Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 357<br />
dd) Umsatzsteuer auf vGA<br />
Unentgeltliche Lieferungen an den Gesellschafter sind gem. §3 Abs. 1b<br />
Satz 1Nr. 3UStG steuerpflichtig. Dies gilt allerdings nur, wenn der unentgeltlich<br />
dem Gesellschafter <strong>zu</strong>gewandte Gegenstand bei der GmbH <strong>zu</strong>m<br />
vollen oder teilweisen Vorsteuerab<strong>zu</strong>g berechtigt hat. Unentgeltliche sonstige<br />
Leistungen sind in §3Abs. 9a Satz 1Nr. 1und 2UStG geregelt. In<br />
dieser Fällen greift umsatzsteuerlich die sog. Mindestbemessungsgrundlage<br />
für Lieferungen (§ 10 Abs. 4Satz 1Nr. 1UStG) oder sonstige Leistungen<br />
(§ 10 Abs. 4Satz 1Nr. 2oder 3UStG).<br />
Gem. §10Nr. 2KStG gilt als nichtabziehbare Ausgabe „die Umsatzsteuer<br />
für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind“<br />
gilt. Dies ändert nichts daran, dass die Umsatzsteuer auf vGA im gemeinen<br />
Wert enthalten und damit bereits Teil der vGA ist und folglich bereits über<br />
§8 Abs. 3KStG hin<strong>zu</strong>gerechnet werden muss. Zu einer erneuten Hin<strong>zu</strong>rechnung<br />
gem. §10Nr. 2KStG kommt es in diesem Fall nicht.<br />
b) Sonstige nichtabziehbare Aufwendungen<br />
(§ 10 Nrn. 1, 3und 4KStG)<br />
Die Regelung in §10Nr. 1KStG (Aufwendungen <strong>zu</strong>r Erfüllung sat<strong>zu</strong>ngsmäßiger<br />
Zwecke) ist auf Vereine, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen<br />
<strong>zu</strong>geschnitten und hat für nicht steuerbefreite Kapitalgesellschaften mE<br />
keine praktische Bedeutung 1 .<br />
Gem. §10Nr. 3KStG 2 sind nicht ab<strong>zu</strong>gsfähig:<br />
• Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt wurden (nach<br />
deutschem Strafrecht gegenüber juristischen Personen nicht <strong>zu</strong>lässig),<br />
• Leistungen <strong>zu</strong>r Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die<br />
Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des<br />
durch die Tat verursachten Schadens dienen (nach deutschem Strafrecht<br />
gegenüber juristischen Personen ebenfalls nicht <strong>zu</strong>lässig) und<br />
355<br />
356<br />
357<br />
1Vgl. auch Graffe in Dötsch/Jost/Pung /Witt, Die Körperschaftsteuer, §10KStG<br />
Rz. 10; aA Olgemöller in Streck, KStG, 7. Aufl. 2008, §10 Rz. 5, der §10 Nr. 1<br />
KStG bei Kapitalgesellschaften mit §8Abs. 3KStG vergleicht.<br />
2Wortgleich mit §12Nr. 4EStG, da §12EStG im Körperschaftsteuerrecht nicht originär<br />
gilt.<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 147