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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1734<br />

fochtenen Beschluss hätte durchführen können oder müssen. Gutgläubig<br />

bezogene Gewinnanteile brauchen die Gesellschafter nicht <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen,<br />

soweit der Vertrauensschutz des §32GmbHG reicht. Wer die Fehlerhaftigkeit<br />

des angefochtenen Beschlusses kannte, war jedoch nicht in gutem<br />

Glauben.<br />

Bis <strong>zu</strong>r Rechtskraft des einen Beschluss vernichtenden Anfechtungsurteils<br />

wird der angefochtene Beschluss als gültig behandelt. Ist er in das<br />

Handelsregister ein<strong>zu</strong>tragen, so kann der Registerrichter die Eintragung<br />

vornehmen. Er darf aber auch den Beschluss selbständig würdigen und<br />

die Eintragung bis <strong>zu</strong>m Ablauf der Anfechtungsfrist aussetzen, wenn er<br />

den Beschluss für anfechtbar hält (für anfechtbare Sat<strong>zu</strong>ngsänderungsbeschlüsse<br />

s. Rz. I748). Die Gesellschaft kann in derartigen Fällen jedoch<br />

das Freigabeverfahren nach §246a AktG analog idF des ARUG 1 einleiten 2 .<br />

Ein Anspruch des Anfechtungsgegners gegen die Gesellschaft auf Löschung<br />

eines für nichtig erklärten Beschlusses imRegister besteht nicht.<br />

Das Registergericht kann jedoch nach §248 Abs. 1AktG analog die Einreichung<br />

des rechtskräftigen Anfechtungsurteils <strong>zu</strong>r Eintragung in das Register<br />

erzwingen, wenn der angefochtene Beschluss <strong>zu</strong>r Eintragung eingereicht<br />

wurde 3 .<br />

1734<br />

1Gesetz <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der Aktionärsrechterichtlinie, BGBl. I2009, 2479 ff., am 1.9.<br />

2009 in Kraft getreten.<br />

2 Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6.Aufl. 2009, §57Rz. 14; Zöllner in Baumbach/<br />

Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §54Rz. 29; Harbarth, GmbHR 2005, 966 (969);<br />

Geißler, GmbHR 2008, 128 (133).<br />

3 Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6.Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 155; K. <strong>Schmidt</strong> in<br />

Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 170.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 867

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