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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1730<br />

folgreichen Anfechtung eines anderen Gesellschafters teil. Die Nichtigerklärung<br />

wirkt <strong>zu</strong>rück, so, als ob der angefochtene Beschluss niemals gefasst<br />

worden wäre 1 .Auch das unrichtige Anfechtungsurteil beseitigt die Wirkungen<br />

des angefochtenen Beschlusses. Diese Gestaltungswirkung kann grundsätzlich<br />

nur durch Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 578f. ZPO<br />

beseitigt werden. In Ausnahmefällen kann der Arglisteinwand aus §826<br />

BGB gerechtfertigt sein (zB Nichtbestreiten wider besseres Wissen).<br />

Die Gestaltungswirkung des Anfechtungsurteils ist eine Wirkung für und<br />

gegen jedermann.Sie erstreckt sich kassatorisch auch auf betroffene <strong>Dr</strong>itte,<br />

ist aber nicht positiv feststellend. Einem solchen Rechtschutzbedürfnis<br />

kann nur durch eine positive Beschlussfeststellungsklage genügt werden 2 .<br />

Ist ein im Rechtsverkehr ausführungsbedürftiger Beschluss angefochten<br />

und für nichtig erklärt worden, so bleibt die Wirksamkeit des Ausführungsgeschäfts<br />

in den meisten Fällen von der Kassation des ihm <strong>zu</strong>grunde<br />

liegenden Beschlusses unberührt. Eine unmittelbareAuswirkung des kassatorischen<br />

Urteils auf nachfolgende Beschlüsse ist nur dort <strong>zu</strong> bejahen, wo<br />

das Beschlussorgan diese nachfolgenden Beschlüsse von der Wirksamkeit<br />

des voraufgegangenen Beschlusses abhängig gemacht hat 3 .Ist die Bestellung<br />

eines Geschäftsführers mit Erfolg angefochten worden, so verneint<br />

die herrschende Meinung <strong>zu</strong> Recht eine Auswirkung auf dessen Vertretungshandlungen,<br />

da <strong>Dr</strong>itte nach den Grundsätzen des Rechtsscheins <strong>zu</strong><br />

schützen seien, und hält die nach außen wirkenden Akte des fehlerhaft bestellten<br />

Geschäftsführers grundsätzlich für wirksam 4 .<br />

Im Grundsatz kann gelten, dass von der kassatorischen Wirkung des einer<br />

Anfechtung stattgebenden Urteils alle Beschlüsse der Gesellschaft ergriffen<br />

werden, die den angefochtenen Beschluss zwingend <strong>zu</strong>r Grundlage haben 5 .<br />

Dies gewinnt insbesondere Bedeutung bei der Bilanzanfechtung. Ist sie<br />

von Erfolg, so erübrigt es sich nach einer umstritten Ansicht 6 ,alle während<br />

der Dauer des Anfechtungsprozesses <strong>zu</strong>r Feststellung gelangenden späte-<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 172.<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 174.<br />

3 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 175.<br />

4 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 172; Raiser in Ulmer, GmbHG,<br />

2006, Anh. §47Rz. 266.<br />

5S.Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 265 <strong>zu</strong> Gewinnansprüchen auf der<br />

Grundlage nichtig erklärter Feststellungsbeschlüsse <strong>zu</strong>m Jahresabschluss.<br />

6S. <strong>zu</strong>m Streitstand mit Nachweisen Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47<br />

Rz. 271.<br />

1729<br />

1730<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 865

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