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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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3. Laufende Ertragsbesteuerung Rz. III 332<br />

1. Allgemeines<br />

A. Körperschaftsteuer<br />

I. Einkommensermittlung bei der GmbH<br />

a) Grundlagen der Gewinnermittlung<br />

Bei Stpfl., die nach den Vorschriften des HGB <strong>zu</strong>r Buchführung verpflichtet<br />

sind, qualifiziert§8Abs. 2KStG alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb.<br />

Die GmbH ist rechtsformbedingt gem. §6 HGB iVm. §13<br />

GmbHG und §§ 2<strong>38</strong> ff. HGB <strong>zu</strong>r Buchführung verpflichtet und kann infolgedessen<br />

ausschließlich gewerbliche Einkünfte beziehen 1 .Als handelsrechtliche<br />

Sondervorschriften <strong>zu</strong>r Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften<br />

sind die §§ 264ff. HGB sowie §§ 41–42a GmbHG <strong>zu</strong> beachten.<br />

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist<br />

grundsätzlich das Kalenderjahr. Beim Rumpfwirtschaftsjahr und beim abweichenden<br />

Wirtschaftsjahr weicht der Besteuerungszeitraum hiervon ab.<br />

In diesem Fall gilt der Gewinn als in dem Jahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr<br />

endet 2 .Dies gilt auch für den Sonderfall der Liquidation gem.<br />

§11KStG 3 .Wechselt die Kapitalgesellschaft unterjährig von der unbeschränkten<br />

<strong>zu</strong>r beschränkten Steuerpflicht, so erstreckt sich die Ermittlung<br />

der Besteuerungsgrundlagen gem. §7Abs. 3KStG nur auf den Zeitraum<br />

der jeweiligen Steuerpflicht.<br />

b) Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei<br />

der Einkommensermittlung<br />

330<br />

Die KStR 2004 enthalten in R32eine Aufzählung der im Körperschaftsteuerrecht<br />

anwendbaren Vorschriften des EStG und der EStDV.<br />

331<br />

Die Ermittlung des sog. Steuerbilanzgewinns erfolgt durch die Generalverweisung<br />

des §8Abs. 1KStG nach den Grundsätzender §§ 4Abs. 1und<br />

5EStG. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die<br />

332<br />

1BFH v. 20.10.1976 –IR139–140/74, BStBl. II 1977, 96.<br />

2§7Abs. 4KStG.<br />

3 Lang in Ernst &Young, KStG, §7Rz. 19; Lambrecht in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009,<br />

§7Rz. 11 und 29.<br />

GH Lfg. 133 Juli 2010<br />

Neumann |<br />

III 1<strong>37</strong>

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