Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. III 332<br />
Teil III: Steuerrecht<br />
333<br />
334<br />
335<br />
Steuerbilanz (§ 5Abs. 1EStG) ist <strong>zu</strong> beachten 1 (s. aber ab VZ 2009 Rz. III<br />
334). Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz<br />
führen <strong>zu</strong> Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz. Passivierungsverbote<br />
und Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen <strong>zu</strong> Passivierungsverboten<br />
in der Steuerbilanz. Handelsrechtliche Passivierungsgebote gelten<br />
auch in der Steuerbilanz, soweit keine besonderen steuerlichen Vorschriften<br />
entgegenstehen. Bewertungswahlrechte, die in der Handelsbilanz ausgeübt<br />
werden können, ohne dass eine eigenständige steuerliche Regelung<br />
besteht, schlagen auch auf den Wertansatz in der Steuerbilanz durch.<br />
Von den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB)<br />
muss nach §5 Abs. 6 EStG in der Steuerbilanz abgewichen werden,<br />
wenn die §§ 6ff. EStG dies gebieten. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz<br />
für die Steuerbilanz wird insoweit durchbrochen.<br />
Nach Änderung des §5Abs. 1EStG durch das BilMoG 2 wurde die umgekehrte<br />
Maßgeblichkeit für VZ ab 2009 aufgegeben.Wahlrechte, die nur<br />
steuerrechtlich bestehen, können gem. §5Abs. 1Satz 1Halbsatz 2EStG<br />
unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden. Wahlrechte,<br />
die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können<br />
aufgrund des §5Abs. 1Satz 1Halbsatz 2EStG in der Handelsbilanz<br />
und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden 3 .<br />
Die GmbH-spezifische Rechtsprechung <strong>zu</strong>m Betriebsausgabenab<strong>zu</strong>g<br />
zeigt darüber hinaus Besonderheiten imBereich der steuerlichen<br />
Gewinnermittlung von Körperschaften. Es handelt sich dabei in der Regel<br />
um Sachverhalte, die im ESt.-Bereich nicht vorkommen. Als Beispiele wären<br />
hier <strong>zu</strong> nennen:<br />
• Schadensersatzforderungen einer GmbH gegen einen Berater wegen einer<br />
falschen Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuer sind Betriebseinnahmen<br />
und erhöhen das <strong>zu</strong> versteuernde Einkommen 4 .<br />
1 Roser in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, §8Rz. 7.<br />
2Gesetz v. 25.5.2009, BGBl. I2009, 1102 =BStBl. I2009, 650.<br />
3BMF v. 12.3.2010 –IVC6-S2133/09/10001, GmbHR 2010, 390, Rz. 16.<br />
4BFH v. 4.12.1991 –IR26/91, BStBl. II 1992, 686 =GmbHR 1992, 693.<br />
III 1<strong>38</strong> |<br />
Neumann