Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 363 Teil III: Steuerrecht 363 Der Spendenabzug soll an dieser Stelle im Wesentlichen in Bezug auf seine Stellung innerhalb der Einkommensermittlung der leistenden GmbH behandelt werden. Über die Frage, ob eine steuerbegünstigte Ausgabe iS des §9KStG vorliegt, ist im Veranlagungsverfahren der Spender- GmbH zu entscheiden. Dabei sind die folgenden materiellen Voraussetzungen zu beachten: • Die Spende muss für steuerbegünstigte Zwecke bestimmt sein (§ 5 Abs. 1Nr. 9KStG iVm. §§ 51–68 AO). • Der Spendenempfänger musste bisher gem. §9Abs. 1Nr. 2KStG eine inländische steuerbefreite Körperschaft oder eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. Diese Regelung verstößt allerdings gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt Art. 63 AEUV) 1 .Durch §10b Abs. 1Satz 1bis 7EStG und §9Abs. 1Nr. 2 KStG (idF des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften 2 )wurden die Regelungen über den Spendenabzug an die geänderte EuGH-Rechtsprechung angepasst und damit unter bestimmten Voraussetzungen auch grenzüberschreitende Spenden (für Körperschaften rückwirkend 3 )zum Abzug zugelassen 4 . • Die Spende muss tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. • Grundsätzlich muss vorrangig geprüft werden, ob eine Zuwendung uneigennützig ist und ohne Gegenleistung erfolgt. Ansonsten hat der Betriebsausgabenabzug Vorrang 5 .Entscheidendes Kriterium für den Abzug als Spende ist eine deutlich überwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation des Leistenden, insbesondere soweit sie durch äußere Umstände erkennbar wird 6 .Ein Zusammenhang mit einem von dritter Seite gewährten Vorteil ist schädlich. 1EuGH v. 27.1.2009 –Rs. C-318/07 –Persche, DStR 2009, 207. 2Gesetz v. 8.4.2010, BGBl. I2010, 386. 3 Die Neuregelung ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Ab 2010 gilt die Neuregelung gem. §9Abs. 1Nr. 2Satz 6KStG iVm. §34Abs. 8a KStG allerdings nur noch eingeschränkt, wenn die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich im Ausland verwirklicht werden (sog. Inlandsbezug nach §51Abs. 2AOidF des JStG 2009). 4Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl. I2010, 386. 5BFH v. 25.11.1987 –IR126/85, BFHE 151, 544. 6Gemischte Aufwendungen sind aufzuteilen, weil §12EStG im Körperschaftsteuerrecht nicht gilt (so auch Frotscher in Frotscher/Maas, §10 KStG Rz. 15). III 150 | Neumann

3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 364 • Ferner setzt der Spendenabzug die Freiwilligkeit der Leistung voraus, dh. die Zuwendung darf nicht auf einer rechtlichen oder einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen 1 . • Esmuss eine Zuwendungsbestätigung 2 von einem zur Entgegennahme von Spenden berechtigten Empfänger vorliegen, die sich auf einen Freistellungsbescheidbezieht, der nicht älter sein sollte als 5Jahre 3 . • Die Zuwendung darf keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, denn §8Abs. 3KStG hat Vorrang vor §9KStG. Als Beispiel hierfür käme zB eine Zahlung zur Erfüllung einer nach §153a Nr. 2StPO gegen den Gesellschafter verhängten Geldauflage in Betracht. • Ein weiteres Beispiel ist eine Spende einer GmbH an einen Verein, in dem der Mehrheitsgesellschafter der GmbH Mitglied ist. Wenn der Gesellschafter ein persönliches Interesse an Zuwendungen an den Verein hat und die Spende der Höhe nach außerhalb des üblichen Spendenrahmens der GmbH liegt, ist die Zuwendung als vGA anzusehen 4 . Auch wenn die Spende der GmbH keinen (erkennbaren) Vorteil für den Gesellschafter hat, ist die Annahme einer vGA nicht ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob die Spende den Gesellschafter von einer Schuld befreit, oder ihm eigene Aufwendungen erspart 5 . Im Rahmen des §9Abs. 1Nr. 2KStG sind grundsätzlich alle Zuwendungen, also Spenden und Mitgliedsbeiträge, abziehbar. Einschränkend zu diesem Grundsatz bestimmt §10b Abs. 1Satz 3EStG 6 ,dass Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die • den Sport (§ 52 Abs. 2Nr. 21 AO), • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, • die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2Nr. 22 AO) oder • Zwecke iS des §52Abs. 2Nr. 23 AO 364 1Vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, §9KStG Rz. 23. 2Die Zuwendungsbestätigung hat Beweisfunktion. Sie entfaltet keine eigenständige Bindungswirkung für das Anerkennungsverfahren. 3S.BMF v. 13.12.2007 –IVC4-S2223/07/0018 –DOK 2007/0582656, BStBl. I 2008, 4(EStH 2009 Anh. 37, I); bei Bezugnahme auf eine vorläufige Bescheinigung sollten 3Jahre nicht überschritten werden. 4FGSchl.-Holst. v. 16.6.1999 –I338/96, rkr., EFG 2000, 193 =GmbHR 2000, 347. 5FGBWv.30.7.1998 –6V38/97, GmbHR 1998, 1238. 6IdF des JStG 2009. GH Lfg. 133 Juli 2010 Neumann | III 151

