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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1730<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1731<br />

1732<br />

1733<br />

ren Bilanzen gesondert an<strong>zu</strong>fechten. In der Praxis sollte dies sicherheitshalber<br />

gleichwohl erfolgen.<br />

Umgekehrt kann ebenfalls als Grundsatz gelten, dass alle durch einen selbständigen<br />

Rechtsakt bei <strong>Dr</strong>itten auf der Grundlage des erfolgreich angefochtenen<br />

Beschlusses entstandenen Rechtswirkungen unberührt bleiben.<br />

Für diese Rechtswirkungen ist es ohne Bedeutung, ob zB ein mit <strong>Dr</strong>itten<br />

abgeschlossenes Rechtsgeschäft in anfechtbarer Weise genehmigt oder sogar<br />

die Genehmigung erfolgreich angefochten worden ist. Unberührt bleibt<br />

der Schutz des guten Glaubens nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere<br />

nach §15HGB. Etwas anderes gilt auch im Falle des Erwerbs eines<br />

Geschäftsanteils aufgrund eines den Erwerb genehmigenden Beschlusses<br />

der Gesellschafter, wie er im Gesellschaftsvertrag als für die Wirksamkeit<br />

der Abtretung notwendig vorgesehen sein kann (s. da<strong>zu</strong> Rz. I995ff.) 1 .<br />

Solange ein Beschluss weder angefochten worden ist noch eine Anfechtung<br />

unmittelbarbevorsteht, darf der Geschäftsführer ihn grds. ausführen, selbst<br />

wenn er ihn für anfechtbar hält. Ob ein Beschluss <strong>zu</strong> Fall gebracht werden<br />

soll oder nicht, muss er den Gesellschaftern überlassen. Erfährt aber der<br />

Geschäftsführer vor der Ausführung des Beschlusses, dass Anfechtungsklage<br />

erhoben worden ist oder erhoben werden soll, dann hat er <strong>zu</strong> prüfen,<br />

ob der Beschluss fehlerhaft ist, und im Zweifel die Ausführung des Beschlusses<br />

<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>stellen 2 .Die Zurückstellung erscheint immer dann geboten,<br />

wenn die Anfechtung erfolgreich sein könnte und nach Ausführung<br />

des Beschlusses eine erfolgreiche Anfechtung keine Auswirkungen mehr<br />

haben könnte. Mindestens muss der Geschäftsführer den <strong>zu</strong>r Erhebung<br />

der Anfechtungsklage bereiten Gesellschaftern die Möglichkeit geben,<br />

durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Ausführung des<br />

an<strong>zu</strong>fechtenden Beschlusses <strong>zu</strong>blockieren.<br />

Wird ein anfechtbarer Beschluss ausgeführt und anschließend durch Anfechtungsurteil<br />

für nichtig erklärt, so müssen seine Wirkungen –soweit<br />

dies in der Macht der Organe der Gesellschaft steht – rückgängig gemacht<br />

werden 3 .Eine andere Entscheidung kann geboten sein, wenn zB<br />

der Geschäftsführer eine entsprechende Maßnahme auch ohne den ange-<br />

1 Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 268 überzeugend differenzierend zwischen<br />

dem Beschluss als Wirksamkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng und dem Beschluss, der den<br />

Geschäftsführer im Innenverhältnis ermächtigt, die Zustimmung <strong>zu</strong> erklären.<br />

2S.grundlegend <strong>zu</strong> diesem Problemkreis Ebert, GmbHR 2003, 444 ff.<br />

3 Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 265.<br />

I 866 |<br />

Wälzholz

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