Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1418 rats können –sei es von vornherein, sei es auf dem Wege der Beschlussfassung nach §111 Abs. 4Satz 3AktG –von den Gesellschaftern überspielt werden 1 . Beachte: Der Aufsichtsrat kann den Geschäftsführern keine unmittelbaren Handlungsanweisungen erteilen 2 .Auch die Satzung kann dem nach dem MitbestG obligatorischen Aufsichtsrat keine Weisungsbefugnis für Geschäftsführer übertragen 3 .Die Weisungsbefugnis steht also ausschließlich der Gesellschaftergesamtheit zu. Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats bezieht sich auch nicht auf die Führung der Geschäfte, soweit sie von der Gesellschafterversammlung durch Weisung veranlasst ist 4 . 4. Kompetenzverlagerung auf andere Organe Über die notwendigen Organe der GmbH hinaus kann die Satzung weitere Organe vorsehen. Es handelt sich einmal um den fakultativen Aufsichtsrat gem. §52GmbHG (s. Rz. I1792). Darüber hinaus können aber auch andere Überwachungs-und Beratungsorgane eingerichtet werden. Diese werden üblicherweise Gesellschafterausschuss, Beirat oder Verwaltungsrat genannt (s. Rz. I1795, 1798). Auf diese Organe können kraft Satzung alle der Gesellschaftergesamtheit dispositiv zustehenden Kompetenzen übertragen werden 5 .Übertragen werden können Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren Entlastung sowie die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen 6 .Auch bei der verdrängenden Zuordnung der Kompetenzen zu dem anderen Organ verbleibt der Gesellschafterversammlung immer die Möglichkeit, die Sat- 1416 1417 1418 1BGH v. 6.3.1997 –IIZB4/96, GmbHR 1997, 705 (707). 2 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §37Rz. 28. 3 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §37Rz. 28. 4 Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl. 2008, Rz. 1021 –anders nur bei rechtswidrigen Weisungen der Gesellschafterversammlung, soweit diese die Geschäftsführer nicht binden. 5 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §46Rz. 1; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 94; Müller/Wolff, GmbHR 2003, 810; Wälzholz ,DStR 2003, 511. 6 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 94. GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 771

Rz. I 1418 Teil I: Gesellschaftsrecht 1419 1420–1430 1431 zung zu ändern und so die Kompetenz wieder an sich zu ziehen 1 .Ebenso ist eine vorrangige Einzelfallentscheidung der Gesellschafterversammlung als Satzungsdurchbrechung möglich. Die Satzung kann auch dem fakultativen Aufsichtsrat die Weisungsbefugnis gegenüber Geschäftsführern übertragen 2 .Die Gesellschafterkompetenz kann jedoch nicht von der Zustimmung eines Dritten, der nicht Gesellschaftsorgan ist, abhängig gemacht werden 3 . Der Gesellschafterversammlung darf die Stellung als oberstes Organ nicht genommen werden 4 .Abgesehen von den zwingenden Kompetenzen der Gesellschafterversammlung für Satzungsänderungen, Umwandlungen und dergl. (s. Rz. I1431) bedeutet dies, dass die Gesellschafterversammlung einen Kernbestand eigener Zuständigkeit behält 5 und sich im Übrigen bei Übertragung durch Satzungsänderung wieder verschaffen kann. So kann sie trotz der Einrichtung anderer Überwachungsorgane Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung iS von §46 Nr. 6GmbHG treffen 6 .Jedenfalls kann der Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern nicht das Recht nehmen, die Wahrnehmungder an andere Gesellschaftsorgane übertragenen Befugnisse zuüberwachen 7 .Außerdem besteht auch im Falle einer verdrängenden Zuständigkeitsregelung eine Ersatzzuständigkeit der Gesellschaftergesamtheit, wenn das zur Entscheidung berufene Organ handlungsunfähig ist 8 . Einstweilen frei. II. Besondere Zuständigkeiten 1. Kraft Gesetzes zwingende Kompetenzen Folgende durch Beschlussfassung auszuübende Aufgaben sind der Gesellschaftergesamtheit zwingend zugewiesen und können auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht auf andere Organe übertragen werden: 1 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 9. 2 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §37Rz. 27. 3 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45 Rz. 9; Lenz in Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, §37Rz. 17. 4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2009, §45Rz. 11. 5 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 10. 6 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 51. 7 Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §45Rz. 16. 8 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 11; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §45Rz. 13. I 772 | Wälzholz

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1418<br />

rats können –sei es von vornherein, sei es auf dem Wege der Beschlussfassung<br />

nach §111 Abs. 4Satz 3AktG –von den Gesellschaftern überspielt<br />

werden 1 .<br />

Beachte: Der Aufsichtsrat kann den Geschäftsführern keine unmittelbaren<br />

Handlungsanweisungen erteilen 2 .Auch die Sat<strong>zu</strong>ng kann dem nach dem<br />

MitbestG obligatorischen Aufsichtsrat keine Weisungsbefugnis für Geschäftsführer<br />

übertragen 3 .Die Weisungsbefugnis steht also ausschließlich<br />

der Gesellschaftergesamtheit <strong>zu</strong>. Die Überwachungsaufgabe des<br />

Aufsichtsrats bezieht sich auch nicht auf die Führung der Geschäfte, soweit<br />

sie von der Gesellschafterversammlung durch Weisung veranlasst ist 4 .<br />

4. Kompetenzverlagerung auf andere Organe<br />

Über die notwendigen Organe der GmbH hinaus kann die Sat<strong>zu</strong>ng weitere<br />

Organe vorsehen. Es handelt sich einmal um den fakultativen Aufsichtsrat<br />

gem. §52GmbHG (s. Rz. I1792). Darüber hinaus können aber auch andere<br />

Überwachungs-und Beratungsorgane eingerichtet werden. Diese werden<br />

üblicherweise Gesellschafterausschuss, Beirat oder Verwaltungsrat<br />

genannt (s. Rz. I1795, 1798).<br />

Auf diese Organe können kraft Sat<strong>zu</strong>ng alle der Gesellschaftergesamtheit<br />

dispositiv <strong>zu</strong>stehenden Kompetenzen übertragen werden 5 .Übertragen<br />

werden können Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Bestellung<br />

und Abberufung der Geschäftsführer und deren Entlastung sowie die<br />

Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen 6 .Auch bei<br />

der verdrängenden Zuordnung der Kompetenzen <strong>zu</strong> dem anderen Organ<br />

verbleibt der Gesellschafterversammlung immer die Möglichkeit, die Sat-<br />

1416<br />

1417<br />

1418<br />

1BGH v. 6.3.1997 –IIZB4/96, GmbHR 1997, 705 (707).<br />

2 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 28.<br />

3 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 28.<br />

4 Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl. 2008, Rz. 1021 –anders<br />

nur bei rechtswidrigen Weisungen der Gesellschafterversammlung, soweit diese<br />

die Geschäftsführer nicht binden.<br />

5 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §46Rz. 1; Zöllner in Baumbach/Hueck,<br />

GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 94; Müller/Wolff, GmbHR 2003, 810;<br />

Wälzholz ,DStR 2003, 511.<br />

6 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 94.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

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