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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. III 332<br />

Teil III: Steuerrecht<br />

333<br />

334<br />

335<br />

Steuerbilanz (§ 5Abs. 1EStG) ist <strong>zu</strong> beachten 1 (s. aber ab VZ 2009 Rz. III<br />

334). Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz<br />

führen <strong>zu</strong> Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz. Passivierungsverbote<br />

und Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen <strong>zu</strong> Passivierungsverboten<br />

in der Steuerbilanz. Handelsrechtliche Passivierungsgebote gelten<br />

auch in der Steuerbilanz, soweit keine besonderen steuerlichen Vorschriften<br />

entgegenstehen. Bewertungswahlrechte, die in der Handelsbilanz ausgeübt<br />

werden können, ohne dass eine eigenständige steuerliche Regelung<br />

besteht, schlagen auch auf den Wertansatz in der Steuerbilanz durch.<br />

Von den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB)<br />

muss nach §5 Abs. 6 EStG in der Steuerbilanz abgewichen werden,<br />

wenn die §§ 6ff. EStG dies gebieten. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz<br />

für die Steuerbilanz wird insoweit durchbrochen.<br />

Nach Änderung des §5Abs. 1EStG durch das BilMoG 2 wurde die umgekehrte<br />

Maßgeblichkeit für VZ ab 2009 aufgegeben.Wahlrechte, die nur<br />

steuerrechtlich bestehen, können gem. §5Abs. 1Satz 1Halbsatz 2EStG<br />

unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden. Wahlrechte,<br />

die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können<br />

aufgrund des §5Abs. 1Satz 1Halbsatz 2EStG in der Handelsbilanz<br />

und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden 3 .<br />

Die GmbH-spezifische Rechtsprechung <strong>zu</strong>m Betriebsausgabenab<strong>zu</strong>g<br />

zeigt darüber hinaus Besonderheiten imBereich der steuerlichen<br />

Gewinnermittlung von Körperschaften. Es handelt sich dabei in der Regel<br />

um Sachverhalte, die im ESt.-Bereich nicht vorkommen. Als Beispiele wären<br />

hier <strong>zu</strong> nennen:<br />

• Schadensersatzforderungen einer GmbH gegen einen Berater wegen einer<br />

falschen Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuer sind Betriebseinnahmen<br />

und erhöhen das <strong>zu</strong> versteuernde Einkommen 4 .<br />

1 Roser in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §8Rz. 7.<br />

2Gesetz v. 25.5.2009, BGBl. I2009, 1102 =BStBl. I2009, 650.<br />

3BMF v. 12.3.2010 –IVC6-S2133/09/10001, GmbHR 2010, 390, Rz. 16.<br />

4BFH v. 4.12.1991 –IR26/91, BStBl. II 1992, 686 =GmbHR 1992, 693.<br />

III 1<strong>38</strong> |<br />

Neumann

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