Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rz. I 1725<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1726<br />
1727<br />
1728<br />
rung ist die Einreichungder Klageschrift bei Gericht maßgeblich, wenn die<br />
Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO) 1 . Vorsicht: Die Anfechtungsfrist<br />
gilt nicht nur für die Klageerhebung, sondern auch für die Einführung<br />
der Anfechtungsgründe in den Prozess. Die Anfechtungsgründe müssen jedenfalls<br />
„in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern“ fristgerecht eingeführt<br />
werden 2 .Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rspr. des BGH <strong>zu</strong>m<br />
Streitgegenstand der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage 3 .<br />
e) Schiedsverfahren<br />
Zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelverfahren s. ausführlich Rz. I<br />
532ff.<br />
3. Wirkung der Anfechtung<br />
Das Urteil, welches die Anfechtungsklage durch Prozessurteil abweist,hindert<br />
nicht daran, eine sonst <strong>zu</strong>lässige neue kassatorische Klage <strong>zu</strong> erheben.<br />
Ein die Klage abweisendes Sach-Urteil steht dagegen sowohl einer zweiten<br />
Anfechtungsklage als auch einer Nichtigkeitsklage desselben Klägers gegen<br />
denselben Beschluss entgegen 4 .Wird dem Kläger lediglich die Anfechtungsbefugnis<br />
abgesprochen, so ist damit festgestellt, dass er nicht mit Wirkung<br />
für und gegen alle auf Nichtigerklärung klagen und ein kassatorisches<br />
Urteil begehren konnte. Wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses<br />
verneint, so schafft die Rechtskraft unter den Parteien Rechtsgewissheit<br />
darüber, dass er nicht aus den vorgetragenen Gründen vernichtbar<br />
ist. Sie hindert aber nicht die Geltendmachung anderer Anfechtungsgründe<br />
in einem neuen kassatorischen Prozess.<br />
Das Urteil, welches der Anfechtungsklage stattgibt, ist ein Gestaltungsurteil<br />
und begründet Recht zwischen der Gesellschaft und allen Gesellschaftern,<br />
den Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrats für Vergangenheit<br />
und Zukunft. Selbst wenn ein am Anfechtungsprozess nicht<br />
beteiligter Gesellschafter auf sein Anfechtungsrecht verzichtet oder mit seiner<br />
Anfechtung abgewiesen worden ist, nimmt er an dem Vorteil einer er-<br />
1Da<strong>zu</strong> OLG Karlsruhe v. 16.10.2003 –12U63/03, GmbHR 2003, 1482 (1483).<br />
2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 145.<br />
3BGH v. 22.7.2002 –IIZR286/01, DB 2002, 2040.<br />
4BGH v. 17.2.1997 –IIZR41/96, GmbHR 1997, 655 (656); Wagner, DStR 2003, 468<br />
(470).<br />
I 864 |<br />
Wälzholz