<br />

Spende. Das Buchwertprivileg ist auch dann <strong>zu</strong> gewähren, wenn das Wirtschaftsgut<br />

durch die übernehmende steuerbegünstigte Körperschaft unmittelbar<br />

nach der Zuwendung veräußert wird 2 .Das Buchwertprivileg und die<br />

Deckelung auf den Entnahmewert gilt gem. §9Abs. 2Satz 3KStG zwar<br />

grundsätzlich auch für Körperschaften. Problematisch ist diese Regelung<br />

aber für Kapitalgesellschaften wie zB die GmbH.<br />

1§9Abs.1 Nr. 2Satz 7iVm. §34a Abs. 8KStG idF des Gesetzes <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng<br />

steuerlicher EU-Vorgaben sowie <strong>zu</strong>r Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010,<br />

BGBl. I2010, <strong>38</strong>6.<br />

2OFD Koblenz v. 16.2.2009 –S2223 -St331.<br />

III 152 |<br />

Neumann

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