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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 364<br />

• Ferner setzt der Spendenab<strong>zu</strong>g die Freiwilligkeit der Leistung voraus,<br />

dh. die Zuwendung darf nicht auf einer rechtlichen oder einer freiwillig<br />

eingegangenen Verpflichtung beruhen 1 .<br />

• Esmuss eine Zuwendungsbestätigung 2 von einem <strong>zu</strong>r Entgegennahme<br />

von Spenden berechtigten Empfänger vorliegen, die sich auf einen<br />

Freistellungsbescheidbezieht, der nicht älter sein sollte als 5Jahre 3 .<br />

• Die Zuwendung darf keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen,<br />

denn §8Abs. 3KStG hat Vorrang vor §9KStG. Als Beispiel hierfür<br />

käme zB eine Zahlung <strong>zu</strong>r Erfüllung einer nach §153a Nr. 2StPO<br />

gegen den Gesellschafter verhängten Geldauflage in Betracht.<br />

• Ein weiteres Beispiel ist eine Spende einer GmbH an einen Verein,<br />

in dem der Mehrheitsgesellschafter der GmbH Mitglied ist. Wenn<br />

der Gesellschafter ein persönliches Interesse an Zuwendungen an den<br />

Verein hat und die Spende der Höhe nach außerhalb des üblichen Spendenrahmens<br />

der GmbH liegt, ist die Zuwendung als vGA an<strong>zu</strong>sehen 4 .<br />

Auch wenn die Spende der GmbH keinen (erkennbaren) Vorteil für den<br />

Gesellschafter hat, ist die Annahme einer vGA nicht ausgeschlossen. Es<br />

kommt nicht darauf an, ob die Spende den Gesellschafter von einer<br />

Schuld befreit, oder ihm eigene Aufwendungen erspart 5 .<br />

Im Rahmen des §9Abs. 1Nr. 2KStG sind grundsätzlich alle Zuwendungen,<br />

also Spenden und Mitgliedsbeiträge, abziehbar. Einschränkend <strong>zu</strong> diesem<br />

Grundsatz bestimmt §10b Abs. 1Satz 3EStG 6 ,dass Mitgliedsbeiträge<br />

an Körperschaften, die<br />

• den Sport (§ 52 Abs. 2Nr. 21 AO),<br />

• kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,<br />

• die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2Nr. 22 AO) oder<br />

• Zwecke iS des §52Abs. 2Nr. 23 AO<br />

364<br />

1Vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, §9KStG Rz. 23.<br />

2Die Zuwendungsbestätigung hat Beweisfunktion. Sie entfaltet keine eigenständige<br />

Bindungswirkung für das Anerkennungsverfahren.<br />

3S.BMF v. 13.12.2007 –IVC4-S2223/07/0018 –DOK 2007/0582656, BStBl. I<br />

2008, 4(EStH 2009 Anh. <strong>37</strong>, I); bei Be<strong>zu</strong>gnahme auf eine vorläufige Bescheinigung<br />

sollten 3Jahre nicht überschritten werden.<br />

4FGSchl.-Holst. v. 16.6.1999 –I3<strong>38</strong>/96, rkr., EFG 2000, 193 =GmbHR 2000, 347.<br />

5FGBWv.30.7.1998 –6V<strong>38</strong>/97, GmbHR 1998, 12<strong>38</strong>.<br />

6IdF des JStG 2009.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 151

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