Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1730<br />
folgreichen Anfechtung eines anderen Gesellschafters teil. Die Nichtigerklärung<br />
wirkt <strong>zu</strong>rück, so, als ob der angefochtene Beschluss niemals gefasst<br />
worden wäre 1 .Auch das unrichtige Anfechtungsurteil beseitigt die Wirkungen<br />
des angefochtenen Beschlusses. Diese Gestaltungswirkung kann grundsätzlich<br />
nur durch Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 578f. ZPO<br />
beseitigt werden. In Ausnahmefällen kann der Arglisteinwand aus §826<br />
BGB gerechtfertigt sein (zB Nichtbestreiten wider besseres Wissen).<br />
Die Gestaltungswirkung des Anfechtungsurteils ist eine Wirkung für und<br />
gegen jedermann.Sie erstreckt sich kassatorisch auch auf betroffene <strong>Dr</strong>itte,<br />
ist aber nicht positiv feststellend. Einem solchen Rechtschutzbedürfnis<br />
kann nur durch eine positive Beschlussfeststellungsklage genügt werden 2 .<br />
Ist ein im Rechtsverkehr ausführungsbedürftiger Beschluss angefochten<br />
und für nichtig erklärt worden, so bleibt die Wirksamkeit des Ausführungsgeschäfts<br />
in den meisten Fällen von der Kassation des ihm <strong>zu</strong>grunde<br />
liegenden Beschlusses unberührt. Eine unmittelbareAuswirkung des kassatorischen<br />
Urteils auf nachfolgende Beschlüsse ist nur dort <strong>zu</strong> bejahen, wo<br />
das Beschlussorgan diese nachfolgenden Beschlüsse von der Wirksamkeit<br />
des voraufgegangenen Beschlusses abhängig gemacht hat 3 .Ist die Bestellung<br />
eines Geschäftsführers mit Erfolg angefochten worden, so verneint<br />
die herrschende Meinung <strong>zu</strong> Recht eine Auswirkung auf dessen Vertretungshandlungen,<br />
da <strong>Dr</strong>itte nach den Grundsätzen des Rechtsscheins <strong>zu</strong><br />
schützen seien, und hält die nach außen wirkenden Akte des fehlerhaft bestellten<br />
Geschäftsführers grundsätzlich für wirksam 4 .<br />
Im Grundsatz kann gelten, dass von der kassatorischen Wirkung des einer<br />
Anfechtung stattgebenden Urteils alle Beschlüsse der Gesellschaft ergriffen<br />
werden, die den angefochtenen Beschluss zwingend <strong>zu</strong>r Grundlage haben 5 .<br />
Dies gewinnt insbesondere Bedeutung bei der Bilanzanfechtung. Ist sie<br />
von Erfolg, so erübrigt es sich nach einer umstritten Ansicht 6 ,alle während<br />
der Dauer des Anfechtungsprozesses <strong>zu</strong>r Feststellung gelangenden späte-<br />
1 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 172.<br />
2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 174.<br />
3 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 175.<br />
4 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 172; Raiser in Ulmer, GmbHG,<br />
2006, Anh. §47Rz. 266.<br />
5S.Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 265 <strong>zu</strong> Gewinnansprüchen auf der<br />
Grundlage nichtig erklärter Feststellungsbeschlüsse <strong>zu</strong>m Jahresabschluss.<br />
6S. <strong>zu</strong>m Streitstand mit Nachweisen Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47<br />
Rz. 271.<br />
1729<br />
1730<br />
GH Lfg. 136 April 2011<br />
Wälzholz |<br />
I 865