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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 357<br />

dd) Umsatzsteuer auf vGA<br />

Unentgeltliche Lieferungen an den Gesellschafter sind gem. §3 Abs. 1b<br />

Satz 1Nr. 3UStG steuerpflichtig. Dies gilt allerdings nur, wenn der unentgeltlich<br />

dem Gesellschafter <strong>zu</strong>gewandte Gegenstand bei der GmbH <strong>zu</strong>m<br />

vollen oder teilweisen Vorsteuerab<strong>zu</strong>g berechtigt hat. Unentgeltliche sonstige<br />

Leistungen sind in §3Abs. 9a Satz 1Nr. 1und 2UStG geregelt. In<br />

dieser Fällen greift umsatzsteuerlich die sog. Mindestbemessungsgrundlage<br />

für Lieferungen (§ 10 Abs. 4Satz 1Nr. 1UStG) oder sonstige Leistungen<br />

(§ 10 Abs. 4Satz 1Nr. 2oder 3UStG).<br />

Gem. §10Nr. 2KStG gilt als nichtabziehbare Ausgabe „die Umsatzsteuer<br />

für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind“<br />

gilt. Dies ändert nichts daran, dass die Umsatzsteuer auf vGA im gemeinen<br />

Wert enthalten und damit bereits Teil der vGA ist und folglich bereits über<br />

§8 Abs. 3KStG hin<strong>zu</strong>gerechnet werden muss. Zu einer erneuten Hin<strong>zu</strong>rechnung<br />

gem. §10Nr. 2KStG kommt es in diesem Fall nicht.<br />

b) Sonstige nichtabziehbare Aufwendungen<br />

(§ 10 Nrn. 1, 3und 4KStG)<br />

Die Regelung in §10Nr. 1KStG (Aufwendungen <strong>zu</strong>r Erfüllung sat<strong>zu</strong>ngsmäßiger<br />

Zwecke) ist auf Vereine, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen<br />

<strong>zu</strong>geschnitten und hat für nicht steuerbefreite Kapitalgesellschaften mE<br />

keine praktische Bedeutung 1 .<br />

Gem. §10Nr. 3KStG 2 sind nicht ab<strong>zu</strong>gsfähig:<br />

• Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt wurden (nach<br />

deutschem Strafrecht gegenüber juristischen Personen nicht <strong>zu</strong>lässig),<br />

• Leistungen <strong>zu</strong>r Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die<br />

Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des<br />

durch die Tat verursachten Schadens dienen (nach deutschem Strafrecht<br />

gegenüber juristischen Personen ebenfalls nicht <strong>zu</strong>lässig) und<br />

355<br />

356<br />

357<br />

1Vgl. auch Graffe in Dötsch/Jost/Pung /Witt, Die Körperschaftsteuer, §10KStG<br />

Rz. 10; aA Olgemöller in Streck, KStG, 7. Aufl. 2008, §10 Rz. 5, der §10 Nr. 1<br />

KStG bei Kapitalgesellschaften mit §8Abs. 3KStG vergleicht.<br />

2Wortgleich mit §12Nr. 4EStG, da §12EStG im Körperschaftsteuerrecht nicht originär<br />

gilt.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 147

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