Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Rz. I 1730<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1731<br />
1732<br />
1733<br />
ren Bilanzen gesondert an<strong>zu</strong>fechten. In der Praxis sollte dies sicherheitshalber<br />
gleichwohl erfolgen.<br />
Umgekehrt kann ebenfalls als Grundsatz gelten, dass alle durch einen selbständigen<br />
Rechtsakt bei <strong>Dr</strong>itten auf der Grundlage des erfolgreich angefochtenen<br />
Beschlusses entstandenen Rechtswirkungen unberührt bleiben.<br />
Für diese Rechtswirkungen ist es ohne Bedeutung, ob zB ein mit <strong>Dr</strong>itten<br />
abgeschlossenes Rechtsgeschäft in anfechtbarer Weise genehmigt oder sogar<br />
die Genehmigung erfolgreich angefochten worden ist. Unberührt bleibt<br />
der Schutz des guten Glaubens nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere<br />
nach §15HGB. Etwas anderes gilt auch im Falle des Erwerbs eines<br />
Geschäftsanteils aufgrund eines den Erwerb genehmigenden Beschlusses<br />
der Gesellschafter, wie er im Gesellschaftsvertrag als für die Wirksamkeit<br />
der Abtretung notwendig vorgesehen sein kann (s. da<strong>zu</strong> Rz. I995ff.) 1 .<br />
Solange ein Beschluss weder angefochten worden ist noch eine Anfechtung<br />
unmittelbarbevorsteht, darf der Geschäftsführer ihn grds. ausführen, selbst<br />
wenn er ihn für anfechtbar hält. Ob ein Beschluss <strong>zu</strong> Fall gebracht werden<br />
soll oder nicht, muss er den Gesellschaftern überlassen. Erfährt aber der<br />
Geschäftsführer vor der Ausführung des Beschlusses, dass Anfechtungsklage<br />
erhoben worden ist oder erhoben werden soll, dann hat er <strong>zu</strong> prüfen,<br />
ob der Beschluss fehlerhaft ist, und im Zweifel die Ausführung des Beschlusses<br />
<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>stellen 2 .Die Zurückstellung erscheint immer dann geboten,<br />
wenn die Anfechtung erfolgreich sein könnte und nach Ausführung<br />
des Beschlusses eine erfolgreiche Anfechtung keine Auswirkungen mehr<br />
haben könnte. Mindestens muss der Geschäftsführer den <strong>zu</strong>r Erhebung<br />
der Anfechtungsklage bereiten Gesellschaftern die Möglichkeit geben,<br />
durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Ausführung des<br />
an<strong>zu</strong>fechtenden Beschlusses <strong>zu</strong>blockieren.<br />
Wird ein anfechtbarer Beschluss ausgeführt und anschließend durch Anfechtungsurteil<br />
für nichtig erklärt, so müssen seine Wirkungen –soweit<br />
dies in der Macht der Organe der Gesellschaft steht – rückgängig gemacht<br />
werden 3 .Eine andere Entscheidung kann geboten sein, wenn zB<br />
der Geschäftsführer eine entsprechende Maßnahme auch ohne den ange-<br />
1 Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 268 überzeugend differenzierend zwischen<br />
dem Beschluss als Wirksamkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng und dem Beschluss, der den<br />
Geschäftsführer im Innenverhältnis ermächtigt, die Zustimmung <strong>zu</strong> erklären.<br />
2S.grundlegend <strong>zu</strong> diesem Problemkreis Ebert, GmbHR 2003, 444 ff.<br />
3 Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 265.<br />
I 866 |<br />
Wälzholz