Rz. III 363<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

363<br />

Der Spendenab<strong>zu</strong>g soll an dieser Stelle im Wesentlichen in Be<strong>zu</strong>g auf<br />

seine Stellung innerhalb der Einkommensermittlung der leistenden<br />

GmbH behandelt werden. Über die Frage, ob eine steuerbegünstigte Ausgabe<br />

iS des §9KStG vorliegt, ist im Veranlagungsverfahren der Spender-<br />

GmbH <strong>zu</strong> entscheiden. Dabei sind die folgenden materiellen Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

<strong>zu</strong> beachten:<br />

• Die Spende muss für steuerbegünstigte Zwecke bestimmt sein (§ 5<br />

Abs. 1Nr. 9KStG iVm. §§ 51–68 AO).<br />

• Der Spendenempfänger musste bisher gem. §9Abs. 1Nr. 2KStG eine<br />

inländische steuerbefreite Körperschaft oder eine inländische Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts sein. Diese Regelung verstößt allerdings<br />

gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt Art. 63<br />

AEUV) 1 .Durch §10b Abs. 1Satz 1bis 7EStG und §9Abs. 1Nr. 2<br />

KStG (idF des Gesetzes <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng steuerlicher EU-Vorgaben sowie<br />

<strong>zu</strong>r Änderung steuerlicher Vorschriften 2 )wurden die Regelungen<br />

über den Spendenab<strong>zu</strong>g an die geänderte EuGH-Rechtsprechung angepasst<br />

und damit unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen auch grenzüberschreitende<br />

Spenden (für Körperschaften rückwirkend 3 )<strong>zu</strong>m Ab<strong>zu</strong>g<br />

<strong>zu</strong>gelassen 4 .<br />

• Die Spende muss tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet<br />

werden.<br />

• Grundsätzlich muss vorrangig geprüft werden, ob eine Zuwendung uneigennützig<br />

ist und ohne Gegenleistung erfolgt. Ansonsten hat der<br />

Betriebsausgabenab<strong>zu</strong>g Vorrang 5 .Entscheidendes Kriterium für den<br />

Ab<strong>zu</strong>g als Spende ist eine deutlich überwiegende und im Vordergrund<br />

stehende Spendenmotivation des Leistenden, insbesondere soweit sie<br />

durch äußere Umstände erkennbar wird 6 .Ein Zusammenhang mit einem<br />

von dritter Seite gewährten Vorteil ist schädlich.<br />

1EuGH v. 27.1.2009 –Rs. C-318/07 –Persche, DStR 2009, 207.<br />

2Gesetz v. 8.4.2010, BGBl. I2010, <strong>38</strong>6.<br />

3 Die Neuregelung ist grundsätzlich in allen offenen Fällen an<strong>zu</strong>wenden. Ab 2010 gilt<br />

die Neuregelung gem. §9Abs. 1Nr. 2Satz 6KStG iVm. §34Abs. 8a KStG allerdings<br />

nur noch eingeschränkt, wenn die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich im Ausland<br />

verwirklicht werden (sog. Inlandsbe<strong>zu</strong>g nach §51Abs. 2AOidF des JStG 2009).<br />

4Gesetz <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng steuerlicher EU-Vorgaben sowie <strong>zu</strong>r Änderung steuerlicher<br />

Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl. I2010, <strong>38</strong>6.<br />

5BFH v. 25.11.1987 –IR126/85, BFHE 151, 544.<br />

6Gemischte Aufwendungen sind auf<strong>zu</strong>teilen, weil §12EStG im Körperschaftsteuerrecht<br />

nicht gilt (so auch Frotscher in Frotscher/Maas, §10 KStG Rz. 15).<br />

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