Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 351<br />
geänderte KSt.-Bescheid 2006 wird am 1.5.2010 bekannt gegeben. Die am 1.6.2010 fällige<br />
Mehr-KSt. beträgt 1000 000 Euro.<br />
Lösung<br />
Jahr Berechnung Aufwand Zinsrückstellung<br />
31.12.2006 noch keine Zinsen 0 E 0 E<br />
31.12.2007 keine Zinsen 0 E 0 E<br />
31.12.2008 0,5 %×9×1Mio.<br />
(Zinslauf ab 1.4.2010)<br />
45 000 E 45000 E<br />
31.12.2009 0,5 %×12 ×1Mio. 60 000 E 105 000 E<br />
Die nicht ab<strong>zu</strong>gsfähigenNachzahlungszinsen belaufen sich auf insgesamt 105 000 Euro.<br />
Allerdings kann das gesetzliche Ab<strong>zu</strong>gsverbot für Nachzahlungszinsen<br />
(§ 10 Nr. 2KStG) nicht im Wege eines Umkehrschlusses als Steuerbefreiungvorschrift<br />
für Erstattungszinsen ausgelegt werden. Erstattungszinsen<br />
sind steuerpflichtige Einnahmen iSdes §20Abs. 1Nr. 7EStG 1 .<br />
Zur ertragsteuerlichen Beurteilung ist daher entscheidend darauf ab<strong>zu</strong>stellen,<br />
ob es sich um Erstattungszinsen oder um <strong>zu</strong>rückerstattete Nachzahlungszinsen<br />
handelt. Bei der Rückzahlung von Nachzahlungszinsen<br />
handelt es sich nicht um steuerpflichtige Erstattungszinsen, sondern um<br />
die Minderung <strong>zu</strong>vor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die als erstattete<br />
nichtabziehbare Ausgaben erfolgsneutral sein müssen 2 .Auf der anderen<br />
Seite können Erstattungszinsen,die wegen Änderung des Zinsbescheides<br />
an das FA <strong>zu</strong>rückgezahlt werden müssen, als abziehbare Betriebsausgaben<br />
behandelt werden. Solche Zinsen sind keine nach §10Nr. 2KStG<br />
nichtabziehbaren Nachzahlungszinsen, es handelt sich vielmehr um eine<br />
Minderung <strong>zu</strong>vor festgesetzter steuerpflichtiger Erstattungszinsen 3 .<br />
1R48 Abs. 2KStR 2004; BFH v. 14.4.1992 –VIII B114/91, BFH/NV 1993, 165; der<br />
Stpfl. wird letztlich so gestellt, als habe er dem Fiskus ein verzinsliches Darlehen gewährt.<br />
Die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen und Guthabenzinsen<br />
ist nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF v. 15.10.2000, BStBl. I2000, 1508)<br />
nicht unbillig, denn auch private Schuldzinsen sind steuerlich nicht abziehbar, während<br />
Guthabenzinsen in jedem Fall steuerpflichtig sind.<br />
2Die Erstattung ist der actus contrarius der Zahlung bzw. die Rückstellungsbildung ist<br />
der actus contrarius der Rückstellungsbildung und daher steuerlich ebenso <strong>zu</strong> behandeln.<br />
S.da<strong>zu</strong> BFH v. 16.12.2009 –IR43/08, GmbHR 2010, <strong>37</strong>7 unter II.3.c) aa) der<br />
Gründe.<br />
3Vgl. auch OFD Koblenz v. 18.1.2000 –S2755 A–St 34 2, GmbHR 2000, 634.<br />
350<br />
351<br />
GH Lfg. 133 Juli 2010<br />
Neumann |<br />
III 145