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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1725<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1726<br />

1727<br />

1728<br />

rung ist die Einreichungder Klageschrift bei Gericht maßgeblich, wenn die<br />

Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO) 1 . Vorsicht: Die Anfechtungsfrist<br />

gilt nicht nur für die Klageerhebung, sondern auch für die Einführung<br />

der Anfechtungsgründe in den Prozess. Die Anfechtungsgründe müssen jedenfalls<br />

„in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern“ fristgerecht eingeführt<br />

werden 2 .Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rspr. des BGH <strong>zu</strong>m<br />

Streitgegenstand der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage 3 .<br />

e) Schiedsverfahren<br />

Zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelverfahren s. ausführlich Rz. I<br />

532ff.<br />

3. Wirkung der Anfechtung<br />

Das Urteil, welches die Anfechtungsklage durch Prozessurteil abweist,hindert<br />

nicht daran, eine sonst <strong>zu</strong>lässige neue kassatorische Klage <strong>zu</strong> erheben.<br />

Ein die Klage abweisendes Sach-Urteil steht dagegen sowohl einer zweiten<br />

Anfechtungsklage als auch einer Nichtigkeitsklage desselben Klägers gegen<br />

denselben Beschluss entgegen 4 .Wird dem Kläger lediglich die Anfechtungsbefugnis<br />

abgesprochen, so ist damit festgestellt, dass er nicht mit Wirkung<br />

für und gegen alle auf Nichtigerklärung klagen und ein kassatorisches<br />

Urteil begehren konnte. Wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses<br />

verneint, so schafft die Rechtskraft unter den Parteien Rechtsgewissheit<br />

darüber, dass er nicht aus den vorgetragenen Gründen vernichtbar<br />

ist. Sie hindert aber nicht die Geltendmachung anderer Anfechtungsgründe<br />

in einem neuen kassatorischen Prozess.<br />

Das Urteil, welches der Anfechtungsklage stattgibt, ist ein Gestaltungsurteil<br />

und begründet Recht zwischen der Gesellschaft und allen Gesellschaftern,<br />

den Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrats für Vergangenheit<br />

und Zukunft. Selbst wenn ein am Anfechtungsprozess nicht<br />

beteiligter Gesellschafter auf sein Anfechtungsrecht verzichtet oder mit seiner<br />

Anfechtung abgewiesen worden ist, nimmt er an dem Vorteil einer er-<br />

1Da<strong>zu</strong> OLG Karlsruhe v. 16.10.2003 –12U63/03, GmbHR 2003, 1482 (1483).<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 145.<br />

3BGH v. 22.7.2002 –IIZR286/01, DB 2002, 2040.<br />

4BGH v. 17.2.1997 –IIZR41/96, GmbHR 1997, 655 (656); Wagner, DStR 2003, 468<br />

(470).<br />

I 864 |<br />

Wälzholz

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