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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 352<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

352<br />

353<br />

354<br />

bb) Ausnahmen vom Ab<strong>zu</strong>gsverbot<br />

Säumnis<strong>zu</strong>schläge oder Verspätungs<strong>zu</strong>schläge,die eine GmbH wegen<br />

verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung entrichten muss,<br />

sind dagegen ab<strong>zu</strong>gsfähig,denn das Ab<strong>zu</strong>gsverbot bei der GmbH erstreckt<br />

sich nicht auf Nebenleistungen, die auf die von ihren Gesellschaftern geschuldete<br />

Kapitalertragsteuer entfällt 1 .Zwar ist die ein<strong>zu</strong>behaltende KapSt.<br />

wegen §8Abs. 3KStG nicht abziehbar, der Umstand, dass der Verspätungs<strong>zu</strong>schlag<br />

aber maßgebend auf der gesetzlichen Pflicht der GmbH<br />

<strong>zu</strong>m Steuerab<strong>zu</strong>g beruht, schließt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />

iS des §8Abs. 3Satz 2KStG 1984 aus 2 .Fraglich ist, ob hieraus<br />

auch Rückschlüsse auf die Behandlung der Aufsichtsratsteuer (§ 50a<br />

Abs. 1–3 EStG), der Ab<strong>zu</strong>gssteuer nach §50a Abs. 4EStG und der pauschalierten<br />

Lohnsteuer gem. §§ 40–40b EStG gezogen werden können 3 .<br />

Ab<strong>zu</strong>gsfähig sind auch Beratungs- und Prozesskosten, die mit der Zahlung<br />

nichtabziehbarer Steuern <strong>zu</strong>sammenhängen 4 .<br />

cc) Erstattung nichtabziehbarer Steuern<br />

Werden nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen erstattet, so ist der<br />

Steuerbilanzgewinn außerhalb der Bilanz <strong>zu</strong> mindern. Die Steuerbefreiung<br />

solcher Erstattungen gilt allerdings nach Ansicht des BFH nicht für Schadensersatzleistungen,<br />

die die GmbH von einem <strong>Dr</strong>itten –zBdem<br />

Steuerberater –als Ersatz für eine entgangene Körperschaftsteuererstattung<br />

erhält 5 .Diese Entscheidung entspricht der eindeutigen Intention des<br />

Gesetzgebers. Die Erstattung nichtabziehbarer Steuern ist nur dann steuerfrei,<br />

wenn sie vom Finanzamt erstattet wird. Anderenfalls könnte das gesetzliche<br />

Ab<strong>zu</strong>gsverbot unterlaufen werden, indem sich ein Unternehmer<br />

nichtabziehbare Aufwendungen von einem Geschäftspartner steuerfrei erstatten<br />

ließe 6 .<br />

1BFH v. 22.1.1997 –IR64/96, BStBl. II 1997, 548 =GmbHR 1997, 667; ebenso<br />

Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §10Rz. 28.<br />

2BFH v. 22.1.1997 –IR64/96, BStBl. II 1997, 548 =GmbHR 1997, 667.<br />

3SoEhmke in Widmann (Hrsg.), DStJG 20 (1997), S.263<br />

4Vgl. auch Olgemöller in Streck, KStG, 7. Aufl. 2008, §10Rz. 17.<br />

5BFH v. 4.12.1991 –IR80/70, BStBl. II 1992, 686 =GmbHR 1992, 693; die auf<br />

Grund fehlerhafter steuerlicher Beratung <strong>zu</strong>viel gezahlte Steuer ist nach Ansicht<br />

des BFH lediglich Berechnungsgrundlage für den Schadensersatzanspruch.<br />

6Soausdrücklich BFH v. 18.6.2003 –IB164, 165/02, BFH/NV 2003, 1555.<br />

III 146 |<br />

Neumann

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